Urteil
1 A 212/02
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
• Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist bereits bei der Auslegung des § 60 Abs.1 AufenthG zu beachten und stärkt die Opferperspektive gegenüber der Tätereinschätzung.
• Nachfluchtgründe sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die politische Überzeugung oder Verfolgung bereits im Herkunftsland wurzelt und sich in Exiltätigkeit fortsetzt.
• Bei belegtem regimekritischem oder religiösem Engagement in einem repressiven Herkunftsstaat kann bereits ohne Überschreiten einer hohen Tätigkeitsschwelle eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bestehen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach §60 Abs.1 AufenthG bei exilpolitischer Betätigung und religiöser Verfolgungsgefahr • Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. • Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist bereits bei der Auslegung des § 60 Abs.1 AufenthG zu beachten und stärkt die Opferperspektive gegenüber der Tätereinschätzung. • Nachfluchtgründe sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die politische Überzeugung oder Verfolgung bereits im Herkunftsland wurzelt und sich in Exiltätigkeit fortsetzt. • Bei belegtem regimekritischem oder religiösem Engagement in einem repressiven Herkunftsstaat kann bereits ohne Überschreiten einer hohen Tätigkeitsschwelle eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bestehen. Die Klägerin, 1955 in Vietnam geboren und buddhisch, stellte 1991 und erneut 2002 Asylanträge in Deutschland. Nach Ablehnung früherer Anträge wandte sie sich 2002 mit dem Vorbringen an das Bundesamt, sie sei in Deutschland exilpolitisch aktiv (Mitglied eines vietnamesischen Vereins, Teilnahme an Demonstrationen, Herausgabe verbotener Publikationen) und werde in Vietnam als Regimegegnerin verfolgt. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines neuen Asylverfahrens ab; hiergegen klagte sie. Im Klageverfahren erweiterte sie ihr Vorbringen und gab an, bei Rückkehr wegen ihrer politischen Aktivitäten und ihres buddhistischen Glaubens Inhaftierung, Folter oder Schikanen zu fürchten. Das Gericht prüfte insbesondere, ob nach §60 Abs.1 AufenthG ein Abschiebungsverbot zu bejahen ist. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§77 AsylVfG) — retrospektive Verfolgung ist nicht ohne Weiteres mit prognostischer Bedrohung gleichzusetzen. • §60 Abs.1 AufenthG schützt vor Rückführung, wenn bei prognostischer Prüfung Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bedroht sind; auch Eingriffe in Menschenwürde und EMRK-Rechte begründen ein Abschiebungsverbot. • Die Richtlinie 2004/83/EG ist bei Auslegung des §60 Abs.1 AufenthG zu beachten und führt zu einer Opferorientierung; die subjektive Furcht muss sachlich begründet sein (Art.4 Abs.4, Art.10 der Richtlinie). • Bei der Interessenwürdigung genügt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung; hierfür ist keine Gewissheit erforderlich. • §28 AsylVfG (Nachfluchtgründe) sperrt die Anwendung des §60 Abs.1 nur in engen Fällen rein selbstgeschaffener Nachfluchtgründe; liegt die politische Überzeugung im Herkunftsland begründet und setzt sich in Exiltätigkeit fort, sind Nachfluchtgründe nicht ausgeschlossen. • Das Verwaltungsverfahren hätte bei gewichtigen neuen oder fortbestehenden Erkenntnissen (z.B. Verschärfung der Lage in Vietnam) ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege zu prüfen gehabt (§§51,48 VwVfG); bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das Gericht selbst über die Sache zu entscheiden (§§113 Abs.5,86 Abs.1 VwGO). • Die Lage in Vietnam hat sich bis 2005 deutlich verschärft; Berichte von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen dokumentieren systematische Repression gegen Regimekritiker und religiöse Gruppen, einschließlich Inhaftierung, Folter und administrativer Haft. • Die Klägerin hat glaubhaft und kohärent vorgetragen, dass ihre oppositionelle Haltung und ihr religiöses Engagement bereits in Vietnam verwurzelt waren und sich in Deutschland fortgesetzt haben; sie ist durch Demonstrationen und Vereinsmitgliedschaft erkennbar und damit von vietnamesischen Behörden bekannt. • Vor dem Hintergrund der Gesamtlage und des individuellen Vortrags besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei Rückkehr aufgrund ihrer politischen Überzeugung und ihres Glaubens verfolgt, inhaftiert oder misshandelt wird; daher liegen die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG vor. Die Klage ist insoweit begründet, als festzustellen ist, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG vorliegen; ein Abschiebungsverbot besteht. Das Gericht erkennt an, dass sich die Verhältnisse in Vietnam verschärft haben und dass das glaubhafte, kohärente individuelle Vorbringen der Klägerin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung wegen politischer Überzeugung und Religion begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist in diesem Umfang aufzuheben; eine Prüfung nach §60 Abs.7 AufenthG erübrigt sich. Die Kostenentscheidung wurde getroffen; die Klage betreffend die ursprüngliche Art.16a-GG-Anerkennung wurde nach Rücknahme einzustellen.