Urteil
1 A 233/02
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Folgeantrag kann nicht ohne Anhörung des Antragstellers ohne weiteres als unbeachtlich abgelehnt werden; bei schlüssigem neuen Vortrag ist ein weiteres Asylverfahren zu eröffnen.
• Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG ist auf die prognostische Lage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; rückblickende Verfolgung lässt sich nicht einfach mit einer zukünftigen Bedrohung gleichsetzen.
• Bei zusammenfassender, individueller Würdigung kann bei erheblichen Änderungen der Lage im Herkunftsland und glaubhaftem, kohärentem Vortrag des Antragstellers die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bejaht werden.
• Die Richtlinie 2004/83/EG ist bereits bei der Auslegung des § 60 AufenthG zu berücksichtigen; politische Überzeugung und exilpolitische Betätigung begründen Schutz, ohne dass stets eine hohe Tätigkeitsschwelle überschritten sein muss.
Entscheidungsgründe
Asylfolgeantrag wegen exilpolitischer Betätigung: Abschiebungsverbot nach §60 Abs.1 AufenthG • Ein Folgeantrag kann nicht ohne Anhörung des Antragstellers ohne weiteres als unbeachtlich abgelehnt werden; bei schlüssigem neuen Vortrag ist ein weiteres Asylverfahren zu eröffnen. • Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG ist auf die prognostische Lage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; rückblickende Verfolgung lässt sich nicht einfach mit einer zukünftigen Bedrohung gleichsetzen. • Bei zusammenfassender, individueller Würdigung kann bei erheblichen Änderungen der Lage im Herkunftsland und glaubhaftem, kohärentem Vortrag des Antragstellers die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bejaht werden. • Die Richtlinie 2004/83/EG ist bereits bei der Auslegung des § 60 AufenthG zu berücksichtigen; politische Überzeugung und exilpolitische Betätigung begründen Schutz, ohne dass stets eine hohe Tätigkeitsschwelle überschritten sein muss. Der vietnamesische Kläger, geboren 1962, stellte 1991 Asylantrag nach Desertion und Haft in einem Umerziehungslager; dies wurde abgelehnt. 2002 stellte er einen Folgeantrag: er sei langjährig in exilpolitischen Vereinen (u.a. OAVD) aktiv, beteilige sich an Demonstrationen und publiziere in einer exilpolitischen Zeitung; Rückkehr nach Vietnam drohe ihm Verfolgung als „Landesverräter“. Das Bundesamt lehnte ohne erneute Anhörung ab und ordnete seine Ausreise an. Der Kläger klagte und suchte einstweiligen Rechtsschutz; er legte zahlreiche Unterlagen und überzeugende mündliche Angaben vor. Das Gericht prüfte, ob das Verfahren wiederaufzunehmen und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.1 AufenthG vorliegt, wobei es die aktuelle Lage in Vietnam und einschlägige Berichte berücksichtigte. • Klage zulässig und insoweit begründet für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG; das ursprünglich begehrte Asyl nach Art.16a GG wurde nach Rücknahme eingestellt. • Zeitpunkt der Bewertung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; retrospektive Verfolgung kann nicht ohne weiteres mit prognostischer Bedrohung gleichgesetzt werden (§ 77 Abs.1 AsylVfG). • Wiederaufnahme bzw. Folgeanträge sind gestuft zu behandeln: bereits ein glaubhafter und substantiierter Vortrag kann ein weiteres Verfahren auslösen; das Bundesamt muss bei schlüssigem Vortrag ein neues Asylverfahren eröffnen (§§71 AsylVfG, 51 VwVfG). • Es stellt einen Verfahrensmangel dar, einen weitgehend neuen Vortrag ohne Anhörung des Folgeantragstellers zu bescheiden; deshalb bestehen ernsthafte Zweifel an der anhörungslos getroffenen Entscheidung. • Die Richtlinie 2004/83/EG ist bei der Auslegung des §60 AufenthG zu berücksichtigen; sie betont die subjektive Furcht und den Opferbegriff sowie, dass politische Überzeugung auch ohne große Tätigkeit geschützt sein kann. • Bei summarischer, individueller Würdigung ist der Vortrag des Klägers kohärent und glaubhaft; Berichte und Gutachten zur Menschenrechtslage in Vietnam zeigen eine deutlich verschärfte Situation mit Repressionen gegen Regimegegner und religiöse Minderheiten. • Vietnam praktiziert administrative Haft und andere Repressionsmaßnahmen; staatliche Maßnahmen gegen Regimekritiker sind willkürlich und können auch Folter und harte Strafmaßnahmen umfassen, wodurch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung begründet wird. • Die politischen und religiösen Aktivitäten des Klägers machen ihn erkennbar zu einem potentiellen Ziel vietnamesischer Sicherheitsorgane; es ist unerheblich, ob die Tätigkeit im Inland oder Ausland erfolgte oder ob eine bestimmte Schwelle exilpolitischer Aktivität überschritten wurde. • Folge: Mangels durchgreifender Gegenargumente ist prognostisch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei Rückkehr bedroht wird; daher liegen die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG vor. • Eine Entscheidung zu §60 Abs.7 AufenthG war entbehrlich; die ausgesprochene Abschiebungsandrohung war rechtswidrig (§59 Abs.3 AufenthG). Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen; der Kläger ist als Flüchtling anzuerkennen und darf nicht nach Vietnam abgeschoben werden. Die Klage ist insoweit begründet; das Bundesamt hätte bei dem neuen, schlüssigen Vortrag des Klägers ein weiteres Asylverfahren eröffnen müssen und durfte nicht ohne Anhörung abweisen. Wegen der festgestellten Beachtlichkeit der Verfolgungsgefahr ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.