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Urteil

1 A 80/03

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versäumen der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV kann Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG gewährt werden, wenn der Säumige ohne Verschulden gehandelt wurde. • Eine unrichtige Auskunft einer zuständigen Behörde über Fristen kann einen entschuldbaren Irrtum darstellen und als Wiedereinsetzungsgrund gelten. • Bei offenkundigen oder der Behörde bereits bekannten Hinderungsgründen genügt ein summarischer Vortrag des Antragstellers zur Glaubhaftmachung.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen irreführender behördlicher Auskunft über Beihilfefrist • Bei Versäumen der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV kann Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG gewährt werden, wenn der Säumige ohne Verschulden gehandelt wurde. • Eine unrichtige Auskunft einer zuständigen Behörde über Fristen kann einen entschuldbaren Irrtum darstellen und als Wiedereinsetzungsgrund gelten. • Bei offenkundigen oder der Behörde bereits bekannten Hinderungsgründen genügt ein summarischer Vortrag des Antragstellers zur Glaubhaftmachung. Der Kläger beantragte Beihilfe für Aufwendungen einer verstorbenen Versorgungsempfängerin; Rechnungen datierten auf Mai–August 2001. Der schriftliche Antrag ging am 10.10.2002 ein; damit war die einjährige Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV bereits verstrichen. Auf dem Antrag vermerkte der Kläger, die Verspätung beruhe auf Klärung der Erbschaft und eigener Krankheit; er legte Sterbeurkunde und Erbschein bei. Die Beihilfestelle lehnte ab mit Hinweis auf die Jahresfrist und die Nichtbeachtung der Zweiwochenfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag. Der Kläger machte geltend, er sei durch falsche Auskünfte von Mitarbeiterinnen der Beihilfestelle (insbesondere März 2002: Frist bis Jahresende) und durch Krankheit an fristgerechter Antragstellung gehindert worden; er habe zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Die Behörde bestritt teils die Gespräche bzw. deren Inhalt. Das Gericht hörte Zeugen und holte dienstliche Erklärungen ein. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Ablehnung verletzt den Kläger in seinen Rechten nach § 113 Abs. 5 VwGO. • Zwar ist die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV nicht eingehalten worden, jedoch lässt die BhV selbst Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG zu, wenn die Voraussetzungen vorliegen. • § 32 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellt; Gründe sind glaubhaft zu machen. • Zu den Hinderungsgründen zählen Irrtum und Unkenntnis; maßgeblich ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab unter Einbeziehung der persönlichen Situation des Säumigen. • Der mit dem Beihilfeantrag gestellte Wiedereinsetzungsantrag darf nicht auf die schriftlich genannten Gründe beschränkt werden; auch Rechtsirrtum oder Unkenntnis über die Frist sind zu berücksichtigen. • Die Behörde war aufgrund eines Gesprächs am 8.10.2002 verpflichtet, den Kläger auf die Frist hinzuweisen; der Kläger handelte sodann umgehend, sodass ihm kein Vorwurf der Nichtbeachtung der Zweiwochenregel gemacht werden kann. • Die Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe ist durch Widerspruchsangaben, Erbschein, Gesprächsvermerk des Sachbearbeiters und Zeugenaussage gelungen; die falsche Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin im März 2002 war ursächlich für den Irrtum und war unverschuldet. • Eine irreführende behördliche Auskunft kann als höherer Gewalt gleichstehender Umstand im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften angesehen werden; daher war Wiedereinsetzung zu gewähren. • Mangels weiterer Bedenken besteht materieller Anspruch des Klägers auf Gewährung der berechneten Beihilfe. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage ist erfolgreich. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der fristgemäßen Antragstellung gehindert war; maßgeblich war eine irreführende telefonische Auskunft einer zuständigen Mitarbeiterin, die den Kläger in dem Glauben ließ, er könne bis Ende des Jahres einreichen. Mangels eines Verschuldens und aufgrund der glaubhaft gemachten Darlegungen hat der Kläger folglich materiell Anspruch auf die beantragte Beihilfe in der von der Beklagten berechneten Höhe. Die Beklagte ist zur Aufhebung der ablehnenden Bescheide und zur Leistung der Beihilfe zu verurteilen; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.