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Urteil

3 A 62/03

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erschließungsbeiträge sind für erstmalig hergestellte Straßen zulässig; entscheidend ist, ob die Anlagen endgültig hergestellt sind (EBS, §10). • Kosten provisorischer Baustraßen, die vollständig entfernt wurden, sind grundsätzlich nicht in den erstattungsfähigen Herstellungskosten zu berücksichtigen, soweit diese Baustraßen nach den technischen Regeln nicht objektiv für den späteren endgültigen Ausbau erforderlich waren (§128 Abs.1 Nr.2 BauGB). • Kosten der Beseitigung eines Provisoriums gehören in der Regel nicht zum Erschließungsaufwand; nur bei objektiver Erforderlichkeit des Provisoriums sind Herstellung und Beseitigung umlagefähig. • Bei Abweichungen von Satzungsvorgaben (z. B. Entwässerung als Versickerungsflächen statt Straßenrinnen) kann eine Sondersatzung die Beitragspflicht begründen. • Bei der Kostenverteilung sind alle bevorteilten Flächen einzubeziehen; Sackgassen können unselbständige Teile der Hauptstraße sein und in die Verteilung einbezogen werden.
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeiträge: Abzug provisorischer Baustraßen bei fehlender objektiver Erforderlichkeit • Erschließungsbeiträge sind für erstmalig hergestellte Straßen zulässig; entscheidend ist, ob die Anlagen endgültig hergestellt sind (EBS, §10). • Kosten provisorischer Baustraßen, die vollständig entfernt wurden, sind grundsätzlich nicht in den erstattungsfähigen Herstellungskosten zu berücksichtigen, soweit diese Baustraßen nach den technischen Regeln nicht objektiv für den späteren endgültigen Ausbau erforderlich waren (§128 Abs.1 Nr.2 BauGB). • Kosten der Beseitigung eines Provisoriums gehören in der Regel nicht zum Erschließungsaufwand; nur bei objektiver Erforderlichkeit des Provisoriums sind Herstellung und Beseitigung umlagefähig. • Bei Abweichungen von Satzungsvorgaben (z. B. Entwässerung als Versickerungsflächen statt Straßenrinnen) kann eine Sondersatzung die Beitragspflicht begründen. • Bei der Kostenverteilung sind alle bevorteilten Flächen einzubeziehen; Sackgassen können unselbständige Teile der Hauptstraße sein und in die Verteilung einbezogen werden. Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeiträge der Gemeinde Lachendorf für ihr Eckgrundstück an H.-H. W. und W.-R. W. Die Straßen waren ursprünglich als Baustraßen ab 1977 vorhanden; 2001 erfolgte der endgültige Ausbau (Pflasterfahrbahnen, Beleuchtung, begrünte Seitenräume). Die Gemeinde setzte Beiträge auf Basis ermittelter Gesamtkosten fest und wies 90% davon den Anliegern zu. Die Klägerin hielt die Straßen bereits früher für endgültig fertiggestellt und focht insbesondere die Einbeziehung von Baustraßenkosten, Beleuchtungskosten und die Sondersatzung an. Das Gericht prüfte, ob es sich um erstmalige Herstellung (Erschließungsbeiträge) oder nur um Ausbaumaßnahmen (Straßenausbaubeiträge) handelte und ob Kosten für entfernte Baustraßen sowie deren Entfernung umlagefähig sind. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters nach §101 Abs.2 VwGO. • Rechtsgrundlage: Beiträge beruhen auf der EBS der Gemeinde Lachendorf (2.5.1988) und sind für erstmalige Herstellung zulässig; keine Straßenausbaubeiträge, da es sich nicht um Erneuerung oder typische Verbesserung handelt (Nds. Kommunalabgabengesetz/Satzungsrecht). • Feststellung der erstmaligen Herstellung: Fahrbahnen, Beleuchtung, Entwässerung (begrünte Seitenräume mit Notüberläufen) und Park- bzw. Seitengrün wurden endgültig hergestellt i.S.d. §10 EBS; vorherige Oberflächen/Decken unvollständig, weshalb finale Herstellung erst 2001 vorliegt. • Einbeziehung des ‚Stichweg Habermann‘: Aufgrund der geringen Länge (ca. 70 m) ist der Stichweg unselbständiger Teil des W.-R. W. und somit in die Kostenermittlung und Verteilung einzubeziehen. • Abzug provisorischer Baustraßenkosten: Nach §128 Abs.1 Nr.2 BauGB sind Herstellungskosten für nur provisorische Baustraßen, die entfernt wurden, nicht einzubeziehen, sofern diese Baustraßen nach den technischen Regeln nicht objektiv für den späteren endgültigen Ausbau erforderlich waren; subjektive Planungsabsichten der Gemeinde genügen nicht. • Beseitigungskosten: Nach herrschender Rechtsprechung (BVerwG) gehören Kosten der Beseitigung eines Provisoriums in der Regel nicht zum Erschließungsaufwand; auch hier sind diese Kosten abzuziehen, weil die Baustraßen technisch nicht erforderlich waren. • Konsequenz für die Kostenrechnung: Die von der Gemeinde ermittelten Gesamtkosten sind um die Herstellungskosten der entfernten Baustraßen sowie deren Beseitigung zu reduzieren; sonstige Kosten (Beleuchtung, Pflanzen) sind anzusetzen, da sie Marktwert und Beitragserheblichkeit besitzen. • Verteilung und Quote: Von den beitragsfähigen Kosten sind 90% auf die Anlieger umzulegen (§6 EBS), die Gemeinde trägt 10%. Die Verteilung auf die Flächen wurde zutreffend vorgenommen. • Verwaltungsakt und Sondersatzung: Die besondere Satzung vom 14.11.2001 war wirksam und erforderlich, um die Beitragspflicht für die konkret hergestellten Entwässerungsanlagen (begrünte Seitenräume) entstehen zu lassen. • Rechtsfortbildung: Der Einzelrichter lässt Berufung zu, weil grundsätzliche Bedeutung besteht hinsichtlich der Maßstäbe für die Erforderlichkeit provisorischer Anlagen und der Frage der Umlagefähigkeit von Beseitigungskosten. Die Klage ist teilweise begründet. Die Erschließungsbeiträge für H.-H. W. und W.-R. W. sind in ihrer Höhe rechtswidrig, soweit sie die im Tenor genannten reduzierten Beträge übersteigen; im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Die Gerichtsprüfung ergab, dass die Straßen erst mit dem Ausbau 2001 endgültig hergestellt wurden und deshalb Erschließungsbeiträge erhoben werden können, jedoch sind die Kosten für die früher errichteten und inzwischen vollständig entfernten Baustraßen sowie die Kosten ihrer Entfernung nicht (vollumfänglich) in den beitragsfähigen Herstellungskosten zu berücksichtigen, weil diese Baustraßen objektiv nicht nach den technischen Regeln erforderlich für den endgültigen Ausbau waren. Die übrigen in den Abrechnungen enthaltenen Herstellungskosten (Beleuchtung, Entwässerung, Parkbuchten, Grün) sind beitragsfähig; 90% hiervon sind auf die Anlieger umzulegen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen wird Berufung zugelassen.