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Beschluss

4 B 24/07

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung von GVO in Futtermitteln führt auch ohne Verschulden des Landwirts zum Ausschluss der Erzeugnisse von der Vermarktung als ökologisch. • Bei Überschreitung des Schwellenwerts von 0,9 % GVO in Futtermittelbestandteilen besteht Kennzeichnungspflicht nach VO (EG) Nr. 1829/2003 und die Verwendung ist nicht als unvermeidbar anzusehen. • Kontrollstellen dürfen gemäß VO (EWG) Nr. 2092/91 und nationalem Recht die Zertifizierung verweigern, wenn GVO verwendet wurden. • Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen muss der Antragsteller Eilbedürftigkeit und einen wahrscheinlichen Anspruch substantiiert darlegen; bloße Behauptungen wirtschaftlicher Existenzgefährdung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungsansprüche gegen Hinweise auf GVO-Einsatz bei Bio-Zertifizierung • Die Verwendung von GVO in Futtermitteln führt auch ohne Verschulden des Landwirts zum Ausschluss der Erzeugnisse von der Vermarktung als ökologisch. • Bei Überschreitung des Schwellenwerts von 0,9 % GVO in Futtermittelbestandteilen besteht Kennzeichnungspflicht nach VO (EG) Nr. 1829/2003 und die Verwendung ist nicht als unvermeidbar anzusehen. • Kontrollstellen dürfen gemäß VO (EWG) Nr. 2092/91 und nationalem Recht die Zertifizierung verweigern, wenn GVO verwendet wurden. • Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen muss der Antragsteller Eilbedürftigkeit und einen wahrscheinlichen Anspruch substantiiert darlegen; bloße Behauptungen wirtschaftlicher Existenzgefährdung genügen nicht. Der Landwirt beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen das Land, weil die Behörde gegenüber Kontrollstellen mitteilte, Schweine seines Bestands wegen Verfütterung eines Mischfutters mit GVO-Anteil nicht als Erzeugnisse aus ökologischer Tierhaltung zuzulassen. Streitgegenstand war die Frage, ob das Land verpflichtet werden kann, solche Hinweise gegenüber dem Verein Grünstempel Ökoprüfstelle und einer Vermarktungsgesellschaft zu unterlassen. Der Landwirt rügte existenzgefährdende Mindererlöse, weil die Schweine dann nicht als Bio vermarktet werden könnten. Das Futtermittel enthielt 1,7 % Sojabohnen, in denen 2,4 % GVO festgestellt wurden; die Schweine wurden damit wenige Wochen vor Schlachtung bis zu acht Tage gefüttert. Das Land berief sich auf seine Kontroll- und Überwachungsbefugnisse nach der Öko-Verordnung und nationalem Durchführungsrecht und wies auf Überschreitung einschlägiger Schwellenwerte hin. Die Kontrollstellen hatten bereits dezertifiziert bzw. eine Vermarktung als Bio erschwert. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat seine behauptete Existenzgefährdung nicht ausreichend mit Zahlen zur Preisbildung und zur wirtschaftlichen Gesamtsituation des Betriebs belegt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nicht angezeigt. • Zuständigkeit und Ermessen der Behörde: Der Antragsgegner handelte im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben nach Art. 9 VO (EWG) Nr. 2092/91 i.V.m. nationalem ÖLG, indem er gegenüber den zugelassenen Kontrollstellen Hinweise gab und Anweisungen erteilte. • Tatbestandsmäßigkeit des Verwenden von GVO: Art. 6 Abs. 1 lit. d) VO (EWG) Nr. 2092/91 verbietet die Verwendung von GVO bei Erzeugnissen des ökologischen Landbaus; hierfür ist kein Verschulden des Landwirts erforderlich, weil der Verbraucherschutz ein strikt zu beachtendes Verbot verlangt. • Schwellenwertbetrachtung: Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1829/2003 sieht einen Schwellenwert von 0,9 % für GVO in Futtermitteln und deren Bestandteilen vor. Der konkrete Fall überschreitet diesen Wert, weil die Sojabohnenbestandteile 2,4 % GVO enthielten, sodass das Futtermittel kennzeichnungspflichtig ist. • Unvermeidbarkeit und Ausnahmemöglichkeit: Eine Ausnahme für unvermeidbare Verunreinigungen kommt nur in Betracht, wenn auf Gemeinschaftsebene ein entsprechender Schwellenwert festgelegt ist; dies ist nicht erfolgt, sodass die Allgemeinschwellenwerte gelten. • Einhaltung weiterer Öko-Vorschriften: Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die Fütterungsvorschriften des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 eingehalten wurden, da nicht-ökologische Futtermittelbestandteile deklariert waren und eine glaubhafte Rechtfertigung für deren Verwendung fehlt. • Verhältnismäßigkeit und Eigentumsschutz: Die Anwendung der Gemeinschafts- und Durchführungsbestimmungen durch den Antragsgegner verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht; zivilrechtliche Regressansprüche gegen Futtermittelhersteller oder -verkäufer bleiben möglich. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde zurückgewiesen. Das Gericht verneinte einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; die Hinweise und Anweisungen der Behörde an die Kontrollstellen waren rechtlich zulässig, weil das verfütterte Mischfutter den maßgeblichen Schwellenwert für GVO in Futtermittelbestandteilen überschritt und damit die Verwendung von GVO im Sinne der Öko-Verordnung gegeben ist. Ein Verschulden des Landwirts ist hierfür nicht erforderlich, und eine Ausnahmeregelung für unvermeidbare Verunreinigungen besteht nicht auf der anzuwendenden Gemeinschaftsebene. Der Landwirt bleibt der zivilrechtliche Weg gegen Hersteller und Verkäufer des Futtermittels, um etwaige Schäden geltend zu machen.