Urteil
1 A 165/04
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Folgeantrag ist zu prüfen, wenn der Vortrag nicht völlig ungeeignet ist; eine Sachprüfung war hier geboten.
• Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist seit 10.10.2006 unmittelbar anzuwenden und verdrängt nationale Regelungen, die ihr widersprechen.
• Exilpolitische Aktivitäten nach der Ausreise können einen Verfolgungsgrund oder eine begründete Furcht vor einer Bedrohung i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG i.V.m. Art.33 GFK begründen; § 28 Abs.2 AsylVfG ist insoweit unbeachtlich.
• Bei kumulativer Wirkung unterschiedlicher Maßnahmen können auch Eingriffe, die für sich genommen nicht schwerwiegend erscheinen, zusammen eine flüchtlingsrelevante Bedrohung darstellen.
• Der Kläger ist als Flüchtling anzuerkennen, weil bei einer Rückkehr nach Vietnam eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung und Religion besteht.
Entscheidungsgründe
Folgeantrag: Anerkennung als Flüchtling wegen exilpolitischer Betätigung und Religionszugehörigkeit • Ein Folgeantrag ist zu prüfen, wenn der Vortrag nicht völlig ungeeignet ist; eine Sachprüfung war hier geboten. • Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist seit 10.10.2006 unmittelbar anzuwenden und verdrängt nationale Regelungen, die ihr widersprechen. • Exilpolitische Aktivitäten nach der Ausreise können einen Verfolgungsgrund oder eine begründete Furcht vor einer Bedrohung i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG i.V.m. Art.33 GFK begründen; § 28 Abs.2 AsylVfG ist insoweit unbeachtlich. • Bei kumulativer Wirkung unterschiedlicher Maßnahmen können auch Eingriffe, die für sich genommen nicht schwerwiegend erscheinen, zusammen eine flüchtlingsrelevante Bedrohung darstellen. • Der Kläger ist als Flüchtling anzuerkennen, weil bei einer Rückkehr nach Vietnam eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung und Religion besteht. Der 1962 geborene vietnamesische Kläger beantragte 1991 und erneut 2003 Asyl in Deutschland. Er ist Mitglied eines in Deutschland tätigen vietnamesischen Exilvereins und hat sich exilpolitisch betätigt (Demonstrationen, Aktionen). Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 17.3.2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und forderte zur Ausreise auf. Der Kläger klagte und trug vor, er fürchte bei Rückkehr nach Vietnam Verfolgung wegen Landesverrats, Abtrünnigkeit, seiner politischen Aktivitäten und wegen seiner buddhistischen Religionszugehörigkeit. Er legte zahlreiche Bestätigungen vor und schilderte eine konkrete Vorführung durch vietnamesische Polizeibehörde 2003 mit Drohungen. Das Gericht prüfte den Folgeantrag unter Anwendung der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG. • Zulässigkeit: Der Folgeantrag ist zulässig und nicht von vornherein unbeachtlich; damit war eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen (vgl. §§71 AsylVfG, 51 VwVfG). • Rechtsgrundlage: Nach Ablauf der Umsetzungsfrist ist die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG unmittelbar anzuwenden; nationale Vorschriften, die der Richtlinie widersprechen, sind unanwendbar. • Schutzmaßstab: §60 Abs.1 AufenthG ist im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie auszulegen; maßgeblich ist eine prognostische, opferbezogene Prüfung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung oder einer vergleichbar gravierenden Bedrohung besteht. • Begriffsanwendung: Verfolgung ist offen auszulegen; kumulative administrative, polizeiliche oder sonstige Maßnahmen können zusammen eine flüchtlingsrelevante Bedrohung begründen (Art.9, Art.10 RL). • Aktivitäten nach Ausreise: Exilpolitische Betätigung fällt unter die in Art.5 Abs.2 und Art.10 Abs.1 e) erfassten Aktivitäten; sie begründet nicht automatisch einen Ausschluss und gehört nicht zu den vom Mitgliedstaat nach Art.5 Abs.3 ausgenommenen persönlichen Umständen. • Sachverhaltliche Erwägung: Die politische Lage in Vietnam hat sich verschärft; es bestehen zahlreiche staatliche Straf- und Verwaltungsmaßnahmen gegen Regimekritiker und religiöse Gruppen (Überwachung, Hausarrest, administrative Haft, willkürliche Verfolgung). Konkrete Hinweise (u. a. Vorführung des Klägers, Drohungen, Beobachtung exilpolitischer Organisationen) erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung. • Zurechenbarkeit: Dem Kläger ist die politische Überzeugung und die religiöse Bindung zuzurechnen; gerade auch ohne hochgradige Öffentlichkeitswirkung kann dem Rückkehrer Verfolgung zugeschrieben werden. • Ergebnis der Abwägung: Die Umstände und Belege überwiegen gegenüber entgegenstehenden Erwägungen; daher besteht für den Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Bedrohung i.S.d. §60 Abs.1 AufenthG. Die Klage ist überwiegend begründet: Der Kläger ist als Flüchtling i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG i.V.m. Art.33 GFK und Art.13 der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG anzuerkennen. Das Gericht stellt fest, dass bei einer Rückkehr nach Vietnam für den Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung und wegen Religionszugehörigkeit besteht; exilpolitische Aktivitäten und die verschärfte Lage in Vietnam führen zur Annahme einer flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Nationale Regelungen, die solchen Schutz einschränken (insbesondere §28 Abs.2 AsylVfG), sind mangels Richtlinienkonformität unbeachtlich. Damit entfällt die Notwendigkeit, gesondert über Abschiebungshindernisse nach §60 Abs.7 AufenthG zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.