Urteil
5 A 44/01
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung unterliegt der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes gemäß § 1 Abs.1 der 5. AVO.
• Die Beauftragung von Rechtsanwälten durch den Erwerber hebt die Erlaubnispflicht nicht auf, da die Gläubigerstellung und der Einzug im Namen des Erwerbers erfolgen.
• Eine Erlaubnis für juristische Personen ist nach § 10 Abs.1 der 1. AVO nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu erteilen; dafür reichen Gemeinnützigkeit, Zweckbindung des Vermögens oder Verzicht auf Gebührenerstattung nicht aus.
• Die Erweiterung der Erlaubnispflicht durch § 1 Abs.1 der 5. AVO ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar und dient der Verhinderung von Umgehungsgeschäften.
Entscheidungsgründe
Forderungserwerb zum Einzug bedarf Erlaubnis; Stiftung ist nicht erlaubnisfähig • Der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung unterliegt der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes gemäß § 1 Abs.1 der 5. AVO. • Die Beauftragung von Rechtsanwälten durch den Erwerber hebt die Erlaubnispflicht nicht auf, da die Gläubigerstellung und der Einzug im Namen des Erwerbers erfolgen. • Eine Erlaubnis für juristische Personen ist nach § 10 Abs.1 der 1. AVO nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu erteilen; dafür reichen Gemeinnützigkeit, Zweckbindung des Vermögens oder Verzicht auf Gebührenerstattung nicht aus. • Die Erweiterung der Erlaubnispflicht durch § 1 Abs.1 der 5. AVO ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar und dient der Verhinderung von Umgehungsgeschäften. Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung mit dem satzungsmäßigen Zweck Verbraucherschutz; sie wollte Forderungen erwerben und deren Einziehung ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte betreiben lassen. Sie beantragte beim Beklagten die Feststellung, dass der Ankauf solcher Forderungen keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfe; hilfsweise beantragte sie eine entsprechende Erlaubnis. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Forderungserwerb sei nach § 1 Abs.1 der 5. AVO erlaubnispflichtig und die Erlaubnis einer Stiftung sei wegen fehlender besonderer Umstände nicht zu erteilen. Widerspruch und Widerspruchsbescheid bestätigten die Auffassung. Die Klägerin klagte und berief sich u.a. auf Art. 12 GG und Gleichbehandlungsgrundsätze; sie betonte Gemeinnützigkeit, Zweckbindung des Vermögens und Verzicht auf Anwaltshaftungsgebühren gegenüber Schuldnern. • Erlaubnispflicht: Nach Art.1 §1 RBerG i.V.m. §1 Abs.1 5. AVO unterliegt auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnispflicht; maßgeblich ist die geschäftsmäßige und wiederholte Tätigkeit, nicht der Beweggrund. • Beauftragung von Anwälten: Die Hinzuziehung oder Beauftragung von Rechtsanwälten ändert nichts daran, dass die Stiftung durch Vollabtretungen Gläubigerstellung erlangt und der Einzug in ihrem Namen erfolgt, weshalb die Tätigkeit der Erlaubnispflicht unterliegt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Erweiterung der Erlaubnispflicht durch die 5. AVO ist verfassungsrechtlich zulässig und verhältnismäßig, dient dem Schutz der Rechtsuchenden und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; frühere Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage sind nicht tragend. • Hilfsantrag und §10 Abs.1 1. AVO: §10 verlangt besondere Umstände für die Erteilung an juristische Personen; Gemeinnützigkeit, Zweckbindung des Vermögens oder Verzicht auf Gebührenerstattung begründen keine solche Notwendigkeit. • Betriebliche Voraussetzungen: Die Klägerin weist nach Ansicht des Gerichts strukturelle Mängel auf (unzureichende personelle Ausstattung, unklare Kontroll- und Weisungsstrukturen des Beirats, unklare Buchung/Verwendung der Erlöse), die das erforderliche Vertrauen und die erforderliche Eignung i.S.d. Art.1 §1 Abs.2 RBerG/§8 1. AVO nicht begründen. • Gleichheits- und Grundrechtsfragen: Ein Verstoß gegen Art.3 GG liegt nicht vor, da die Regelungen für unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Anforderungen vorsehen; die Berufsfreiheit wird durch die Regelung zulässig eingeschränkt. • Ermessens- und Zuverlässigkeitsfragen: Selbst wenn Zuverlässigkeitsbedenken offenbleiben, sprechen die genannten strukturellen und rechtlichen Gründe gegen die Erlaubniserteilung; ferner sind fortgesetzte erlaubnispflichtige Tätigkeiten trotz Kenntnis der Rechtslage bedenklich für die Rechtsbefolgung. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 14.03.2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2001) bleibt rechtmäßig bestehen. Der gerichtliche Anspruch auf Feststellung, dass der Ankauf von Forderungen durch die Stiftung keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf, besteht nicht, weil der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung gemäß §1 Abs.1 der 5. AVO erlaubnispflichtig ist. Der hilfsweise beantragte Erlaubnisantrag ist ebenfalls abzulehnen, weil die Stiftung nicht die nach §10 Abs.1 der 1. AVO erforderlichen besonderen Umstände darlegt und darüber hinaus organisatorische Mängel und Bedenken an Eignung und Zuverlässigkeit bestehen. Damit kann die Klägerin ihre geplante Tätigkeit nicht ohne behördliche Erlaubnis betreiben; die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben.