Urteil
5 A 96/03
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO setzt voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach den Umständen des Einzelfalls unmöglich war und der Verstoß von einigem Gewicht ist.
• Macht die Halterin im Anhörungsbogen keine Angaben zur Person des Fahrers und verweigert sie weitere Mitwirkung, sind weitergehende Ermittlungen der Behörde grundsätzlich nicht erforderlich.
• In Regelfällen ist die Anordnung des Fahrtenbuches auf sechs Monate beschränkt; eine darüber hinausgehende Dauer bedarf besonderer, in den Ermessenserwägungen darzulegender Gründe.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach Rotlichtverstoß: sechs Monate Regelfrist, Verlängerung bedarf Begründung • Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO setzt voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach den Umständen des Einzelfalls unmöglich war und der Verstoß von einigem Gewicht ist. • Macht die Halterin im Anhörungsbogen keine Angaben zur Person des Fahrers und verweigert sie weitere Mitwirkung, sind weitergehende Ermittlungen der Behörde grundsätzlich nicht erforderlich. • In Regelfällen ist die Anordnung des Fahrtenbuches auf sechs Monate beschränkt; eine darüber hinausgehende Dauer bedarf besonderer, in den Ermessenserwägungen darzulegender Gründe. Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, der am 21.1.2003 an einer Ampel ein Rotlicht von 1,07 Sekunden missachtete; dies wurde durch ein Frontfoto mit Fahrerbild dokumentiert. Im Bußgeldverfahren machte die Klägerin im Anhörungsbogen keine Angaben zur Person des Fahrers und verweigerte auch später jegliche Mitwirkung. Die Bußgeldbehörde stellte das Verfahren mangels Feststellbarkeit des Fahrers ein. Die Verwaltungsbehörde ordnete der Klägerin mit Bescheid vom 2.5.2003 für ein Jahr die Führung eines Fahrtenbuches an, um bei künftigen Verstößen den Fahrzeugführer ermitteln zu können. Die Klägerin legte Widerspruch ein und focht die Fahrtenbuchanordnung an; sie rügte u. a. fehlende Erheblichkeit des Verstoßes und dass die Behörde Vergleichsrecherchen (Passfotovergleich) unter Familienangehörigen hätte vornehmen können. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte hiergegen. • Rechtsgrundlage ist § 31a StVZO; danach kann ein Fahrtenbuch angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • Unmöglichkeit der Feststellung liegt vor, wenn die Behörde nach den konkreten Umständen nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln; der Behörde sind jedoch nicht unzumutbare, zeitraubende Nachforschungen zuzumuten. • Wenn die Halterin im Anhörungsbogen keine Angaben zur Person des Fahrers macht und auf weiteres Befragen Mitwirkung verweigert, sind weitergehende Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich, weil die Halterin am besten zur Aufklärung beitragen kann. • Ein Rotlichtverstoß von über 1 Sekunde stellt einen qualifizierten Rotlichtverstoß und damit eine erhebliche Zuwiderhandlung dar, die nach der Wertung des Verordnungsgebers mit drei Punkten zu bewerten ist und die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen kann. • Die verspätete Übersendung des Anhörungsbogens war für den erfolglosen Ermittlungserfolg nicht ursächlich; die Klägerin erhielt ein aussagekräftiges Frontfoto und verweigerte dennoch jede Mitwirkung. • Zur Dauer der Maßnahme gilt in der Regel eine Frist von sechs Monaten; eine Verlängerung über diesen Regelfall hinaus bedarf besonderer, in den Ermessenserwägungen darzulegender Gründe. • Die Behörde hat hier keine ausreichend spezifischen Ermessenserwägungen vorgetragen, die eine Verlängerung auf ein Jahr rechtfertigen; deshalb war die einjährige Anordnung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Klage ist teilweise begründet. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ist rechtmäßig insoweit, als sie beruht auf der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers und dem erheblichen Rotlichtverstoß; deswegen bleibt die Maßnahme grundsätzlich gerechtfertigt. Soweit die Behörde jedoch die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf ein Jahr festsetzte, wurde das Ermessen fehlerhaft ausgeübt; insoweit ist der Bescheid aufzuheben und die Verpflichtung über sechs Monate hinaus zu streichen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt. Eine Berufungszulassung wurde nicht erteilt.