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Beschluss

4 B 32/03

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein eilbedürftiger Antrag auf einstweilige Anordnung ist gegeben, wenn ohne Anordnung der Verlust des Kindergartenplatzes droht. • Die örtliche Zuständigkeit des Trägers für Übernahme von Kosten einer integrativen Betreuung richtet sich nach §97 Abs.1 BSHG, nicht nach §97 Abs.2 BSHG, wenn es um einen mit dem stationären Aufenthalt verbundenen Bedarf geht. • Die Übernahme laufender künftiger Betreuungskosten kann nach §§39,40 Abs.1 Nr.8 BSHG i.V.m. §§55 Abs.2 Nr.2,56 SGB IX verlangt werden. • Für rückständige Zahlungen vor Antragstellung fehlt es bei Fehlen der Eilbedürftigkeit an der sofortigen Regelung; diese sind im Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Eilentscheidung: Zuständigkeit und Übernahme künftiger Kosten integrativer Kindergartenbetreuung • Ein eilbedürftiger Antrag auf einstweilige Anordnung ist gegeben, wenn ohne Anordnung der Verlust des Kindergartenplatzes droht. • Die örtliche Zuständigkeit des Trägers für Übernahme von Kosten einer integrativen Betreuung richtet sich nach §97 Abs.1 BSHG, nicht nach §97 Abs.2 BSHG, wenn es um einen mit dem stationären Aufenthalt verbundenen Bedarf geht. • Die Übernahme laufender künftiger Betreuungskosten kann nach §§39,40 Abs.1 Nr.8 BSHG i.V.m. §§55 Abs.2 Nr.2,56 SGB IX verlangt werden. • Für rückständige Zahlungen vor Antragstellung fehlt es bei Fehlen der Eilbedürftigkeit an der sofortigen Regelung; diese sind im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Der Antragsteller lebt in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft und erhält Hilfe zur Erziehung nach §§27,34 SGB VIII. Er besucht eine integrative Gruppe einer Kindertagesstätte; seit dem 26. August 2002 sind dort Betreuungskosten angefallen. Der Antragsteller verlangt per einstweiliger Anordnung, der Antragsgegner solle die Kosten der Betreuung übernehmen. Es besteht Streit über die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners und darüber, ob auch rückständige Zahlungen sofort geregelt werden können. Der Antragsteller machte geltend, dass bei Nichtzahlung der laufenden Betreuungskosten der Kindergartenplatz verloren gehen werde. • Eilbedürftigkeit: Die gerichtliche Regelung für die Zukunft ist erforderlich, weil nach unbestrittenen Angaben dem Antragsteller der Verlust des Kindergartenplatzes droht; damit sind die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes erfüllt (§§123 VwGO i.V.m. §920 ZPO). • Anspruchsgrundlage: Der Antragsteller kann die Kostenübernahme auf §§39,40 Abs.1 Satz1 Nr.8 BSHG i.V.m. §§55 Abs.2 Nr.2,56 SGB IX stützen; die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen sind unstreitig erfüllt. • Örtliche Zuständigkeit: Für die Übernahme der mit dem Aufenthalt in der Einrichtung verbundenen Betreuungsleistung ist der örtlich zuständige Träger nach §97 Abs.1 Satz1 BSHG verantwortlich, weil der Antragsteller sich tatsächlich im Bereich des Antragsgegners aufhält. §97 Abs.2 Satz1 BSHG begründet nur eine von Abs.1 abweichende Zuständigkeit für die Hilfe in einer Einrichtung selbst, nicht aber für daraus entstehenden zusätzlichen Bedarf. • Erstattungsvorschrift: Die Regelung des §103 Abs.1 BSHG zeigt, dass die Erstattung inner- und außerbehördlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt nicht in gleicher Weise wie früher vorgesehen ist; dies stützt die Annahme, dass die Zuständigkeitsnorm des Abs.2 nicht auf alle mit dem Aufenthalt zusammenhängenden Bedarfe übertragbar ist. • Rückständige Zahlungen: Für die Übernahme rückständiger Kosten bis August 2002 fehlt es an Eilbedürftigkeit; hierfür ist das Hauptsacheverfahren der richtige Rechtsweg. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird insoweit stattgegeben, als der Antragsteller eine Regelung für die Zukunft begehrt: Der Antragsgegner ist verpflichtet, die künftig anfallenden Kosten der Betreuung in der integrativen Kindertagesstättengruppe zu übernehmen, da die Anspruchsvoraussetzungen nach §§39,40 Abs.1 Nr.8 BSHG i.V.m. §§55 Abs.2 Nr.2,56 SGB IX vorliegen und der Antragsgegner örtlich nach §97 Abs.1 Satz1 BSHG zuständig ist. Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, weil andernfalls der Kindergartenplatz verloren ginge. Die Geltendmachung bereits aufgelaufener Rückstände seit August 2002 wurde hingegen nicht vorläufig festgestellt; hierfür fehlt es an Eilbedürftigkeit, sodass der Antragsteller diese Ansprüche im Hauptsacheverfahren verfolgen muss. Dadurch bleibt offenen, ob und in welchem Umfang rückständige Forderungen letztlich zu übernehmen sind.