Beschluss
2 B 34/07
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abschlussbetriebsplan nach §53 BBergG unterliegt nicht generell der Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-V Bergbau, da Abschlussbetriebspläne nicht Tatbestand der UVP-Verordnung sind.
• Eine Gemeinde kann gegen eine Fachplanung nur geltend machen, sie werde durch diese in ihrer konkreten und verfestigten Planung nachhaltig beeinträchtigt; bloße Belange des Gewässerschutzes oder Immissionsschutzes sind nicht Gegenstand kommunaler Wehrfähigkeit gegenüber Bergrechtlichen Betriebsplänen.
• Die Zulassung des Abschlussbetriebsplans ist keine nachbarschützende Regelung; Schutz Dritter wird nicht als subjektives Bergwerksrecht gewährt, sodass Klagen Dritter insoweit nur eingeschränkt Erfolgsaussichten haben.
Entscheidungsgründe
Zulassung eines Abschlussbetriebsplans; UVP-Pflicht, kommunale Wehrfähigkeit und Gefahrenabwehr • Ein Abschlussbetriebsplan nach §53 BBergG unterliegt nicht generell der Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-V Bergbau, da Abschlussbetriebspläne nicht Tatbestand der UVP-Verordnung sind. • Eine Gemeinde kann gegen eine Fachplanung nur geltend machen, sie werde durch diese in ihrer konkreten und verfestigten Planung nachhaltig beeinträchtigt; bloße Belange des Gewässerschutzes oder Immissionsschutzes sind nicht Gegenstand kommunaler Wehrfähigkeit gegenüber Bergrechtlichen Betriebsplänen. • Die Zulassung des Abschlussbetriebsplans ist keine nachbarschützende Regelung; Schutz Dritter wird nicht als subjektives Bergwerksrecht gewährt, sodass Klagen Dritter insoweit nur eingeschränkt Erfolgsaussichten haben. Die Gemeinde (Antragstellerin) wandte sich gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans für ein Kali- und Steinsalzbergwerk auf dem Gebiet der beigeladenen Betreiberin. Das Bergwerk war seit den frühen 1900er Jahren betrieben und seit Mitte der 1990er Jahre stillgelegt; verbleibende Hohlräume, Halden und Rüstungsaltlasten bestehen in mehreren Feldern. Die Betreiberin plante eine sukzessive Süßwasserflutung über etwa 15 Jahre und legte ein Verwahrungskonzept sowie geomechanische Gutachten vor. Das Landesbergamt erteilte die Zulassung mit Nebenbestimmungen, insbesondere zur weiteren Begutachtung der Altlasten und zur Erstellung eines Haldenkoncepts; zugleich wurde eine wasserrechtliche Entnahmegenehmigung erteilt. Die Gemeinde rügte u.a. fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung, unzureichende Gefahrenvorsorge gegenüber Rüstungsaltlasten und Verletzung der Wiedernutzbarmachungspflicht und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs. • Zuständigkeit und Form: Die Anordnung des sofortigen Vollzugs entsprach den formellen Erfordernissen des §80 VwGO; öffentliches Interesse und Fortbestand der Unterhaltungskosten rechtfertigten die Maßnahme. • UVP-Pflicht: Nach §4 UVPG und der UVP-V Bergbau regelt die Bergverordnung, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben UVP-pflichtig sind; Abschlussbetriebspläne sind in der Verordnung nicht aufgeführt. Daher besteht keine zusätzliche UVP-Pflicht für den vorliegenden Abschlussbetriebsplan. • Rolle der Gemeinde: Die gerichtliche Kontrolle eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Drittwirkung ist auf den Schutzbereich des Dritten beschränkt. Eine Gemeinde kann fachplanerische Maßnahmen nur bei konkret verfestigten Planungen oder bei Entzug wesentlicher Teile des Gemeindegebiets durch die Fachplanung erfolgreich abwehren; solche konkreten Planungsbelange hat die Antragstellerin nicht dargetan. • Schutz Dritter und §55 BBergG: Das Betriebsplanverfahren dient der Wahrnehmung öffentlicher Belange; §55 BBergG zielt nicht primär auf nachbarrechtlichen Sachgüterschutz. Daher begründet das Bergrecht keine eigenständige nachbarrechtliche Rechtsposition, die hier verletzt wäre. • Gefahrenprüfung (Gebirgsmechanik): Das IfG-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Einleitbereiche stabile Aussolkavernen bilden, die Flutung keine kritischen Auswirkungen auf Standsicherheit oder Tagesoberfläche hat; Senkungen werden quantifiziert und gelten als beherrschbar bei begleitendem Beweissicherungsprogramm. • Rüstungsaltlasten: Wehrwissenschaftliche Gutachten legen nahe, dass eingelagertes Material in gesättigten Salzlösungen kaum löslich ist und eine weiträumige Verbreitung durch Strömung unwahrscheinlich ist; Nebenbestimmungen zur weiteren Begutachtung sind zulässig und ausreichend. • Wiedernutzbarmachung/Halde: Die Anordnung, ein gesondertes Nachnutzungs-/Rekultivierungskonzept für Halden einzureichen, ist rechtmäßig; eine separate Behandlung der Halde ist sachgerecht, da Spülversatz oder Verfüllung in die Grube nicht in Betracht kommen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt; die Anordnung des sofortigen Vollzugs und die Zulassung des Abschlussbetriebsplans bleiben in Kraft. Das Gericht erachtet die Erfolgsaussichten der Hauptsache als gering, weil die Antragstellerin weder eine erforderliche UVP nachweisen kann noch eine konkrete, verfestigte kommunale Planung vorgetragen hat, die durch die Zulassung in ihrer Planungshoheit nachhaltig beeinträchtigt würde. Die vorgelegenen fachlichen Gutachten (gebirgsmechanisch und wehrwissenschaftlich) rechtfertigen nach derzeitiger Einschätzung die Annahme, dass erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit durch Flutung und vorhandene Rüstungsaltlasten nicht zu erwarten sind; die angeordnete weitere Begutachtung und die Nebenbestimmung zur Haldenplanung sichern Behördenaufsicht und Nachnutzung ab. Damit bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Abschlussbetriebsplans und die angeordneten Nebenbestimmungen, sodass die Gemeinde mit ihrem Eilantrag keinen vorläufigen Rechtsschutz erhielt.