Urteil
1 A 54/03
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn sie mit dienstlichen Pflichten verflochten ist und daher nicht von der dienstlichen Aufgabe getrennt werden kann.
• Bei Zweifel, ob ein Auftrag der Hochschule oder dem Beamten persönlich gilt, ist nach der HNtVO der Auftrag im Zweifel der Hochschule zuzurechnen.
• Das Splittingverbot (§71b Abs.5 NBG i.V.m. HNtVO) verhindert, dass ein einheitliches Forschungsvorhaben künstlich in Haupt- und Nebentätigkeit aufgeteilt wird.
Entscheidungsgründe
Untersagung einer verflechteten Nebentätigkeit wegen Splittingverbots • Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn sie mit dienstlichen Pflichten verflochten ist und daher nicht von der dienstlichen Aufgabe getrennt werden kann. • Bei Zweifel, ob ein Auftrag der Hochschule oder dem Beamten persönlich gilt, ist nach der HNtVO der Auftrag im Zweifel der Hochschule zuzurechnen. • Das Splittingverbot (§71b Abs.5 NBG i.V.m. HNtVO) verhindert, dass ein einheitliches Forschungsvorhaben künstlich in Haupt- und Nebentätigkeit aufgeteilt wird. Der Kläger ist Universitätsprofessor und zeigte eine Nebentätigkeit im Rahmen eines Forschungsprojekts an, für das sowohl die Universität als auch der Kläger je einen Vertrag mit den Projektträgern geschlossen hatten. Die Universität war Projektnehmerin eines fünfjährigen Modellversuchs zur Förderung psychischer Gesundheit von Schülern; der Kläger sollte evaluativen und entwickelnden Aufgaben zugewiesen werden. Die Behörde untersagte die angezeigte Nebentätigkeit mit der Begründung, die Verträge und Aufgaben seien untrennbar miteinander verwoben und fielen damit dem Hauptamt zu. Der Kläger rügte, die Verträge seien selbstständig, die von ihm übernommenen Einzeltätigkeiten gingen über den Modellversuch hinaus und würden außerhalb der Dienstzeit und mit eigenen Mitteln erbracht. Das Verwaltungsgericht hielt die Untersagung für rechtmäßig, weil die Tätigkeiten in Inhalt, Zeitlage und Zweck eng verbunden seien und eine Trennung nicht möglich erscheine. • Rechtsgrundlage ist §74a Abs.3 S.5 i.V.m. §74 Nr.3 NBG und §63 NHG; auch anzeigepflichtige Nebentätigkeiten sind zu untersagen, wenn dienstliche Pflichten verletzt werden. • Die HNtVO regelt die Abgrenzung von Haupt- und Nebentätigkeit für Hochschulpersonal; §2 Abs.3 HNtVO bestimmt, dass bei Unklarheit der Auftrag im Zweifel der Hochschule zuzuschreiben ist. • §71b Abs.5 NBG (auf das die HNtVO verweist) verbietet die Erstattung eines Gutachtens, wenn es teils von der Behörde, teils privat erbracht wird oder auf dienstlichen Untersuchungen beruht; dieser Grundsatz schützt gegen eine künstliche Aufspaltung von Fremdaufträgen. • An die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse ist anzuknüpfen; hier zeigen identische Laufzeiten sowie inhaltliche Überschneidungen der Verträge, dass die vom Kläger als Nebentätigkeit betrachteten Aufgaben notwendige Teilarbeiten des Modellversuchs sind. • Die vom Kläger vorgetragenen organisatorischen Trennungen (Arbeit zu Hause, eigene Literatur, Arbeit außerhalb der Dienstzeit) vermögen die inhaltliche Verflechtung und die funktionale Abhängigkeit von Erkenntnissen aus dem Modellversuch nicht zu beseitigen. • Die Untersagung ist verhältnismäßig, weil durch das Splittingverbot legitime dienstliche Belange der Hochschule geschützt werden sollen und die angezeigte Nebentätigkeit in der vorliegenden Form eine unzulässige Verquickung dienstlicher und privater Aufgaben darstellt. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid, mit dem die angezeigte Nebentätigkeit untersagt wurde, bleibt bestehen. Das Gericht befand, dass die vertraglich geregelten Arbeiten des Klägers inhaltlich und zeitlich mit dem Modellversuch der Universität verknüpft sind und daher nicht als abtrennbare private Nebentätigkeit gewertet werden können. Wegen des in der HNtVO enthaltenen Grundsatzes ›im Zweifel für die Hochschule‹ sowie des in §71b Abs.5 NBG verankerten Splittingverbots ist der Auftrag der Hochschule zuzurechnen. Die Untersagung verletzt keine höherrangigen Rechtsgüter und ist verhältnismäßig, da die Trennung der Aufgaben nur eine Umgehung dienstlicher Pflichten ermöglichen würde.