OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 141/01

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Öffentliche Zustellung setzt vorangehende, gründliche Ermittlung des Aufenthaltsorts voraus; bloßes Unwissen der Behörde reicht nicht. • Eine Verpflichtungserklärung der Sozialbehörde gegenüber dem Vermieter begründet keinen sozialhilferechtlichen Leistungsakt gegenüber dem Hilfeempfänger. • Kostenersatz nach § 92a BSHG setzt voraus, dass Sozialhilfe an den Betroffenen selbst gewährt worden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenersatzpflicht wegen Auszahlung einer Kaution ohne Sozialhilfegewährung • Öffentliche Zustellung setzt vorangehende, gründliche Ermittlung des Aufenthaltsorts voraus; bloßes Unwissen der Behörde reicht nicht. • Eine Verpflichtungserklärung der Sozialbehörde gegenüber dem Vermieter begründet keinen sozialhilferechtlichen Leistungsakt gegenüber dem Hilfeempfänger. • Kostenersatz nach § 92a BSHG setzt voraus, dass Sozialhilfe an den Betroffenen selbst gewährt worden ist. Der Kläger beantragte Sozialhilfe und Übernahme einer Mietkaution; der Träger gab eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Vermieter über 1.800 DM ab. Der Kläger erhielt Mahnungen, wurde wegen fehlender Mitwirkung gekürzt und schließlich die Hilfe eingestellt. Der Vermieter machte nach Auszug Mietrückstände und Renovierungskosten geltend; der Beklagte zahlte 1.800 DM an den Vermieter und forderte daraufhin vom Kläger Kostenersatz nach §§ 92, 92a BSHG. Der Kostenersatzbescheid wurde zunächst postalisch nicht zugestellt und öffentlich bekanntgemacht; der Kläger legte später Widerspruch ein und klagte. Das Gericht prüfte Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung, die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen zum Aufenthaltsort sowie die rechtliche Einordnung der Verpflichtungserklärung und der Auszahlung gegenüber dem Vermieter. • Widerspruchsverfahren war ordnungsgemäß, Widerspruchsfrist begann jedoch nicht zu laufen, weil die öffentliche Zustellung des Bescheids nicht wirksam war. • Nach § 15 Abs.1a VwZG und Art der Rechtsprechung bedarf öffentliche Zustellung vorangehender, gründlicher Ermittlungen zum Aufenthalt; bloßes Nichtwissen der Behörde genügt nicht. • Der Beklagte hätte die im Antrag genannte Anschrift der Mutter des Klägers prüfen müssen; der ausgeschriebene Ortsname war erkennbar fehlerhaft abgeschrieben, aus dem Anfangsteil und dem Hinweis "im Osten" ergaben sich ohne weiteres Ermittlungsansätze. • Da der Kläger darlegt, bei der Mutter bzw. beim Bruder gelebt zu haben, hätte eine Nachfrage dort den Aufenthaltsort ergeben und eine öffentliche Zustellung vermieden werden können. • Zur Sache: Kostenersatzgründe nach § 92a BSHG setzen voraus, dass Sozialhilfeleistungen an den Hilfeempfänger erbracht wurden. • Die Verpflichtungserklärung der Behörde gegenüber dem Vermieter ist zivilrechtlich ein Sicherungsakt zur Deckung des Kautionsbedarfs und stellt keine Gewährung von Sozialhilfe an den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung dar. • Weil der Beklagte bereits durch die Verpflichtungserklärung gebunden war und erst mit Auszahlung die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter erfüllte, bestand zum Zeitpunkt der Auszahlung kein Sozialhilfebedarf des Klägers, sodass § 92a BSHG nicht greift. Die Klage ist zulässig und begründet; der Bescheid vom 2. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2001 ist aufzuheben. Die öffentliche Zustellung des Kostenersatzbescheids war rechtswidrig, weil der Beklagte nicht hinreichend nach dem Aufenthaltsort des Klägers geforscht hat, obwohl Anhaltspunkte (Anschrift der Mutter, erkennbarer Ortsname und Ortsangabe "im Osten") eine Nachfrage ermöglicht hätten. In der Sache ist der Kläger ebenfalls nicht nach § 92a BSHG zu belangen, weil die Zahlung von 1.800 DM an den Vermieter auf einer zuvor abgegebenen Verpflichtungserklärung beruhte und damit keine Sozialhilfe an den Kläger selbst gewährt wurde; die tatbestandlichen Voraussetzungen für Kostenersatz lagen damit nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist nicht zur Berufung zugelassen.