Beschluss
4 B 198/04
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schülerbeförderungspflicht besteht auch gegenüber anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, wenn diese einen eigenen Bildungsgang für den Förderbedarf anbieten.
• Bei Förderschulen gilt die gesetzliche Möglichkeit zur Kostenbegrenzung für die Schülerbeförderung nicht.
• Eine einstweilige Anordnung zur Beförderung kann ergehen, wenn sonst erhebliche Nachteile für das Kind drohen und die Erfolgsaussicht in der Hauptsache hoch ist.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Schülerbeförderung zur anerkannten Ersatz-Förderschule • Schülerbeförderungspflicht besteht auch gegenüber anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, wenn diese einen eigenen Bildungsgang für den Förderbedarf anbieten. • Bei Förderschulen gilt die gesetzliche Möglichkeit zur Kostenbegrenzung für die Schülerbeförderung nicht. • Eine einstweilige Anordnung zur Beförderung kann ergehen, wenn sonst erhebliche Nachteile für das Kind drohen und die Erfolgsaussicht in der Hauptsache hoch ist. Die Antragstellerin besucht seit Beginn des Schuljahres 2004/2005 die C.-D.-Schule, eine heilpädagogische Ersatzschule in freier Trägerschaft mit staatlicher Anerkennung als Ersatzschule für Lernhilfe, Erziehungshilfe und geistig Behinderte. Die Bezirksregierung hat den Schulwechsel genehmigt; der Träger der Schülerbeförderung (Antragsgegner) lehnte jedoch die Übernahme der Beförderungskosten mit Bescheid ab. Die Antragstellerin wurde bisher privat zur Schule gebracht; diese Regelung kann nach eidesstattlichen Versicherungen der Mutter nicht länger aufrechterhalten werden, weil infolge Berufsaufnahme die Abholmöglichkeit entfällt und Kosten nicht getragen werden können. Die Mutter macht geltend, ein Schulwechsel zurück zur nächstgelegenen öffentlichen Förderschule würde der Entwicklung des Kindes schaden. • Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit: Nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO sind Eilbedürftigkeit und wahrscheinlicher Erfolg in der Hauptsache glaubhaft zu machen; beides ist hier erfüllt. • Rechtliche Grundlage: § 114 Abs.1 Satz2 NSchG verpflichtet den Träger zur Beförderung oder Kostenerstattung für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform; § 141 Abs.3 NSchG überträgt die Regelungen auf Schulen in freier Trägerschaft. • Begriff Bildungsgang: Nach ständiger Rechtsprechung ist Bildungsgang die besondere fachliche Schwerpunktbildung mit Auswirkungen auf Abschluss und Gestaltung des Unterrichts; anthroposophisch geprägte heilpädagogische Schulen bieten einen solchen eigenen Bildungsgang. • Anwendung auf den Fall: Die C.-D.-Schule bietet gegenüber der staatlichen Schule am G. ein eigenes, durch Menschenkundelehre und spezifische Fächer geprägtes Bildungskonzept sowie integrative Beschulung unterschiedlicher Förderbedarfe, sodass sie als nächste Schule im Sinn des §114 Abs.3 Satz1 NSchG gilt. • Kostenbegrenzung ausgeschlossen: Die Ermöglichung einer Beschränkung auf die teuerste Zeitkarte nach §114 Abs.3 Satz5 NSchG gilt nicht für Förderschulen; die C.-D.-Schule ist nach Anerkennung als Ersatzschule einer Förderschule gleichgestellt, daher kommt die Kostenbegrenzung nicht in Betracht. • Vorwegnahme der Hauptsache: Das Verbot der Vorwegnahme steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn effektiver Rechtsschutz erforderlich ist und die Erfolgsaussicht hoch erscheint; die drohenden Entwicklungsnachteile des Kindes rechtfertigen die vorläufige Regelung. Der Antrag war erfolgreich: Das Gericht verpflichtete den Träger der Schülerbeförderung einstweilig, die Antragstellerin von ihrem Wohnort zur C.-D.-Schule in E.-F. und zurück zu befördern oder ihr die notwendigen Fahrtaufwendungen zu erstatten. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die C.-D.-Schule einen eigenen Bildungsgang für den sonderpädagogischen Förderbedarf bietet und damit die nächste Schule im Sinne des § 114 NSchG ist. Eine gesetzliche Beschränkung der Erstattung auf die Kosten einer Zeitkarte kommt bei Förderschulen nicht in Betracht. Mangels tragbarer privater Beförderungsmöglichkeiten und wegen drohender erheblicher Nachteile für die Entwicklung des Kindes erschien die einstweilige Regelung zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes notwendig.