Urteil
1 A 134/05
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Zeckenbiss kann als Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs.1 BeamtVG anerkannt werden, wenn Zeitpunkt, Ort und ursächlicher Zusammenhang zur späteren Borreliose nachgewiesen sind.
• Ein Dienstunfall liegt auch bei Aufenthalten im Freien während dienstlicher Aufsicht vor; die bloße Möglichkeit, dass ein solcher Zeckenbiss auch ausserhalb des Dienstes hätte eintreten können, begründet noch keine Gelegenheitsursache im Sinne des § 31 BeamtVG.
• Zur Anerkennung genügt nicht der Beweis mit 100%iger Sicherheit; es ist ausreichend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der ursächliche Zusammenhang besteht.
Entscheidungsgründe
Zeckenbiss und nachfolgende Borreliose als Dienstunfall • Ein Zeckenbiss kann als Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs.1 BeamtVG anerkannt werden, wenn Zeitpunkt, Ort und ursächlicher Zusammenhang zur späteren Borreliose nachgewiesen sind. • Ein Dienstunfall liegt auch bei Aufenthalten im Freien während dienstlicher Aufsicht vor; die bloße Möglichkeit, dass ein solcher Zeckenbiss auch ausserhalb des Dienstes hätte eintreten können, begründet noch keine Gelegenheitsursache im Sinne des § 31 BeamtVG. • Zur Anerkennung genügt nicht der Beweis mit 100%iger Sicherheit; es ist ausreichend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der ursächliche Zusammenhang besteht. Die Klägerin, Landesbeamtin und Lehrerin, nahm als Begleitperson vom 26. bis 28. Mai 2002 an einer dienstlichen Konfliktlotsen-Arbeitsgemeinschaft auf dem im Wald gelegenen Jugendhof F. teil und führte Aufsicht über drittklässige Schülerinnen und Schüler. Am 27. Mai 2002 wurde sie nach eigenen Angaben im Bereich der rechten Kniekehle von einer Zecke gebissen; in den folgenden Tagen trat eine kreisförmige Rötung sowie Fieber auf. Etwa ein Jahr später wurde eine Borreliose diagnostiziert mit späteren Sehstörungen und Gleichgewichtsstörungen. Die Bezirksregierung lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab; sie sah keinen kausalen Zusammenhang bzw. eine Gelegenheitsursache und verwies auf das allgemeine Lebensrisiko. Die Klägerin widersprach und führte medizinische Befunde und Atteste an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zugunsten der Klägerin entschieden. • Anwendbare Normen: § 30, § 31 BeamtVG; Fristregelung § 45 BeamtVG; Verfahrensrecht § 113 VwGO. • Tatbestandsvoraussetzungen des Dienstunfalls nach § 31 Abs.1 BeamtVG wurden geprüft: äußere Einwirkung, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, verursachender Körperschaden, Eintritt in Ausübung oder infolge des Dienstes. • Zur Orts- und Zeitbestimmbarkeit: Es reicht, dass das Ereignis an einem konkret datierbaren Tag stattgefunden hat; die Klägerin wies den Zeckenbiss am 27. Mai 2002 auf dem Jugendhof F. durch konsistente Angaben und ärztliche Unterlagen nach. • Kausalität: Die Gerichtsakte und ärztliche Gutachten belegen, dass es sich um eine Borreliose im Stadium II handelt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die im Mai 2002 erfolgte Infektion zurückzuführen ist; ein späterer Neuinfekt wurde ausgeschlossen. • Dienstlicher Zusammenhang: Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Zeckenbisses im Dienst (Aufsichtspflicht während einer schulischen Veranstaltung); dies reicht für "in Ausübung des Dienstes" aus. • Gelegenheitsursache/Gefährdung: Eine Borreliose ist kein allgemeines Lebensrisiko, das unabhängig vom Dienst dem Schutzbereich entzogen wäre; die Gefahr eines Zeckenbisses ist für Personen, die dienstlich im Wald tätig sind, dienstlich bedingt und nicht der rein zufälligen, allgemein gleichen Gefahr gleichzustellen. • Frist: Die Unfallanzeige erfolgte innerhalb der zweijährigen Frist des § 45 BeamtVG, somit fristgerecht. • Beweismaßstab: Es ist keine hundertprozentige Gewissheit erforderlich; genügt ist die Überzeugung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der ursächliche Zusammenhang besteht. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtete die Behörde, die Borreliose infolge des Zeckenbisses vom 27. Mai 2002 als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs.1 BeamtVG anzuerkennen, da Zeitpunkt und Ort des Zeckenbisses sowie der ursächliche Zusammenhang zur späteren Borreliose durch ärztliche Befunde und glaubhafte Angaben der Klägerin nachgewiesen sind. Die Klägerin befand sich zum Tatzeitpunkt im Rahmen dienstlicher Aufsichtstätigkeit, eine Gelegenheitsursache liegt nicht vor, und die Anzeige wurde fristgerecht erstattet. Die Entscheidung der Bezirksregierung wurde aufgehoben; die Klägerin hat damit Anspruch auf Unfallfürsorge gemäß den einschlägigen Beamtengesetzbestimmungen.