Urteil
1 A 192/04
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 55 BeamtVG ist auf Versorgungsbezüge anzuwenden, wenn gleichzeitig Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden, um eine überhöhte Doppelleistung zu vermeiden.
• Ein individueller Lebenslauf, etwa durch Ableistung von Wehrdienst, rechtfertigt keine analoge Anwendung stichtagsbezogener Begünstigungen für vor dem 1.1.1966 begründete Beamtenverhältnisse.
• Der Gesetzgeber durfte durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz die Anrechnungsvorschriften ausdehnen; Gleichbehandlungs- und Verfassungsgründe stehen dem nicht entgegen.
• Wehrdienstzeiten können zwar dienstaltersrechtlich berücksichtigt werden, führen aber nicht automatisch zur Vorverlegung des Beginns des Beamtenverhältnisses im Sinne stichtagsbezogener Ausgleichsregelungen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung gesetzlicher Rente auf Beamtenversorgung nach § 55 BeamtVG • § 55 BeamtVG ist auf Versorgungsbezüge anzuwenden, wenn gleichzeitig Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden, um eine überhöhte Doppelleistung zu vermeiden. • Ein individueller Lebenslauf, etwa durch Ableistung von Wehrdienst, rechtfertigt keine analoge Anwendung stichtagsbezogener Begünstigungen für vor dem 1.1.1966 begründete Beamtenverhältnisse. • Der Gesetzgeber durfte durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz die Anrechnungsvorschriften ausdehnen; Gleichbehandlungs- und Verfassungsgründe stehen dem nicht entgegen. • Wehrdienstzeiten können zwar dienstaltersrechtlich berücksichtigt werden, führen aber nicht automatisch zur Vorverlegung des Beginns des Beamtenverhältnisses im Sinne stichtagsbezogener Ausgleichsregelungen. Der Kläger, geboren 1939, war seit 1958 bei der B. zunächst als Fernmeldearbeiter/Handwerker beschäftigt, leistete 1960/61 Grundwehrdienst und wurde zum 1.4.1966 als Technischer Fernmeldeassistent übernommen; zum 1.5.1966 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Ende Februar 2004 wurde er pensioniert. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 5.2.2004 seine Versorgungsbezüge unter Anrechnung einer seit 14.11.2003 bezogenen Regelaltersrente der LVA in voller Höhe fest. Der Kläger wandte sich erfolglos mit Widerspruch und Klage, weil er nur eine Anrechnung in Höhe von 60 % beansprucht. Er rügt, die späte Begründung seines Beamtenverhältnisses sei auf seinen Wehrdienst zurückzuführen, sodass er mit anderen, vor dem 1.1.1966 berufenen Beamten gleichzustellen sei. • Anwendung des § 55 BeamtVG ist zulässig und verfolgt das legitime Ziel, eine überhöhte Versorgung durch das Nebeneinander zweier Versorgungssysteme zu vermeiden; dies entspricht der Rechtsprechung und verfassungsrechtlichen Vorgaben. • Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger freiwillig Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat, was nach § 55 Abs.4 BeamtVG eine Entlastung von der Anrechnung bewirken könnte. • Die stichtagsbezogenen Begünstigungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (Art.2 §2 Abs.3) betreffen nur solche Versorgungsberechtigten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1.1.1966 begründet wurde; ein Rückgriff auf Lebensläufe anderer Beamter ist verfassungsrechtlich nicht geboten. • Der Gesetzgeber durfte mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz die Anrechnungsvorschriften ausweiten; Stichtagsregelungen sind verfassungsgemäß und rechtfertigen keine analoge Anwendung zugunsten später Berufener. • Die Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten für Dienstalter und Ruhegehaltsfähigkeit (§ 9 BeamtVG u.a.) gleicht Nachteile aus, führt aber nicht zur Vorverlegung des Beginns des Beamtenverhältnisses im Sinne eines Stichtagsausgleichs. Die Klage ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide bleiben in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte durfte die gesetzliche Regelaltersrente in voller Höhe anrechnen (§ 55 BeamtVG), weil der Kläger sein Beamtenverhältnis erst nach dem maßgeblichen Stichtag begründete und damit nicht in den durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz eingeräumten Ausgleich fällt. Ein durch Wehrdienst bedingter späterer Einstieg rechtfertigt keine analoge Geltendmachung der für vor dem 1.1.1966 Berufene vorgesehenen Begünstigungen. Zwar sind Wehrdienstzeiten dienstaltersrechtlich berücksichtigt worden, dies reicht aber nicht aus, um die Ruhensberechnung oder den Anrechnungsfreibetrag nach den stichtagsbezogenen Regelungen zu verhindern.