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Urteil

1 A 15/03

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Pulsierende Signaltherapie (PST) ist allgemein weiterhin eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode; pauschale Behandlungserfolge begründen keine Beihilfefähigkeit. • Ein ausdrücklicher Ausschluss nach den Hinweise zu § 6 Abs. 2 BhV ist zulässig und verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, wenn kein Überschreiten des Gestaltungsspielraums erkennbar ist. • Ausnahmsweise kann Beihilfe bei nicht allgemein anerkannten Methoden gewährt werden, wenn das anerkannte Verfahren nicht angewendet werden darf oder bereits ohne Erfolg eingesetzt wurde und die umstrittene Methode nach dem Stand der Wissenschaft Aussicht auf allgemeine Anerkennung hat; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Pulsierende Signaltherapie mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung • Die Pulsierende Signaltherapie (PST) ist allgemein weiterhin eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode; pauschale Behandlungserfolge begründen keine Beihilfefähigkeit. • Ein ausdrücklicher Ausschluss nach den Hinweise zu § 6 Abs. 2 BhV ist zulässig und verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, wenn kein Überschreiten des Gestaltungsspielraums erkennbar ist. • Ausnahmsweise kann Beihilfe bei nicht allgemein anerkannten Methoden gewährt werden, wenn das anerkannte Verfahren nicht angewendet werden darf oder bereits ohne Erfolg eingesetzt wurde und die umstrittene Methode nach dem Stand der Wissenschaft Aussicht auf allgemeine Anerkennung hat; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Der Kläger, Bundesbeamter mit 50% Beihilfeberechtigung, litt an chronischen Schmerzen infolge Spondylarthrose L5/S1 und beginnender Coxarthrose rechts. Er unterzog sich im November 2002 einer Pulsierenden Signaltherapie (PST) und reichte die Rechnung über 884,76 EUR zur Beihilfenerstattung ein. Die Wehrbereichsverwaltung lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, PST sei nach den Hinweisen zu § 6 Abs. 2 BhV wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Der Kläger legte Widerspruch ein und berief sich auf ärztliche Bescheinigungen und angebliche Studien zur Wirksamkeit, woraufhin die Beklagte den Widerspruch zurückwies. Der Kläger klagte auf Gewährung der Hälfte der Kosten (442,38 EUR). Die Beklagte berief sich auf Gutachten ihres medizinischen Dienstes und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit in den Verwaltungshinweisen. • Rechtsgrundlage sind die Beihilfevorschriften (BhV) nach § 79 BBG; § 6 Abs. 2 BhV erlaubt den Ausschluss von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden. • Die PST ist nach objektiven Kriterien (Lehre und Forschung, Stellungnahme von Hochschulmedizinern, Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen) weiterhin wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt; vereinzelt positive Arztatteste genügen nicht. • Die Beklagte hat schlüssig dargelegt und durch amtsärztliche Stellungnahmen bestätigt, dass die PST derzeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht; die Erwägungen des medizinischen Dienstes stehen privatärztlichen Attesten vor. • Der gesetzliche Ausschluss in den Hinweisen zu § 6 Abs. 2 BhV ist sachlich begründet; eine Gleichstellung mit Magnetfeldtherapie wurde nur teilweise vorgenommen und beschränkt auf bestimmte Indikationen (z. B. atrophe Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung) unter Voraussetzungen, die beim Kläger nicht vorliegen. • Nach der Rechtsprechung des BVerwG können Ausnahmen gerechtfertigt sein, wenn anerkannte Verfahren nicht anwendbar oder erfolglos waren und die streitige Methode eine begründete Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung hat; hier fehlt es an der notwendigen Aussicht auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der PST für die vorliegende Indikation. • Da der Kläger nicht hinreichend darlegte, dass die PST bei seiner Indikation eine begründete Aussicht auf Anerkennung hat, ist die vorgesehene Ausnahme nicht erfüllt und der Beihilfeanspruch entfällt. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung in Gestalt des Widerspruchsbescheids wurde bestätigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Pulsierenden Signaltherapie, weil diese Methode für die vorliegende Indikation wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit (fehlende anerkannte Alternative oder erfolglose Anwendung und begründete Aussicht auf Anerkennung) nicht vorliegen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen und die Einordnung durch den Bundesausschuss stützen die Entscheidung; subjektive Therapieerfolge oder einzelne ärztliche Atteste ändern hieran nichts. Kostenentscheidung und Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden vom Gericht wie angeführt getroffen.