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Beschluss

3 B 79/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Aufstellen eines Zeltes fällt nur ausnahmsweise in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn es funktional notwendig für die gemeinsame Meinungsbildung ist. • Ein Zelt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen (z. B. Kulturzelt für Tanzkurse) ist nicht notwendiger Bestandteil einer Versammlung und damit nicht versammlungsrechtlich geschützt. • Über sonstige Genehmigungserfordernisse (Bau- oder Sondernutzungsgenehmigung) entscheidet die Polizeibehörde nicht im versammlungsrechtlichen Bestätigungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Zeltaufstellung bei Versammlung nur bei funktionaler Notwendigkeit geschützt • Das Aufstellen eines Zeltes fällt nur ausnahmsweise in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn es funktional notwendig für die gemeinsame Meinungsbildung ist. • Ein Zelt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen (z. B. Kulturzelt für Tanzkurse) ist nicht notwendiger Bestandteil einer Versammlung und damit nicht versammlungsrechtlich geschützt. • Über sonstige Genehmigungserfordernisse (Bau- oder Sondernutzungsgenehmigung) entscheidet die Polizeibehörde nicht im versammlungsrechtlichen Bestätigungsverfahren. Der Antragsteller meldete als Versammlungsleiter für den Veranstalter ‚Widersetzen‘ eine Dauermahnwache in Gorleben an (20.–24. November 2005) mit 200–500 Teilnehmern. Die Polizeidirektion bestätigte die Versammlung und erlaubte mehrere technische Einrichtungen, verweigerte jedoch die Bestätigung für ein beantragtes Zelt von 10 x 20 m, weil dies nicht versammlungsrechtlich geschützt sei. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz, um das große Zelt aufstellen zu dürfen. Er führte an, das Zelt sei als Schutz- und Kulturzelt für Tanzkurse und zum Schutz der Teilnehmenden erforderlich. Die Behörde teilte mit, das Zelt sei nicht als notwendiger Bestandteil der Versammlung anzusehen. Der Antragsteller brachte vor, ohne das Zelt sei eine gefahrlose Durchführung für Tanzgruppen und Teilnehmende nicht zumutbar. • Schutzbereich Art. 8 Abs. 1 GG: Geschützt wird das ungehinderte Zusammenkommen zur gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung; Begleiterscheinungen sind nur ausnahmsweise erfasst. • Notwendigkeitskriterium: Zelte sind nur dann versammlungsrechtlich geschützt und erlaubnisfrei, wenn sie ‚notwendige Bestandteile‘ der Versammlung sind, d.h. ohne sie wäre die gemeinsame Meinungsbildung oder -äußerung nicht möglich. • Sachliche Anwendung: Das beantragte 10 x 20 m Zelt diente nach Angaben als ‚Kulturzelt‘ für Tanzkurse und als allgemeiner Schutz/Veranstaltungsraum und besitzt keinen unmittelbaren, funktionalen Zusammenhang mit der Meinungsäußerung der Mahnwache. • Rechtliche Konsequenz: Damit fällt das Zelt nicht in den Schutzbereich des Versammlungsrechts; ein Anspruch des Versammlungsleiters auf Zustimmung zur Aufstellung aus versammlungsrechtlichen Gründen besteht nicht. • Abgrenzung: Der Antragsteller kann allenfalls getrennt prüfen lassen, ob bau- oder straßenrechtliche Genehmigungen erforderlich sind; diese Zuständigkeit liegt nicht bei der Polizeidirektion im Rahmen der Versammlungsbestätigung. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgewiesen. Die Verfügung der Polizei, die Aufstellung des 10 x 20 m Zeltes nicht zu bestätigen, ist rechtmäßig, weil das Zelt keine funktional notwendige Rolle für die gemeinsame Meinungsbildung oder Meinungsäußerung der angemeldeten Dauermahnwache spielt. Der Versammlungsleiter hat daher keinen durchsetzbaren Anspruch auf Aufstellung dieses Zeltes aus versammlungsrechtlichen Gesichtspunkten. Fragen nach erforderlichen bau- oder straßenrechtlichen Genehmigungen bleiben unentschieden, da die Polizeidirektion hierfür nicht zuständig ist.