Urteil
1 A 343/00
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen kann beim Bundesamt gestellt werden; die Behörde trifft eine selbständige, anfechtbare Entscheidung.
• Seit Inkrafttreten des AufenthG begründet § 60 Abs. 7 AufenthG bei Vorliegen konkreter und individueller Gefahren einen Anspruch auf Absehen von Abschiebung.
• Eine unzureichende Versorgung mit lebensnotwendigen Medikamenten im Herkunftsstaat kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen, wenn der Betroffene aus finanziellen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zur Behandlung hat.
Entscheidungsgründe
Abschiebungshindernis wegen fehlender Therapie- und Medikamentenversorgung im Herkunftsstaat • Ein Feststellungsantrag zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen kann beim Bundesamt gestellt werden; die Behörde trifft eine selbständige, anfechtbare Entscheidung. • Seit Inkrafttreten des AufenthG begründet § 60 Abs. 7 AufenthG bei Vorliegen konkreter und individueller Gefahren einen Anspruch auf Absehen von Abschiebung. • Eine unzureichende Versorgung mit lebensnotwendigen Medikamenten im Herkunftsstaat kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen, wenn der Betroffene aus finanziellen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zur Behandlung hat. Der Kläger, ehemals Asylbewerber, begehrt die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und Feststellung von Abschiebungshindernissen. Sein erster Asylantrag 1991 wurde abgelehnt; Klagen blieben erfolglos. 2000 stellte er einen Antrag auf Abänderung des Bescheids und legte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten sowie Angaben zu anhaltender psychiatrischer Behandlung vor. Das Bundesamt lehnte den Abänderungsantrag mit der Begründung ab, die Rückführung sei aus psychiatrischer Sicht geboten. Der Kläger rügt, dass in Vietnam notwendige Dauermedikationen und ärztliche Betreuung nicht verfügbar oder für ihn nicht finanzierbar seien, und begehrt u.a. Feststellungen nach den früheren § 53 AuslG (nun § 60 AufenthG). Die Behörde beantragt Klageabweisung. • Zulässigkeit: Ein selbständiger Antrag auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann beim Bundesamt nach § 72 Abs. 2 AufenthG gestellt werden; die Entscheidung des Bundesamtes ist eine selbständige, anfechtbare Verwaltungsentscheidung. • Rechtslage: Seit dem AufenthG ist § 60 Abs. 7 AufenthG anwendbar; diese Vorschrift schafft eine Sollregelung, wonach bei konkreten und individuellen Gefahren in der Regel von Abschiebung abzusehen ist und damit ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen kann. • Relevante Kriterien: Bei Prüfung nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nach europäischer Richtlinie sowohl die zum Zeitpunkt der Entscheidung relevanten Lageverhältnisse des Herkunftslandes als auch die individuellen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen (Art.4 Abs.3 a) und c) der Richtlinie 2004/83/EG). • Zielstaat- vs. Inlandsbezogenheit: Die Behörde darf nur zielstaatsbezogene Hindernisse feststellen; bei psychiatrischen Erkrankungen ist zu unterscheiden, ob die Gefahr aus fehlender Behandlung im Herkunftsstaat (zielstaatsbezogen) oder aus Wegfall inländischer Betreuung (inlandsbezogen) resultiert. • Sachbefund Vietnam: Lageberichte zeigen, dass in Vietnam zwar Behandlungen grundsätzlich möglich sind, die Qualität und der Zugang zu Medikamenten jedoch stark von finanziellen Mitteln abhängen; psychiatrische Angebote konzentrieren sich auf Großstädte. • Anwendung auf den Fall: Für den Kläger ist die notwendige Versorgung insbesondere wegen seiner insulinpflichtigen Diabetes und psychischen Erkrankung nicht gewährleistet und für ihn finanziell nicht erschwinglich; dies begründet eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. • Ermessensprüfung: Die Folgen einer Abschiebung wären so gravierend (bei Diabetes potentiell lebensbedrohlich), dass das Ermessen zugunsten des Klägers auf null reduziert ist und die Behörde dies hätte berücksichtigen müssen. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu; wegen der vorhersehbaren unzureichenden medizinischen Versorgung und der fehlenden finanziellen Möglichkeit, lebensnotwendige Medikamente und Betreuung in Vietnam zu erhalten, ist von einer Abschiebung abzusehen. Das Bundesamt hätte diese Umstände in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen; das Ermessen ist insoweit auf Null reduziert. Der Kläger hat daher Anspruch auf Feststellung des Abschiebungshindernisses und damit auf den begehrten Schutz vor Abschiebung. Damit ist der Verpflichtungsantrag des Klägers erfolgreich; die aufgeworfenen medizinischen und persönlichen Umstände begründen den Schutzanspruch.