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Beschluss

1 B 15/07

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anforderungsprofil der Dienststelle liegt in der Organisationsgewalt des Dienstherrn; wer die Kriterien des Profils nicht erfüllt, fällt von vornherein aus der Auswahl. • Die Auswahlentscheidung ist unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen; die gerichtliche Kontrolle reicht nur insoweit, als Rechts- oder Verfahrensfehler oder Ermessensmissbrauch geltend gemacht werden. • Eine wiederholte Änderung und Verengung des Stellenausschreibungsprofils begründet nicht ohne Weiteres Ermessensmissbrauch, wenn nachvollziehbare sachliche Gründe für die Spezifizierung vorliegen. • Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss der Bewerber einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; hier war dies nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Übertragung eines Dienstpostens nach Anforderungsprofil und Organisationsgewalt des Dienstherrn • Ein Anforderungsprofil der Dienststelle liegt in der Organisationsgewalt des Dienstherrn; wer die Kriterien des Profils nicht erfüllt, fällt von vornherein aus der Auswahl. • Die Auswahlentscheidung ist unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen; die gerichtliche Kontrolle reicht nur insoweit, als Rechts- oder Verfahrensfehler oder Ermessensmissbrauch geltend gemacht werden. • Eine wiederholte Änderung und Verengung des Stellenausschreibungsprofils begründet nicht ohne Weiteres Ermessensmissbrauch, wenn nachvollziehbare sachliche Gründe für die Spezifizierung vorliegen. • Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss der Bewerber einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; hier war dies nicht der Fall. Der Antragsteller klagt gegen die beabsichtigte Besetzung der Leitung einer großen Vollzugsabteilung der JVA C. mit dem beigeladenen Mitbewerber. Die Stelle wurde mehrfach ausgeschrieben; zuletzt (15.01.2007) als Stelle für den gehobenen Sozialdienst im Jungtätervollzug mit der Erwartung fundierter pädagogischer Kenntnisse. Auf diese Ausschreibung bewarben sich nur der 1945 geborene Antragsteller und der 1947 geborene Beigeladene, letzterer mit einschlägiger praktischer Tätigkeit und hervorragender Beurteilung. Der Antragsgegner traf die Auswahl zugunsten des Beigeladenen, da dieser die nach Ausschreibung geforderte Befähigung für den gehobenen Sozialdienst habe. Der Antragsteller rügt Willkür und Ermessensfehler wegen wiederholter Profiländerungen und beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stellenbesetzung. • Anordnungsgrund: Die Dringlichkeit einer Eilentscheidung ist gegeben, weil durch die Übertragung des Dienstpostens und vorgesehene Beförderung schnell vollendete Tatsachen geschaffen würden. • Anordnungsanspruch fehlt: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig war; die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sind nicht erfüllt. • Rechtliche Prüfungsreichweite: Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf Sachverhaltsaufklärung bei konkret benannten Abläufen sowie auf Rechts- und Verfahrensfehler und Ermessensmissbrauch; der Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 BRRG ist zu beachten. • Anforderungsprofil und Organisationsgewalt: Die Festlegung des Stellenprofils liegt in der Organisationsgewalt des Dienstherrn; erfüllt ein Bewerber das Profil nicht, scheidet er aus. Ein profilspezifischer Ausschluss ist rechtlich möglich und bindend für die Auswahl. • Keine Feststellung von Ermessensmissbrauch: Trotz mehrfacher Änderungen der Ausschreibung erscheint die Fokussierung auf den gehobenen Sozialdienst nachvollziehbar begründet, etwa zur Herstellung von Beförderungsgerechtigkeit zwischen Laufbahnen und wegen der inhaltlichen Aufgabenverknüpfung (Leitung plus sozialdienstliche Aufgaben). • Pädagogische Anforderungen: Die zusätzliche Voraussetzung fundierter pädagogischer Kenntnisse im Umgang mit jungen Erwachsenen ist sachlich nachvollziehbar und rechtfertigt die Eingrenzung des Profils. • Folge für den Antragsteller: Nach dem festgelegten Anforderungsprofil konnte der Antragsteller mangels Laufbahnbefähigung nicht berücksichtigt werden; daher besteht kein durchsetzbarer Bewerbungsanspruch. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Gericht hält zwar die Eilbedürftigkeit für gegeben, verneint jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung nicht als rechtswidrig oder ermessensmissbräuchlich darlegt ist. Die Festlegung des Anforderungsprofils durch den Dienstherrn war von der Organisationsgewalt getragen und durch sachliche Gründe, insbesondere Überlegungen zur Laufbahngerechtigkeit und zur Verbindung von Leitungs- und sozialdienstlichen Aufgaben, nachvollziehbar. Da der Antragsteller die geforderte Befähigung für den gehobenen Sozialdienst nicht besitzt, kam er nach dem ausgeschriebenen Profil nicht in Betracht. Damit besteht kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle.