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Urteil

1 A 32/02

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein substantiierter und glaubhafter Folgeantrag kann ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens rechtfertigen, wenn die neuen Angaben und Lageänderungen die Voraussetzungen des §51 VwVfG zumindest möglich erscheinen lassen. • Bei Feststellung von Asylrelevanz im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst; Zurückverweisung an das Bundesamt ist dann entbehrlich. • §60 Abs.1 AufenthG ist richtlinienkonform auszulegen; eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Bedrohung genügt für ein Abschiebungsverbot. • Politisch oder religiös motivierte Exilaktivitäten von Rückkehrern können bereits dann Verfolgung begründen, wenn das Herkunftsregime diese als gefährlich erachtet; es kommt nicht auf eine hohe Wirkungsschwelle der Tätigkeiten im Herkunftsland an.
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Abschiebungsverbot wegen Verfolgungsgefahr in Vietnam • Ein substantiierter und glaubhafter Folgeantrag kann ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens rechtfertigen, wenn die neuen Angaben und Lageänderungen die Voraussetzungen des §51 VwVfG zumindest möglich erscheinen lassen. • Bei Feststellung von Asylrelevanz im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst; Zurückverweisung an das Bundesamt ist dann entbehrlich. • §60 Abs.1 AufenthG ist richtlinienkonform auszulegen; eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Bedrohung genügt für ein Abschiebungsverbot. • Politisch oder religiös motivierte Exilaktivitäten von Rückkehrern können bereits dann Verfolgung begründen, wenn das Herkunftsregime diese als gefährlich erachtet; es kommt nicht auf eine hohe Wirkungsschwelle der Tätigkeiten im Herkunftsland an. Der 1966 geborene vietnamesische Kläger stellte 1991 erstmals Asylanträge in Deutschland, die abgelehnt und gerichtlich zurückgewiesen wurden. 1998 kehrte er nach Vietnam zurück, dort sei er wegen Verweigerung des Militärdienstes, wegen religiöser Überzeugung und regimekritischer Haltung verfolgt, zu Zwangsarbeit und Hausarrest gezwungen sowie überwacht worden. Ende 2001 floh er erneut nach Deutschland und stellte einen Asylfolgeantrag mit Darlegung der beim Aufenthalt in Vietnam erlebten Repressalien. Das Bundesamt lehnte ein weiteres Asylverfahren ab und stellte fehlende Abschiebungshindernisse nach §60 AufenthG fest. Das Gericht ließ Beweise zur Echtheit vorgelegter vietnamesischer Unterlagen durch das Auswärtige Amt einholen. Im gerichtlichen Verfahren trug der Kläger seine exilpolitische und religiöse Betätigung in Deutschland sowie frühere Erfahrungen in Vietnam vor und beantragte die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 AufenthG. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; über den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.1 AufenthG kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. • Wiederaufgreifen: Ein Folgeantrag nach §§71 AsylVfG, 51 VwVfG erfordert nur glaubhaften und substantierten Vortrag, der die Möglichkeit asylrelevanter Gründe eröffnet; ein Beweis der Verfolgung in der Sache selbst ist in dieser Stufe nicht erforderlich. • Glaubhaftigkeit und neue Tatsachen: Die vorgelegten Dokumente wurden vom Auswärtigen Amt als formell echt bestätigt; damit ist der Kernvortrag des Klägers über Rückkehr und erlebte Repressionen in Vietnam glaubhaft. • Richtlinienkonforme Auslegung: §60 Abs.1 AufenthG ist im Lichte der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG richtlinienkonform auszulegen; für ein Abschiebungsverbot genügt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der drohenden Rechtsgutsverletzung. • Individuelle Prüfung und Gesamtwürdigung: Bei zusammenfassender Wertung überwiegen die auf Verfolgungsfurcht hindeutenden Umstände gegenüber entgegenstehenden Gründen; die veränderte Lage in Vietnam, Berichte internationaler Organisationen und staatliche Repressionsmaßnahmen stützen die Prognose einer konkreten Gefährdung. • Nachfluchtgründe und Schutzumfang: Die exilpolitische Betätigung des Klägers in Deutschland ist Ausdruck einer in Vietnam verwurzelten Überzeugung und fällt unter Schutz nach §60 Abs.1 AufenthG; §28 Abs.2 AsylVfG ist eng auszulegen und kann Art.33 GFK nicht unterlaufen. • Gefahrenbild Vietnam: Die Entwicklungen und Berichte (u. a. Internet-Kontrollen, administrative Haft, Verfolgung religiöser und politischer Gegner, dokumentierte Misshandlungen) begründen eine realistische Prognose, dass der Kläger bei Rückkehr überwacht, schikaniert, administrativ inhaftiert oder gefoltert werden könnte. Die Klage ist insoweit begründet, als festzustellen ist, dass die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG vorliegen; eine Abschiebung des Klägers nach Vietnam wäre für September 2005 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung, Freiheitsentzug und anderen schwerwiegenden Eingriffen in Leben und Freiheit verbunden. Das Verwaltungsgericht erkennt den Kläger als von Abschiebungsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG erfasst an und erklärt die im Bescheid ausgesprochene Abschiebeandrohung als rechtswidrig. Eine Entscheidung zu §60 Abs.7 AufenthG erübrigt sich. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gemäß VwGO geregelt. Das Urteil schützt den Kläger vor unmittelbarer Rückführung, weil seine glaubhaft dargelegte Vergangenheit und die verschärfte Lage in Vietnam eine beachtliche Wahrscheinlichkeit konkreter Verfolgung begründen.