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Beschluss

3 B 3/06

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG ist gerechtfertigt, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände die Durchführung der Versammlung mit Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet. • Die besondere Würde des Holocaust-Gedenktages (27. Januar) kann auf zeitlich nahe Tage ausstrahlen; rechtsextreme Versammlungen in diesem Zeitraum können dadurch eine nicht hinnehmbare Provokation darstellen. • Auflagen sind nur dann ausreichend, wenn sie das Gefährdungspotential verlässlich ausschließen; bei rechtsextremen Versammlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gedenktagen können Auflagen ungeeignet sein. • Die sofortige Vollziehbarkeit eines Versammlungsverbots kann ausnahmsweise zu begründen sein, wenn ohne Sofortvollzug die öffentliche Ordnung massiv gefährdet würde.
Entscheidungsgründe
Versammlungsverbot rechtsextremer Kundgebung nahe Holocaust‑Gedenktag gerechtfertigt • Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG ist gerechtfertigt, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände die Durchführung der Versammlung mit Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet. • Die besondere Würde des Holocaust-Gedenktages (27. Januar) kann auf zeitlich nahe Tage ausstrahlen; rechtsextreme Versammlungen in diesem Zeitraum können dadurch eine nicht hinnehmbare Provokation darstellen. • Auflagen sind nur dann ausreichend, wenn sie das Gefährdungspotential verlässlich ausschließen; bei rechtsextremen Versammlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gedenktagen können Auflagen ungeeignet sein. • Die sofortige Vollziehbarkeit eines Versammlungsverbots kann ausnahmsweise zu begründen sein, wenn ohne Sofortvollzug die öffentliche Ordnung massiv gefährdet würde. Der Antragsteller meldete eine Demonstration mit Aufzug für den 28. Januar 2006 in Lüneburg unter dem Motto „Keine Demonstrationsverbote - Meinungsfreiheit erkämpfen“ und mit dem Anliegen „Weg mit § 130 StGB“. Die Veranstaltung mit etwa 200 Teilnehmern sollte Lautsprecherwagen, Fahnen und Transparente mitführen. Die Stadt erließ eine Verbotsverfügung mit sofortiger Vollziehung, da die Versammlung eine Provokation angesichts des Holocaust‑Gedenktages am 27. Januar und gleichzeitiger Gedenkveranstaltungen darstellen sowie Gegenproteste und Gewalt provozieren könne. Der Antragsteller begehrte gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen das Verbot. Das Verwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit des Eilantrags und die Rechtmäßigkeit des Verbots nach § 15 VersG sowie das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Das Verbot stützt sich auf § 15 Abs. 1 VersG; die Gefahrenprognose ist einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich und muss sich auf die bei Erlass erkennbaren Umstände stützen; bloße Vermutungen genügen nicht. • Gefährdung der öffentlichen Ordnung: Die Behörde durfte annehmen, dass eine rechtsextreme Versammlung mit dem Ziel, § 130 StGB abzuschaffen, in zeitlicher Nähe zum Holocaust‑Gedenktag eine unzulässige Provokation darstellt und die ungeschriebenen Regeln der öffentlichen Ordnung verletzt, weil sie die Schrecken des Nationalsozialismus wachruft und Bürger einschüchtert. • Rechtsextremes Umfeld und Versammlungsinhalt: Der Antragsteller und seine Anhänger wurden dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet; das Motto und öffentlich zugängliche Hinweise (Internet) ließen erkennen, dass die Versammlung inhaltlich auf die Abschaffung der Strafvorschrift gegen Volksverhetzung zielt und damit geeignet ist, Hass zu schüren und den öffentlichen Frieden zu gefährden. • Ausstrahlung des Gedenktags: Die besondere Würde des 27. Januars kann auf den 28. Januar ausstrahlen; zudem waren in Lüneburg bereits würdevoll gestaltete Informationsstände und eine Demonstration zum Gedenktag angemeldet, sodass die gleichzeitige Durchführung als erhebliche Provokation zu werten war. • Ungeeignetheit milderer Mittel: Auflagen, Änderung von Route oder Zeit sowie eine Verschiebung galten als nicht geeignet, die Provokationswirkung zu beseitigen, weil der zeitliche und thematische Zusammenhang sowie das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters verbleiben. • Sofortvollzug: Die ursprüngliche Begründung des Sofortvollzugs war formell mangelhaft, wurde jedoch durch eine nachgereichte, hinreichende Begründung beseitigt; materiell besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, weil ohne Sofortvollzug das Verbot nicht durchsetzbar wäre und die öffentliche Ordnung massiv gefährdet würde. Der Eilantrag des Veranstalters wurde zurückgewiesen; das Gericht hielt das Versammlungsverbot für offensichtlich rechtmäßig und bestätigte das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Wegen des rechtsextremen Charakters von Veranstalter und Inhalt, des unmittelbaren zeitlichen Bezugs zum Holocaust‑Gedenktag und der gleichzeitig angemeldeten würdevollen Gedenkveranstaltungen in Lüneburg sei von einer nicht hinnehmbaren Provokationswirkung auszugehen, die die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde. Auflagen und andere mildere Maßnahmen würden die Gefährdung nicht ausreichend beseitigen; daher sei das Verbot erforderlich und verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzbarkeit des Verbots rechtfertige die sofortige Vollziehung, sodass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist.