OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 43/03

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Professorenbesetzung ist die Universität an das in der Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil gebunden. • Ändert die Berufungskommission während des Verfahrens Auswahlkriterien und wendet ein zuvor nicht genanntes Kriterium nur gegenüber einzelnen Bewerbern an, verletzt dies den Grundsatz der Chancengleichheit und Fairness. • Bei erkennbaren Verfahrensfehlern und offenen Erfolgsaussichten der Bewerberin kann einstweiliger Rechtsschutz in Form einer Sicherungsanordnung geboten sein.
Entscheidungsgründe
Bindung an Ausschreibungsprofil; unzulässige Vorfilterung durch nachträgliche Kriterienänderung • Bei einer Professorenbesetzung ist die Universität an das in der Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil gebunden. • Ändert die Berufungskommission während des Verfahrens Auswahlkriterien und wendet ein zuvor nicht genanntes Kriterium nur gegenüber einzelnen Bewerbern an, verletzt dies den Grundsatz der Chancengleichheit und Fairness. • Bei erkennbaren Verfahrensfehlern und offenen Erfolgsaussichten der Bewerberin kann einstweiliger Rechtsschutz in Form einer Sicherungsanordnung geboten sein. Die Antragstellerin, seit etwa 11 Semestern Verwaltungs-Vertreterin der C4-Professur für Berufs- und Wirtschaftspädagogik an der Universität Lüneburg, bewarb sich erneut auf die 2002 ausgeschriebene Stelle. Die Ausschreibung und eine vorherige Profilbeschreibung legten bestimmte Forschungsschwerpunkte und Aufgaben fest, ohne eine fachwissenschaftliche Kompetenz in den Wirtschaftswissenschaften zwingend vorzuschreiben. Die Berufungskommission setzte jedoch zeitweise ein zusätzliches Kriterium der wirtschaftswissenschaftlichen Fachkompetenz bei der Vorauswahl ein und schloss die Antragstellerin mit der Begründung der fehlenden formalen wirtschaftswissenschaftlichen Qualifikation und des Problems der Hausberufung von der Begutachtung aus. Später wurde dieses Kriterium nicht mehr konsequent angewandt; Gutachter und Kommission orientierten sich wieder am Ausschreibungstext. Der Beigeladene erhielt schließlich die Berufung; die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz und beantragte, die Planstelle bis zur endgültigen Entscheidung freizuhalten. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S.1 VwGO war zulässig, da die geplante Ernennung aufgeschoben wurde und ein Sicherungsinteresse vorlag. • Sicherungsanspruch: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung der Berufungskommission fehlerhaft war und sie in einem ordnungsgemäßen Verfahren realistische Chancen auf Berücksichtigung hätte; es geht um das Recht auf fehlerfreie Entscheidung, nicht um einen Ernennungsanspruch. • Bindung an Ausschreibung: Ein in der Ausschreibung festgelegtes Anforderungsprofil ist für Auswahlverfahren verbindlich; nachträgliche, nicht veröffentlichte Anforderungen dürfen nicht zu Lasten einzelner Bewerber vorweggenommen werden (BVerwG-Rechtsprechung und verfassungsrechtliche Leistungsgrundsätze). • Unzulässige Vorfilterung: Die Kommission hat zeitweise ein wirtschaftswissenschaftliches Kriterium eingesetzt, das im Ausschreibungstext nicht enthalten war, dieses Kriterium gegenüber der Antragstellerin besonders akzentuiert und es später nicht mehr bei Gutachtern oder anderen Bewerbern angewandt. Diese ungleichmäßige Anwendung verletzte Fairness und Chancengleichheit. • Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und Hausberufungseinwand: Die Kommission übersah Anhaltspunkte für die vorhandene wirtschaftswissenschaftliche Kompetenz der Antragstellerin (langjährige Vertretung der Professur, frühere Platzierung auf Listenplatz 1). Das Vorbringen des Hausberufungsproblems konnte die Aussonderung nicht rechtfertigen, zumal dieses Problem bereits im früheren Verfahren nicht hinderlich war. • Rechtsfolge: Aufgrund der dargelegten Auswahlfehler und der offenen Erfolgsaussichten der Antragstellerin reicht dies für die Annahme des Sicherungsanspruchs und damit den Erlass einer Sicherungsanordnung aus. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war begründet; die Auswahlentscheidung konnte aufgrund mehrfacher Verfahrensfehler nicht aufrechterhalten werden. Die Universität war an das veröffentlichte Anforderungsprofil gebunden; die nachträgliche, zeitlich befristete und nicht einheitlich angewandte Forderung nach fachwissenschaftlicher wirtschaftswissenschaftlicher Kompetenz hat die Antragstellerin in ihrer Chancengleichheit benachteiligt. Die behauptete Problematik der Hausberufung rechtfertigte die Aussonderung nicht, insbesondere angesichts früherer positiver Gutachten und ihrer langjährigen Vertretung der Professur. Folglich war die einstweilige Sicherung des Bewerbungsverfahrens der Antragstellerin anzuordnen, da bei Beseitigung der festgestellten Fehler ihre Erfolgsaussichten realistisch und der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens offen sind.