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Urteil

1 A 4/03

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits nach § 14 Abs. 3 BhV erhöhter Bemessungssatz begründet nicht automatisch Anspruch auf eine weitere Erhöhung nach § 14 Abs. 6 BhV. • § 14 Abs. 6 BhV setzt für eine weitere Erhöhung das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls voraus, der nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen ist. • Eine Belastung durch verbleibende Eigenanteile ist nur dann eine unzumutbare Beeinträchtigung der amtsangemessenen Lebensführung, wenn sie eine schwere und unerträgliche Belastung darstellt.
Entscheidungsgründe
Keine weitere Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bei fehlendem Ausnahmefall • Ein bereits nach § 14 Abs. 3 BhV erhöhter Bemessungssatz begründet nicht automatisch Anspruch auf eine weitere Erhöhung nach § 14 Abs. 6 BhV. • § 14 Abs. 6 BhV setzt für eine weitere Erhöhung das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls voraus, der nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen ist. • Eine Belastung durch verbleibende Eigenanteile ist nur dann eine unzumutbare Beeinträchtigung der amtsangemessenen Lebensführung, wenn sie eine schwere und unerträgliche Belastung darstellt. Der Kläger, Beamter auf Probe mit Besoldung nach A 7, leidet an terminaler Niereninsuffizienz und war dreimal wöchentlich dialysepflichtig; die einfache Fahrstrecke zur Dialyse beträgt rund 20 km. Seine private Krankenversicherung erstattete Fahrtkosten bis April 2002 nicht mehr; eine Zusatzversicherung war nicht möglich. Die Behörde erhöhte den Beihilfebemessungssatz für Fahrtkosten gemäß § 14 Abs. 3 BhV auf 70%. Der Kläger beantragte danach eine weitere Erhöhung nach § 14 Abs. 6 BhV, da ihm nach der Erhöhung weiterhin ca. 150 EUR monatlicher Eigenanteil verbleiben würden, was etwa 10% seines Nettogehalts entspricht. Die Behörde lehnte mit der Begründung ab, eine weitere Erhöhung aus dem gleichen Grunde sei ausgeschlossen und es liege kein besonderer Ausnahmefall vor; der Kläger könne Belastungen etwa durch Umzug oder andere Transportmöglichkeiten mindern. Der Kläger erhob Klage mit dem Vorwurf, das Ermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden und die verbleibende Belastung sei unzumutbar. • Rechtliche Grundlage ist § 14 Abs. 6 BhV für weitere Erhöhungen nach bereits erfolgter Erhöhung nach § 14 Abs. 3 BhV; die Beihilfevorschriften gelten übergangsweise weiterhin. • § 14 Abs. 6 BhV erlaubt Erhöhungen nur in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes bejaht werden dürfen (§ 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BhV). • Die Bemessungssätze (Grundsatz: 50%) sollen die private Absicherung ermöglichen; der Dienstherr hat einen weiten Ermessensspielraum, die Fürsorgepflicht verlangt nur im äußersten Fall eine zusätzliche Leistung. • Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die finanzielle Belastung so schwer ist, dass die amtsangemessene Lebensführung unerträglich beeinträchtigt wird oder schutzwürdige Belange Dritter gefährdet würden. • Im vorliegenden Fall hat das Grenzschutzpräsidium zutreffend festgestellt, dass der verbleibende Eigenanteil von ca. 30% (ca. 150 EUR monatlich) bei Nettobezügen von 1.604,98 EUR keine solche schwere und unerträgliche Belastung darstellt; dem Kläger verbleiben ausreichend Mittel für eine amtsangemessene Lebensführung. • Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Dialysebehandlung nur bis November 2003 erforderlich war, da im Dezember 2003 eine Nierentransplantation erfolgte, so dass die Belastung nur zeitlich begrenzt war. • Die Behörde hat das Ermessen hinreichend geprüft; ein Verstoß gegen den Anspruch auf pflichtgemäße Fürsorge oder Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 28.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2002 ist rechtmäßig; dem Kläger steht kein Anspruch auf eine weitere Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 14 Abs. 6 BhV zu, weil kein besonderer Ausnahmefall im strengen Sinne vorliegt. Die verbleibende monatliche Belastung von rund 150 EUR stellt bei den gegebenen Nettobezügen keine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung der amtsangemessenen Lebensführung dar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.