Beschluss
3 B 31/07
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Sofortvollzug einer erkennungsdienstlichen Behandlung kann gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung besonders begründet ist und offensichtlich rechtmäßig erscheint.
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen können, je nach Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Normen, auch auf § 81b Alt. 2 StPO gestützt werden.
• Bei mehrfacher strafrechtlicher Vorbelastung des Betroffenen ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen regelmäßig verhältnismäßig, weil sie künftige Ermittlungen substanziell erleichtern kann.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung bei wiederholter Vorbelastung • Der Sofortvollzug einer erkennungsdienstlichen Behandlung kann gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung besonders begründet ist und offensichtlich rechtmäßig erscheint. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen können, je nach Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Normen, auch auf § 81b Alt. 2 StPO gestützt werden. • Bei mehrfacher strafrechtlicher Vorbelastung des Betroffenen ist die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen regelmäßig verhältnismäßig, weil sie künftige Ermittlungen substanziell erleichtern kann. Der Antragsteller wandte sich gegen den Sofortvollzug einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die die Behörde mit § 15 Nds. SOG begründet hatte. Die Anordnung sollte Lichtbilder, Fingerabdrücke und ähnliche Maßnahmen umfassen. Die Behörde stützte sich auf die präventive Zwecksetzung der landesrechtlichen Vorschrift zur Vorsorge für die Verfolgung oder Verhütung von Straftaten. Der Antragsteller war wiederholt straffällig geworden und wegen mehrere Delikte verurteilt worden, unter anderem gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung sowie Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Sofortvollzugs und die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Es ließ offen, ob § 15 Nds. SOG verfassungsgemäß anwendbar ist, zog aber als mögliche Spezialnorm § 81b Alt. 2 StPO in Betracht. Im Ergebnis hielt das Gericht die anordnete Maßnahme inhaltlich für rechtmäßig und verhältnismäßig. • Der Antrag ist zulässig, der Sofortvollzug besonders begründet und die Anordnung offensichtlich rechtmäßig nach §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO. • Offen blieb, ob § 15 Abs.1 Satz1 Nr.2 Nds. SOG verfassungsgemäß und bundesrechtskonform ist; das BVerfG hat in anderer Sache Einschränkungen bei landesrechtlichen Vorsorgebefugnissen festgestellt. • Selbst wenn § 15 Nds. SOG wegen konkurrierender Bundeskompetenz nicht anwendbar wäre, findet sich eine passende Spezialgrundlage in § 81b Alt.2 StPO, die die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten gegen den Willen des Beschuldigten erlaubt. • Ein Verwaltungsakt bleibt rechtsmäßig, wenn er sich trotz Falschangabe der Rechtsgrundlage aufgrund einer anderen, zutreffenden Rechtsgrundlage rechtfertigen lässt (§ 113 Abs.1 VwGO). Hier ändert eine Umdeutung des Rechtsgrundes den Inhalt der angeordneten Maßnahme nicht wesentlich. • Materiell ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig: Bei der mehrfachen Vorbelastung des Antragstellers liegt eine begründete Gefahr künftiger Straftaten vor und die gewonnenen Daten können polizeiliche Ermittlungen erleichtern. • Die Einschätzung der Behörde, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sowohl belastende als auch entlastende Wirkung haben können, erscheint bei summarischer Prüfung fehlerfrei. • Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist nach Abwägung der Schwere der Eingriffe und des öffentlichen Interesses an effektiver Strafverfolgung nicht unverhältnismäßig. Der Antrag wurde zurückgewiesen; der Sofortvollzug der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entweder unter Zugrundelegung von § 15 Nds. SOG oder, subsidiär, von § 81b Alt.2 StPO. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen und die polizeiliche Prognose einer Rückfallgefahr rechtfertigen die Erhebung von Lichtbildern, Fingerabdrücken und ähnlichen Daten. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an künftiger Aufklärung angemessen. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten gemäß VwGO und GKG.