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Urteil

1 A 262/04

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein überzahlter Familienzuschlag ist nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zurückzufordern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind. • Der Empfänger haftet verschärft, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn bei der gebotenen Sorgfalt erkennen musste (§ 12 Abs. 2 S.2 BBesG i.V.m. §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4 BGB). • Die Verwaltung kann aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs.2 S.3 BBesG ganz oder teilweise von der Rückforderung absehen; ein geringes Mitverschulden der Behörde rechtfertigt jedoch nicht zwingend einen Erlass. • Die Überprüfungspflicht des Beamten gegenüber Bezügemitteilungen ist besonders hoch; Unterlassen der notwendigen Überprüfung rechtfertigt verschärfte Haftung und Ausschluss der Entreicherung.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlten Familienzuschlags bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Anspruchsgrundlage • Ein überzahlter Familienzuschlag ist nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zurückzufordern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind. • Der Empfänger haftet verschärft, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn bei der gebotenen Sorgfalt erkennen musste (§ 12 Abs. 2 S.2 BBesG i.V.m. §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4 BGB). • Die Verwaltung kann aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs.2 S.3 BBesG ganz oder teilweise von der Rückforderung absehen; ein geringes Mitverschulden der Behörde rechtfertigt jedoch nicht zwingend einen Erlass. • Die Überprüfungspflicht des Beamten gegenüber Bezügemitteilungen ist besonders hoch; Unterlassen der notwendigen Überprüfung rechtfertigt verschärfte Haftung und Ausschluss der Entreicherung. Der Kläger, Beamter des Landes Niedersachsen, erhielt von 1.7.2000 bis 31.7.2003 den Familienzuschlag Stufe 1. Seine Ehe war bereits mit Urteil vom 5.6.1997 geschieden; die Voraussetzungen zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau entfielen mit Rechtskraft am 1.7.2000. Der Kläger meldete die Scheidung 1997 nur mündlich gegenüber einem Büroleiter, sandte jedoch keine formelle Anzeige an das Landesamt und informierte das Landesamt auch nicht über den Wegfall der Unterhaltspflicht. Das Landesamt forderte nach Hinweisen Rückzahlung und erließ am 12.3.2004 Bescheid über die Rückforderung von brutto 3.767,95 EUR; Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Das Landesamt begründete die Rückforderung mit fehlender Anspruchsgrundlage und verwies auf Anzeige- und Prüfpflichten des Beamten; das Gericht prüfte Rechtmäßigkeit, Haftung und Billigkeitsentscheidung. • Rechtsgrundlage ist § 12 Abs.2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB; Mangel des Zahlungsgrundes gilt als erkannt, wenn er offensichtlich war (§ 12 Abs.2 S.2 BBesG). • Der Kläger war ab 1.7.2000 nicht mehr anspruchsberechtigt nach § 40 Abs.1 Nr.1 und 2 BBesG, daher bestand kein Rechtsgrund für den Zuschlag in der streitigen Zeit. • Bruttorückforderung ist zulässig, weil gezahlte Bezüge trotz fehlendem Anspruch als zugeflossene Einkünfte zu versteuern waren und die Abführung der Lohnsteuer den Empfänger bereichert hat. • Der Kläger haftet verschärft nach §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4 BGB, weil der Mangel für ihn bei der erforderlichen besonderen Sorgfalt offensichtlich gewesen wäre; dies bemisst sich nach individuellen Kenntnissen und der Pflicht, Bezügemitteilungen zu prüfen. • Beamte haben besondere Prüfpflichten wegen ihrer Treuepflicht; sie müssen Abrechnungen und Kürzel prüfen und bei Zweifeln unverzüglich bei der Besoldungsstelle nachfragen. • Das Landesamt trifft kein entscheidendes Mitverschulden; allenfalls geringes Versäumnis der Behörde bei Routineprüfungen entbindet den Beamten nicht von seiner vorrangigen Anzeige- und Prüfpflicht und ist im Billigkeitsmaß nicht relevant. • Die Verjährung steht der Rückforderung nicht entgegen; die Verjährungs- und Hemmungsregelungen sind eingehalten. • Die Billigkeitsentscheidung der Behörde, keinen Erlass vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden; die Behörde kann nach § 12 Abs.2 S.3 BBesG Ermessen ausüben und hier war kein Anlass zum Erlass erkennbar. Die Klage ist unbegründet; der Rückforderungsbescheid vom 12.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2004 bleibt bestehen. Der Kläger hat den Familienzuschlag für den Zeitraum 1.7.2000 bis 31.7.2003 zu Unrecht bezogen, war ab 1.7.2000 nicht anspruchsberechtigt und hat seine Prüf- und Anzeigepflichten verletzt, sodass verschärfte Haftung greift. Eine Entreicherung kann er nicht geltend machen, und die Behörde durfte den Rückforderungsbetrag aus Billigkeitsgründen nicht erlassen. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.