Urteil
1 A 156/04
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Prüfung dienstlicher Beurteilungen durch Verwaltungsgerichte ist wegen ihrer persönlichkeitsgebundenen Wertung beschränkt; das Gericht verlangt keine vollständige Beweiserhebung einzelner Ereignisse, wohl aber eine nachvollziehbare Darstellung der Bewertungsgrundlagen.
• Der Dienstherr muss Werturteile im Vorverfahren bzw. im Prozess so erläutern und konkretisieren, dass die Gründe für das Urteil für den Beurteilten nachvollziehbar und sichtbar werden; dies kann durch Tatsachenangaben oder weitergehende Teilwerturteile erfolgen.
• Die landesweite vergleichende Leistungsbewertung im Beurteilungssystem ist rechtlich zulässig und darf bei der Notenbildung berücksichtigt werden.
• Fehlt eine lückenlose schriftliche Dokumentation jeder Verfahrensstufe, ist das nicht ohne weiteres rechtswidrig, solange die Beurteilungsrichtlinien eingehalten wurden; detaillierte schriftliche Aufzeichnungspflichten bestehen nur bei abweichender Stimmenlage in der Beurteilungsgruppe.
• Die zurückhaltende Vergabe von Spitzennoten in Zeiten knapper Beförderungsmöglichkeiten ist nicht per se sachfremd, solange dadurch nicht ausdrücklich Beurteilungen zugunsten personeller Kontingente verschlechtert werden.
Entscheidungsgründe
Begrenzte gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen; Nachvollziehbare Erläuterungspflicht des Dienstherrn • Die Prüfung dienstlicher Beurteilungen durch Verwaltungsgerichte ist wegen ihrer persönlichkeitsgebundenen Wertung beschränkt; das Gericht verlangt keine vollständige Beweiserhebung einzelner Ereignisse, wohl aber eine nachvollziehbare Darstellung der Bewertungsgrundlagen. • Der Dienstherr muss Werturteile im Vorverfahren bzw. im Prozess so erläutern und konkretisieren, dass die Gründe für das Urteil für den Beurteilten nachvollziehbar und sichtbar werden; dies kann durch Tatsachenangaben oder weitergehende Teilwerturteile erfolgen. • Die landesweite vergleichende Leistungsbewertung im Beurteilungssystem ist rechtlich zulässig und darf bei der Notenbildung berücksichtigt werden. • Fehlt eine lückenlose schriftliche Dokumentation jeder Verfahrensstufe, ist das nicht ohne weiteres rechtswidrig, solange die Beurteilungsrichtlinien eingehalten wurden; detaillierte schriftliche Aufzeichnungspflichten bestehen nur bei abweichender Stimmenlage in der Beurteilungsgruppe. • Die zurückhaltende Vergabe von Spitzennoten in Zeiten knapper Beförderungsmöglichkeiten ist nicht per se sachfremd, solange dadurch nicht ausdrücklich Beurteilungen zugunsten personeller Kontingente verschlechtert werden. Der Kläger, seit 1993 Leiter einer Vollstreckungsstelle bei einem niedersächsischen Finanzamt, erhielt zum 1. Oktober 2002 die dienstliche Gesamtbeurteilung "voll befriedigend". Er beanstandete, seine individuellen Kenntnisse und Leistungen seien nicht ausreichend gewürdigt und die Note beruhe auf einem bloßen Konzeptbogen sowie auf sachfremden personalwirtschaftlichen Erwägungen. Im Widerspruchsverfahren wurde die Beurteilung verteidigt mit Verweis auf das gestufte landesweite Beurteilungssystem und die Beurteilungsgruppe, die eine Vergleichsreihung vornahm. Der Kläger rügte ferner fehlende Nachvollziehbarkeit durch unzureichende Dokumentation einzelner Verfahrensschritte und behauptete, es werde "abgezählt", wie viele gute Beurteilungen je Besoldungsgruppe vergeben würden. Er verlangte gerichtliche Aufhebung des Bescheids und Erteilung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. • Die Klage ist unbegründet; die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Werturteile ist derart eingeschränkt, dass nicht von der Verwaltung verlangt werden kann, jedes Werturteil durch einzelne Tatsachen nach Ort und Datum lückenlos zu belegen. • Der Dienstherr muss jedoch im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren das angegriffene Werturteil so erläutern und konkretisieren, dass der Beurteilte die Gründe und den Weg zur Bewertung nachvollziehen kann; hierbei sind die geltenden Beurteilungsrichtlinien zu berücksichtigen. • Im vorliegenden Fall hat die Beklagte hinreichend dargelegt, wie das Gesamturteil "voll befriedigend" zustande kam; die Bewertung beruht auf dem landesweiten Leistungsvergleich und der Zuerkennung des 5. Platzes in der Leistungsrangfolge nach den Beurteilungsrichtlinien. • Das dargestellte mehrstufige Verfahren (Anhörung des fachlichen Vorgesetzten, amtsinterne Vorbereitung, Erörterung in der Beurteilungsgruppe, schriftlicher Vorschlag des Vorstehers, Festsetzung durch den Oberfinanzpräsidenten) entspricht den Beurteilungsrichtlinien und weist keine gerichtlich zu beanstandenden Verfahrensmängel auf. • Eine fehlende vollständige schriftliche Dokumentation jeder Verfahrensstufe ist nicht rechtswidrig, solange die Richtlinien eingehalten wurden; eine umfassende schriftliche Aufzeichnung ist nur bei abweichender Stellungnahme der Gruppenmitglieder vorgeschrieben. • Die Zurückhaltung bei der Vergabe von Spitzennoten wegen knapper Beförderungsmöglichkeiten ist nicht per se sachfremd, solange dadurch keine ausdrückliche Verschlechterung von an sich besseren Beurteilungen erfolgt. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass die Beurteilung zum 1. Oktober 2002 rechtmäßig zustande gekommen ist, weil die Beklagte die Bewertungsgrundlagen ausreichend erläutert und das vorgeschriebene mehrstufige Beurteilungsverfahren eingehalten hat. Es liegt kein gerichtlich feststellbarer Verfahrens- oder Begründungsmangel vor, der eine Aufhebung der Beurteilung rechtfertigen würde. Insbesondere ist die landesweite Vergleichsbewertung zulässig und die behauptete sachfremde Ergebnissteuerung nicht nachgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten der Beklagten.