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Urteil

1 A 260/04

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf den erhöhten Altersteilzeitzuschlag nach § 2 Abs. 4 ATZV besteht, wenn der Dienstposten infolge strukturbedingter Maßnahme weggefallen ist; verwaltungsinterne Erlasse können keine zusätzlichen materiellen Voraussetzungen schaffen. • Fehlt eine rechtsfähige ablehnende Entscheidung über einen Antrag zum Zeitpunkt eines nachfolgend erscheinenden günstigeren Erlasses, ist der neue Erlass auf die zurückliegenden Zeiten anzuwenden. • § 2 Abs. 4 ATZV beruht auf § 6 Abs. 2 BBesG; davon abweichende verwaltungsinterne Voraussetzungen sind rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Gewährung des erhöhten Altersteilzeitzuschlags bei strukturbedingtem Wegfall des Dienstpostens • Ein Anspruch auf den erhöhten Altersteilzeitzuschlag nach § 2 Abs. 4 ATZV besteht, wenn der Dienstposten infolge strukturbedingter Maßnahme weggefallen ist; verwaltungsinterne Erlasse können keine zusätzlichen materiellen Voraussetzungen schaffen. • Fehlt eine rechtsfähige ablehnende Entscheidung über einen Antrag zum Zeitpunkt eines nachfolgend erscheinenden günstigeren Erlasses, ist der neue Erlass auf die zurückliegenden Zeiten anzuwenden. • § 2 Abs. 4 ATZV beruht auf § 6 Abs. 2 BBesG; davon abweichende verwaltungsinterne Voraussetzungen sind rechtswidrig. Der Kläger, geboren 1942, war bis 31.12.2002 bei der C. beschäftigt; sein Dienstposten fiel infolge Strukturmaßnahme weg. Er beantragte am 16.10.2002 Altersteilzeit in Blockform ab 1.1.2003 sowie den erhöhten Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 88 % der Nettobezüge. Die Wehrbereichsverwaltung genehmigte die Altersteilzeit, behielt sich aber die spätere Entscheidung über den erhöhten Zuschlag vor und zahlte zunächst nur einen niedrigeren Zuschlag. Durch Erlass vom 19.3.2004 wurde die zuvor von der Verwaltung geforderte zusätzliche Voraussetzung (fehlende Zumutbarkeit anderweitiger Unterbringung) aufgehoben und die 88 %-Regelung ab 15.3.2004 bewilligt. Der Kläger widersprach und begehrt die Zahlung des erhöhten Zuschlags bereits ab 1.1.2003. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 4 ATZV in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BBesG; danach steht bei Altersteilzeit ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag zu, der im Verteidigungsbereich bis insgesamt 88 % der Bezüge gehen darf. • Beim Kläger lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ATZV vor, weil sein Dienstposten durch die Organisationsentscheidung zum 31.12.2002 weggefallen ist; deshalb besteht der Anspruch ab dem 1.1.2003. • Verwaltungsinterne Erlasse, die weitere materielle Voraussetzungen (z. B. fehlende Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung) einführen, können keinen rechtsgrundlagenwidrigen Anspruchsvorbehalt schaffen; eine solche zusätzliche Voraussetzung fehlt in § 2 Abs. 4 ATZV und § 6 Abs. 2 BBesG und ist daher rechtswidrig. • Selbst bei Annahme der vormals geltenden Erlasslage steht dem Kläger der erhöhte Zuschlag zu, weil die Verwaltung ihre ablehnende Entscheidung über den erhöhten Zuschlag nicht bestandskräftig getroffen hatte; der Erlass vom 19.3.2004 wirkt rückwirkend auf die Zeit der Organisationsentscheidung, soweit eine ablehnende Entscheidung nicht bestandskräftig war. • Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, die Klage ist begründet; Kosten- und Vollstreckungsentscheidung erfolgten nach den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich. Der Kläger hat Anspruch auf den erhöhten Altersteilzeitzuschlag auf Basis von 88 % der maßgebenden Nettobesoldung bereits für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 14. März 2004. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 7. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2004 ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Verwaltungsinterne Erlasse können keine zusätzlichen materiellen Voraussetzungen zur Gewährung des Zuschlags begründen; soweit eine ablehnende Entscheidung über den Zuschlag nicht bestandskräftig war, greift der günstigere Erlass rückwirkend. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.