Beschluss
5 B 34/05
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ausschluss eines Kreistagsabgeordneten aus einer Fraktion ist öffentlich-rechtlich und vor dem VG im Wege der einstweiligen Anordnung prüfbar.
• Für den Ausschluss sind verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu beachten: ordnungsgemäße Ladung, Gewährung rechtlichen Gehörs, Mehrheitsbeschluss und Mitteilung der Gründe.
• Fehlt eine Fraktionsgeschäftsordnung, genügt ein wichtiger Grund; Gerichte prüfen die sachliche Rechtmäßigkeit zwar, billigen der Fraktion aber Beurteilungsspielräume zu.
Entscheidungsgründe
Rechtsmäßiger Fraktionsausschluss bei gestörtem Vertrauensverhältnis • Ausschluss eines Kreistagsabgeordneten aus einer Fraktion ist öffentlich-rechtlich und vor dem VG im Wege der einstweiligen Anordnung prüfbar. • Für den Ausschluss sind verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu beachten: ordnungsgemäße Ladung, Gewährung rechtlichen Gehörs, Mehrheitsbeschluss und Mitteilung der Gründe. • Fehlt eine Fraktionsgeschäftsordnung, genügt ein wichtiger Grund; Gerichte prüfen die sachliche Rechtmäßigkeit zwar, billigen der Fraktion aber Beurteilungsspielräume zu. Der Antragsteller war Kreistagsabgeordneter und Mitglied der Kreistagsfraktion A. Innerhalb der Legislaturperiode entstanden wiederholt Konflikte, insbesondere wegen eines Rechtsstreits des Antragstellers um eine sogenannte Hausfrauenpauschale. Nach fortgesetzten Auseinandersetzungen wurde das Thema mehrmals in Fraktionssitzungen erörtert. In der Sitzung am 4. Mai 2005, an der auch zwei nicht fraktionsangehörige Sprecher des Kreisverbands teilnahmen, wurde der Antragsteller mit 3 zu 1 Stimmen aus der Fraktion ausgeschlossen. Der Antragsteller beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz, um an Fraktionssitzungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder teilnehmen zu dürfen. • Zuständigkeit: Das Verfahren ist öffentlich-rechtlich nach § 40 Abs. 1 VwGO, da Fraktionen auf Grundlage der NLO Bestandteile der kommunalen Vertretung sind. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit: Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft; die vorrangige Norm des § 80 VwGO kommt nicht anwendbar hinzu. • Eilbedürftigkeit: Ein erheblicher Nachteil durch Ausschluss liegt vor, weil fraktionslose Abgeordnete eingeschränkte Einflussmöglichkeiten haben. • Formelle Anforderungen: Bei fehlender Fraktionsgeschäftsordnung gelten für Ausschlussverfahren die allgemeinen Anforderungen an Beendigungsverfahren in Dauerrechtsverhältnissen; hier waren ordnungsgemäße Ladung, rechtliches Gehör, Mehrheitsbeschluss und Mitteilung der Gründe nach summarischer Prüfung gewahrt. • Teilnahme Dritter: Die bloße Teilnahme nicht fraktionsangehöriger Funktionsträger an der Beratung ist im Eilverfahren unschädlich, solange nur Mitglieder über den Ausschluss abstimmen. • Materielle Rechtmäßigkeit: Liegt keine Regelung vor, ist ein wichtiger Grund erforderlich. Wichtiger Grund besteht, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist; der Fraktion ist ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. • Substanz der Vorwürfe: Wiederholte unentschuldigte Abwesenheiten, Verstoß gegen Fraktionslinien durch abweichende Abstimmungen, eigenmächtiges Einbringen von Anträgen und beleidigendes Verhalten rechtfertigen zusammen gesehen einen Ausschluss; einzelne Vorwürfe isoliert wären eventuell nicht ausreichend. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Zusammengenommen überwogen die vorgetragenen Störungen der Zusammenarbeit und rechtfertigen voraussichtlich den Ausschluss; die gerichtliche Kontrolle ist beschränkt und kann die politische und zwischenmenschliche Dimension nicht vollständig ersetzen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat glaubhaft gemacht gesehen, dass die formellen Mindestanforderungen an das Ausschlussverfahren eingehalten wurden und dass die vorgetragenen Vorwürfe in der Gesamtschau ein so gestörtes Vertrauensverhältnis begründen, dass der Ausschluss voraussichtlich nicht rechtswidrig ist. Die Teilnahme externer Parteisprecher an der Beratung war unschädlich, weil nur fraktionsangehörige Mitglieder über den Ausschluss abstimmten. Aufgrund des der Fraktion zuzubilligenden Beurteilungsspielraums und der beschränkten gerichtlichen Überprüfung in Eilverfahren besteht kein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Wiederzulassung zu Fraktionssitzungen.