Urteil
1 A 46/05
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine gesetzliche Wiedereinstellung (Ernennung) begründet einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den Anfechtungsklage zulässig ist.
• Die Behörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter die gesundheitlichen Anforderungen eines übertragenen Amtes voraussichtlich erfüllt.
• Die Weigerung des Ruhestandsbeamten, sich ohne hinreichenden Grund amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann als Indiz für dessen Dienstfähigkeit gewertet werden; sie entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine umfassende gesundheitliche Begutachtung vorzunehmen.
• Ist die ursprüngliche Ruhestandsversetzung wegen psychischer Erkrankungen erfolgt, muss die Behörde vor Wiederverwendung die aktuelle psychische Belastbarkeit gesondert prüfen und dokumentieren.
Entscheidungsgründe
Wiedereinstellung im Beamtenverhältnis: fehlende umfassende amtsärztliche Prüfung führt zur Rechtswidrigkeit • Eine gesetzliche Wiedereinstellung (Ernennung) begründet einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den Anfechtungsklage zulässig ist. • Die Behörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter die gesundheitlichen Anforderungen eines übertragenen Amtes voraussichtlich erfüllt. • Die Weigerung des Ruhestandsbeamten, sich ohne hinreichenden Grund amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann als Indiz für dessen Dienstfähigkeit gewertet werden; sie entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine umfassende gesundheitliche Begutachtung vorzunehmen. • Ist die ursprüngliche Ruhestandsversetzung wegen psychischer Erkrankungen erfolgt, muss die Behörde vor Wiederverwendung die aktuelle psychische Belastbarkeit gesondert prüfen und dokumentieren. Der 1948 geborene Kläger war wegen Dienstunfähigkeit (psychisches Erschöpfungssyndrom, Glaukom) mit Ablauf des 31.05.2000 in den Ruhestand versetzt worden. Die Behörde leitete 2003 ein Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit zur Wiederverwendung ein und beauftragte amts- und fachärztliche Untersuchungen. Der Kläger nahm mehrere Termine zur fachärztlichen Untersuchung nicht wahr und erklärte sich nur zur Mitwirkung bereit, sofern die Untersuchung allein die Dienstfähigkeit betreffe, nicht aber die Fahreignung. Aufgrund fehlender persönlicher Untersuchungen und der vorliegenden Aktenlage verfügte die Bezirksregierung die Wiederverwendung und setzte den Kläger durch Schreiben vom 13.01.2005 zum 01.02.2005 wieder ein. Der Kläger erhob Klage und rügte insbesondere das Fehlen einer ausreichenden amtsärztlichen Untersuchung, vor allem zur psychischen Verfassung. • Klage zulässig und begründet; der Bescheid vom 13.01.2005 ist rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Grundlage und Pflichten: § 59 NBG regelt die Pflicht zur erneuten Berufung; § 59 Abs.5 NBG begründet die Mitwirkungspflicht zur amtsärztlichen Untersuchung; § 59a NBG regelt die Übertragung ärztlicher Untersuchungen; §§ 55, 56, 58 NBG sind für die dienstärztliche Feststellung relevant. • Beweislast und Mitwirkung: Die Behörde trägt die materielle Beweislast für die voraussichtliche Dienstfähigkeit. Der Ruhestandsbeamte ist zur Mitwirkung verpflichtet; die schuldhafte Verhinderung eines Beweismittels kann als Indiz für die Richtigkeit der gegnerischen Behauptung gewertet werden (§ 444 ZPO-analog). • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat ohne hinreichenden Grund erforderliche augenärztliche Untersuchungen verweigert; dies rechtfertigt die wertende Annahme, dass die Augenerkrankung der Dienstfähigkeit nicht zwingend entgegensteht. • Entscheidungserheblicher Mangel: Die Behörde hat jedoch die Wiederverwendung ausschließlich auf die Augenerkrankung beschränkt und nicht die zuvor maßgeblichen psychischen Erkrankungen in ausreichendem Umfang amtsärztlich prüfen lassen. Die ursprüngliche Ruhestandsversetzung beruhte wesentlich auf psychischen Problemen; daher fehlte eine notwendige aktuelle Begutachtung der psychischen Belastbarkeit. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender medizinischer Erkenntnisse zur psychischen Verfassung war die Voraussetzung für eine Wiedereinstellung zum Zeitpunkt der Übertragung des Amtes nicht gegeben; die Behörde hätte vor Wiederverwendung die psychische Gesundheit zu untersuchen und das Ergebnis zu dokumentieren. • Hinweis der Kammer: Sollte das Verfahren neu aufgenommen werden und die Psychiatrie keine Bedenken mehr sehen, muss der Kläger durch Mitwirkung an Untersuchungen die wegen seiner Augenerkrankung sprechende Indizwirkung ausräumen. Die Klage war erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 13.01.2005 über die Wiedereinstellung wurde als rechtswidrig aufgehoben, weil die Behörde vor der Wiederverwendung keine ausreichenden amtsärztlichen Feststellungen zur psychischen Belastbarkeit des Klägers getroffen hatte. Zwar konnte das wiederholte Nichterscheinen des Klägers zu augenärztlichen Untersuchungen zu seinen Lasten als Indiz gewertet werden, dies genügte jedoch nicht, da die ursprüngliche Ruhestandsversetzung auf psychischen Erkrankungen beruhte und diese gesondert zu prüfen waren. Die Behörde hat somit die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt; vor einer erneuten Wiedereinstellung sind umfassende medizinische Untersuchungen, insbesondere zur psychischen Gesundheit, durchzuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgten der verwaltungsgerichtlichen Praxis.