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Urteil

1 A 307/00

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ohne Zustimmung des Betroffenen angeordnete Zwangsteilzeit neu eingestellter Beamter verletzt verfassungsrechtliche Grundsätze und kann von der Verwaltung nicht allein mit Verweis auf Bestandskraft aufrechterhalten werden. • § 51 VwVfG begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen, wenn sich lediglich die Rechtsprechung ändert; gleichwohl kann die Verwaltung wegen Ermessensfehlern oder wegen Treu und Glauben verpflichtet sein, einen rechtswidrigen, bestandskräftigen Verwaltungsakt zurückzunehmen. • Ist die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts durch höchstrichterliche Rechtsprechung offenkundig, kann dies das Ermessen der Behörde derart einschränken, dass ein Festhalten am Verwaltungsakt unerträglich und ein Wiederaufgreifen geboten ist. • Wird die Begleitverfügung zur Ernennung aufgehoben, sind rückwirkend Besoldung und Versorgung so zu stellen, als sei der Beamte von Beginn an vollzeitig alimentiert worden.
Entscheidungsgründe
Zwangsteilzeit neu eingestellter Beamter unwirksam; Anspruch auf Nachzahlung und versorgungsrechtlichen Ausgleich • Eine ohne Zustimmung des Betroffenen angeordnete Zwangsteilzeit neu eingestellter Beamter verletzt verfassungsrechtliche Grundsätze und kann von der Verwaltung nicht allein mit Verweis auf Bestandskraft aufrechterhalten werden. • § 51 VwVfG begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen, wenn sich lediglich die Rechtsprechung ändert; gleichwohl kann die Verwaltung wegen Ermessensfehlern oder wegen Treu und Glauben verpflichtet sein, einen rechtswidrigen, bestandskräftigen Verwaltungsakt zurückzunehmen. • Ist die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts durch höchstrichterliche Rechtsprechung offenkundig, kann dies das Ermessen der Behörde derart einschränken, dass ein Festhalten am Verwaltungsakt unerträglich und ein Wiederaufgreifen geboten ist. • Wird die Begleitverfügung zur Ernennung aufgehoben, sind rückwirkend Besoldung und Versorgung so zu stellen, als sei der Beamte von Beginn an vollzeitig alimentiert worden. Die Klägerin wurde zum 1.2.1999 als Beamtin auf Probe ernannt; zugleich verfügte die Beklagte per Begleitverfügung eine vierjährige Teilzeitbeschäftigung (22,5 von 28 Wochenstunden) mit voller Besoldungskürzung. Die Klägerin rügte die Rechtswidrigkeit der Zwangsteilzeit und beantragte Rücknahme sowie Nachzahlung der Differenz. Die Behörde lehnte mit Verweis auf Bestandskraft und landesrechtliche Regelungen ab; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Während des Verfahrens hob die Beklagte die Teilzeitbeschäftigung zum 31.7.2002 auf; die Klägerin erklärte den Anspruch auf künftige Vollzeitbeschäftigung über den 1.8.2002 hinaus für erledigt. Die Klägerin verlangt rückwirkend die fehlenden Gehaltsanteile und besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung von 1.2.1999 bis 31.7.2002. • Die Klage ist teilweise begründet; die Begleitverfügung zur Zwangsteilzeit verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 VwGO) und ist für den Zeitraum 1.2.1999–31.7.2002 aufzuheben. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht; da Belehrung gemäß § 58 Abs.2 VwGO fehlte, war die Jahresfrist einschlägig, jedoch führt dies nicht zum Verbleib der Bestandskraft, weil ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG und insbesondere eine Ermessensentscheidung geboten sind. • § 51 VwVfG gewährt nur begrenzte Rechtsansprüche auf Wiederaufgreifen; daneben kann die Verwaltung jedoch nach den Grundsätzen von §§ 48,49 VwVfG und aus Gründen von Treu und Glauben und Fürsorgepflicht verpflichtet sein, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtswidrigkeit einer ohne Freiwilligkeit verfügten Zwangsteilzeit offenkundig gemacht; dies wirkt bei der Ermessensabwägung schwerwiegend zugunsten der Klägerin und reduziert das Ermessen der Behörde faktisch auf Null. • Die Beklagte hatte bereits faktisch ein Wiederaufgreifen vorgenommen, indem sie die Frist der Teilzeit einseitig verkürzte; dieses widersprüchliche Verhalten verstärkt die Verpflichtung zum vollständigen Wiederaufgreifen wegen Treu und Glauben. • Materiell besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz und versorgungsrechtlichen Ausgleich, weil die Ernennung nicht an die Teilzeit gebunden bleibt und die Alimentationspflicht des Dienstherrn greift; Zinsen sind nach §§ 288,291 BGB zu gewähren. • Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO ist nicht angezeigt; die Fachgerichte sind zur Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zuständig. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 154,161,167 VwGO i.V.m. ZPO). Die Klage ist insoweit begründet, als die Klägerin für den Zeitraum 1.2.1999 bis 31.7.2002 Anspruch auf die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz sowie auf einen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ausgleich hat. Die angegriffenen Bescheide zur Anordnung der Teilzeitbeschäftigung sind insoweit aufzuheben; die Klägerin ist so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig besoldet und versorgt worden. Die Beklagte muss die rückständigen Beträge einschließlich der geltend gemachten Zinsen zahlen; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Klage bezüglich einer künftigen Vollzeitbeschäftigung über den 1.8.2002 hinaus ist erledigt; eine Aussetzung des Verfahrens war nicht geboten.