Beschluss
10 E 1/06
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ersuchen der Disziplinarbehörde an das Verwaltungsgericht nach § 26 Abs. 2 NDiszG ist Amtshilfe und kein gerichtliches Disziplinarverfahren i.S. von § 69 NDiszG.
• Für die durch eine gerichtliche Zeugenvernehmung im Wege der Amtshilfe entstehenden Gerichtskosten finden die Gebührenvorschriften nicht Anwendung; Gerichtskosten fallen dem Wesen der Amtshilfe entsprechend nicht an.
• Die Kostenverteilung bei einem eingestellten behördlichen Disziplinarverfahren richtet sich nach § 37 NDiszG; die Erstattung der Zeugenkosten bestimmt sich nach § 7 JVEG.
• Eine gesonderte Kostengrundentscheidung im Einstellungsbeschluss war hier nicht erforderlich; entsprechende Regelung ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Ersuchen nach § 26 Abs. 2 NDiszG ist Amtshilfe; keine Gerichtskosten im Einstellungsverfahren • Ein Ersuchen der Disziplinarbehörde an das Verwaltungsgericht nach § 26 Abs. 2 NDiszG ist Amtshilfe und kein gerichtliches Disziplinarverfahren i.S. von § 69 NDiszG. • Für die durch eine gerichtliche Zeugenvernehmung im Wege der Amtshilfe entstehenden Gerichtskosten finden die Gebührenvorschriften nicht Anwendung; Gerichtskosten fallen dem Wesen der Amtshilfe entsprechend nicht an. • Die Kostenverteilung bei einem eingestellten behördlichen Disziplinarverfahren richtet sich nach § 37 NDiszG; die Erstattung der Zeugenkosten bestimmt sich nach § 7 JVEG. • Eine gesonderte Kostengrundentscheidung im Einstellungsbeschluss war hier nicht erforderlich; entsprechende Regelung ist aufzuheben. Die Disziplinarbehörde ersuchte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.09.2006, einen Beteiligten als Zeugen gemäß § 26 Abs. 2 NDiszG zu vernehmen. Beteiligter und Antragsgegner äußerten sich über ihre Bevollmächtigten zur Frage eines Zeugnisverweigerungsrechts. Das Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner wurde später eingestellt; das Ersuchen zur Vernehmung wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2007 zurückgenommen. Im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.01.2007 wurde eine Kostenregelung getroffen. Der Beteiligte wandte sich mit einer Gegenvorstellung gegen die im Tenor getroffene Kostengrundentscheidung. • Die Gegenvorstellung hat Erfolg; die getroffene Kostengrundentscheidung im Einstellungsbeschluss ist aufzuheben, weil es keiner Kostengrundentscheidung im Einstellungsbeschluss bedarf. • Das Ersuchen der Disziplinarbehörde nach § 26 Abs. 2 NDiszG ist kein „gerichtliches Disziplinarverfahren“ i.S. des § 69 NDiszG, sondern Amtshilfe. § 26 NDiszG entspricht dem Modell der verwaltungsbehördlichen Beweisaufnahme und bildet einen spezialgesetzlich geregelten Fall der Amtshilfe. • Wortlaut und systematische Stellung des § 26 NDiszG, der von einem Ersuchen spricht und im Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens steht, stützen die Einordnung als Amtshilfe. • Auch die Regelung, wonach der Vorsitzende über die Rechtmäßigkeit einer Aussageverweigerung entscheidet und bei unberechtigter Weigerung Ordnungsmittel anordnen kann, macht die Vernehmung nicht zu einem gerichtlichen Verfahren; es bleibt ein Zwischenschritt im Rahmen der Amtshilfe, nicht eine Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Beweisaufnahme. • Gerichtliche Gebühren fallen dem Wesen der Amtshilfe entsprechend nicht an; dies folgt aus § 4 NDiszG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 NVwVfG und 8 Abs. 1 VwVfG sowie der bisherigen Rechtslage. Soweit Auslagen anfallen können, gelten die einschlägigen Vorschriften. • Die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nach § 37 NDiszG zu verteilen; die Erstattung der Kosten eines durch das Gericht als Zeugen vernommenen Beteiligten bestimmt sich nach § 7 JVEG. • Der Änderungsbeschluss ist unanfechtbar; gegen ihn und den Einstellungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 62 Abs. 1 NDiszG nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtsbeschluss wird insoweit geändert, als die im Tenor getroffene Kostengrundentscheidung aufgehoben wird. Das Ersuchen nach § 26 Abs. 2 NDiszG ist als Amtshilfe einzuordnen; Gerichtskosten in Form von Gebühren fallen nicht an. Die Verteilung der im behördlichen Disziplinarverfahren relevanten Kosten richtet sich nach § 37 NDiszG; Zeugenkosten sind nach § 7 JVEG zu behandeln. Die Entscheidungsformel zur Kostenregelung im Einstellungsbeschluss war deshalb entbehrlich und ist zu streichen. Gegen diesen Änderungsbeschluss besteht kein zulässiges Rechtsmittel.