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Beschluss

1 B 66/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ablehnung eines Folgeverfahrens ohne erneute Aufforderung zur Ausreise richtet sich vorläufiger Rechtsschutz nach §§71 Abs.4, 36 AsylVfG i.V.m. §123 Abs.1 VwGO. • Ein Folgeverfahren ist durchzuführen, wenn glaubhaft und substantiiert neue Tatsachen vorgetragen werden, die die Voraussetzungen des §51 VwVfG erfüllen. • Zur Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz genügt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen; das Gericht prüft vorrangig, ob das Bundesamt die Wiederaufnahme zu Recht abgelehnt hat. • Das Wiederaufgreifen ist zweistufig: erst Beachtlichkeitsprüfung (glaubhafter, substantiierter neuer Vortrag), dann Erfolgsprüfung (Anspruch auf Asyl/Abschiebungsschutz).
Entscheidungsgründe
Gewährung vorläufigen Schutzes bei glaubhaftem neuen Risiko im Asylfolgeverfahren • Bei Ablehnung eines Folgeverfahrens ohne erneute Aufforderung zur Ausreise richtet sich vorläufiger Rechtsschutz nach §§71 Abs.4, 36 AsylVfG i.V.m. §123 Abs.1 VwGO. • Ein Folgeverfahren ist durchzuführen, wenn glaubhaft und substantiiert neue Tatsachen vorgetragen werden, die die Voraussetzungen des §51 VwVfG erfüllen. • Zur Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz genügt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen; das Gericht prüft vorrangig, ob das Bundesamt die Wiederaufnahme zu Recht abgelehnt hat. • Das Wiederaufgreifen ist zweistufig: erst Beachtlichkeitsprüfung (glaubhafter, substantiierter neuer Vortrag), dann Erfolgsprüfung (Anspruch auf Asyl/Abschiebungsschutz). Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, dem das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren verwehrt hat. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung. Der Antragsteller trug vor, seine Ehefrau, sein Sohn und eine Tochter seien von einem lokalen Drogenhändler getötet worden; er habe in seiner Heimat keinen Familienanschluss mehr und befürchte, wegen des Verlusts von Opium durch seinen Sohn vom Drogenhändler verfolgt oder getötet zu werden. Zur Stützung legte er ein Schreiben eines Freundes aus Afghanistan vor. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines Folgeverfahrens ab und forderte ihn nicht erneut zur Ausreise auf. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Ablehnung der Wiederaufnahme zu Recht erfolgte und ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung bestehen. • Rechtsgrundlage ist §§71 Abs.4,36 AsylVfG sowie §123 Abs.1 VwGO; Abschiebung darf nach §36 Abs.4 AsylVfG und Art.16a Abs.4 GG nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. • Für die Wiederaufnahme nach §71 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §51 VwVfG gilt eine Zweistufigkeit: zunächst Beachtlichkeitsprüfung (glaubhafter, substantiierter neuer Vortrag genügt), danach die materielle Erfolgsprüfung. • Das Gericht hat zu prüfen, ob das Bundesamt die Durchführung eines Folgeverfahrens zu Recht abgelehnt hat; ist die Ablehnung unzutreffend, muss dennoch nicht automatisch Erfolg folgen, wenn klar feststeht, dass kein Asyl- oder Abschiebungsschutz besteht. • Im vorliegenden Fall sind die vorgetragenen neuen Tatsachen (Tötung von Familienangehörigen, fehlende Schutzmöglichkeiten, Bedrohung durch Drogenhändler) nicht von vornherein unglaubhaft oder offensichtlich ungeeignet, Abschiebungsschutz zu begründen; insbesondere können Gefährdungen in Herkunftsregionen und in der Hauptstadt nicht mit der erforderlichen Rechtsgewissheit ausgeschlossen werden. • Mangels eindeutiger Erfolglosigkeit des Asylvorbringens bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung; daher ist vorläufiger Schutz anzuordnen. • Kostenentscheidung erfolgte nach §§154 Abs.1 VwGO, 83b AsylVfG; der Beschluss ist gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg: Das Gericht verpflichtete die Behörde, die Abschiebung auszusetzen und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen. Die vorgetragenen neuen Tatsachen und das vorgelegte Beweismittel waren glaubhaft und substantiiert genug, um eine Beachtlichkeitsprüfung zu rechtfertigen; eine materielle Entscheidung zum Asyl- oder Abschiebungsschutz blieb dem Folgeverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgte den gesetzlichen Vorschriften. Der Beschluss ist unanfechtbar.