Urteil
4 A 207/98
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fortbestehender, nicht unerheblicher Nachfrage nach Plätzen einer bestimmten Pädagogik reduziert die Nichtberücksichtigung einer Einrichtung in der Kindertagesstättenbedarfsplanung das Ermessen des Jugendhilfeträgers.
• Der Bedarf im Sinne der Jugendhilfeplanung ist unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Personensorgeberechtigten zu ermitteln; regelmäßige Inanspruchnahme einer Einrichtung durch Kinder aus dem Trägerbereich spricht für Bedarf.
• Wurde eine Kindertagesstätte planungsrechtlich zu Unrecht nicht berücksichtigt, so verdichtet sich das fehlerhafte Ermessen des Jugendhilfeträgers zu einem Förderungsanspruch dem Grunde nach.
• Bei der Bemessung der Förderung sind die für die kommunalen Einrichtungen geltenden Grundsätze und Maßstäbe sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des freien Trägers zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Nichtberücksichtigung eines Waldorfkindergartens in der Bedarfsplanung; Förderungsanspruch 1997/1998 • Bei fortbestehender, nicht unerheblicher Nachfrage nach Plätzen einer bestimmten Pädagogik reduziert die Nichtberücksichtigung einer Einrichtung in der Kindertagesstättenbedarfsplanung das Ermessen des Jugendhilfeträgers. • Der Bedarf im Sinne der Jugendhilfeplanung ist unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Personensorgeberechtigten zu ermitteln; regelmäßige Inanspruchnahme einer Einrichtung durch Kinder aus dem Trägerbereich spricht für Bedarf. • Wurde eine Kindertagesstätte planungsrechtlich zu Unrecht nicht berücksichtigt, so verdichtet sich das fehlerhafte Ermessen des Jugendhilfeträgers zu einem Förderungsanspruch dem Grunde nach. • Bei der Bemessung der Förderung sind die für die kommunalen Einrichtungen geltenden Grundsätze und Maßstäbe sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des freien Trägers zu berücksichtigen. Der Kläger betreibt seit 1989 einen Waldorfkindergarten in der Gemeinde A.; seit 1995 mit zwei Gruppen (44 Plätze). Hauptsächlich besuchen Kinder aus dem Bereich des Beklagten (Landkreis A.) sowie aus den Städten W. und F. die Einrichtung. Der Kläger beantragte Zuschüsse für die Betriebskosten für mehrere Jahre; der Beklagte lehnte Förderung mit der Begründung ab, die Plätze seien nicht in der Bedarfsplanung zur Deckung des Rechtsanspruchs aufgenommen worden und die Versorgung sei ortsnah gesichert. Der Kläger beschränkte seine Klage auf die Jahre 1997 und 1998 und verlangt Neubescheidung bzw. Übernahme des auf die Kinder aus dem Landkreis entfallenden Defizits. Der Beklagte nahm den Kindergarten später (1999) in die Bedarfsplanung auf und förderte für 2000; für 1997/1998 sah er jedoch keine Notwendigkeit zur Berücksichtigung. • Rechtsgrundlage ist § 74 SGB VIII; Förderung freier Träger erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). • Ermessensreduzierung tritt ein, wenn eine Kindertagesstätte planungsrechtlich zu Unrecht nicht in die Bedarfsplanung nach § 80 SGB VIII einbezogen wurde; in einem solchen Fall ist das Ermessen zugunsten der Förderung eingeschränkt. • Die Bedarfsplanung hat die Wünsche und Interessen der Personensorgeberechtigten (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) zu berücksichtigen; regelmäßige und länger andauernde Nachfrage nach Waldorfplätzen aus dem Gebiet des Trägers indiziert Bedarf. • Der Beklagte hat die Planungsvorgaben nicht ausreichend beachtet: die Plätze des Waldorfkindergartens wurden trotz langjähriger Inanspruchnahme durch Kinder aus dem Kreis bei der Bedarfsermittlung nicht tragfähig ausgeschlossen. • Die ortsnahe Erfüllung des Rechtsanspruchs (§ 24 i.V.m. § 12 KiTaG) schließt grenzüberschreitende Planungslösungen nicht aus; das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) kann grenzüberschreitende Berücksichtigung rechtfertigen. • Die spezielle pädagogische Ausrichtung (Waldorf) rechtfertigt keine pauschale Ausgrenzung aus der Planung; bei dauerhaft gegebener Nachfrage ist die Erhaltung der Plätze geboten. • Da die Entscheidung des Beklagten fehlerhaft war, hat sich der Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu einem Förderungsanspruch dem Grunde nach verdichtet; die konkrete Höhe verbleibt der Neubescheidung unter Beachtung der Fördermaßstäbe (§ 74 Abs. 5 SGB VIII) und der Einnahmen/Ausgaben-Bilanz des Klägers. • Die Sache ist nicht spruchreif für die konkrete Festsetzung der Förderhöhe, weshalb der Kläger lediglich Neubescheidung beantragen durfte (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage ist im Übrigen begründet. Das Gericht stellt fest, dass der Waldorfkindergarten des Klägers für die Jahre 1997 und 1998 planungsrechtlich zu berücksichtigen war und die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtsfehlerhaft ist. Der Kläger hat daher einen Förderungsanspruch dem Grunde nach für die durch im Bereich des Beklagten wohnende Kinder belegten Plätze in 1997 und 1998; eine konkrete Festsetzung der Zuwendungsbeträge ist noch nicht möglich. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.1998 ist aufzuheben insoweit, als er die Berücksichtigung und Förderung für die streitigen Plätze versagt hat; der Beklagte hat unter Beachtung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe neu zu entscheiden und dabei die maßgeblichen Fördergrundsätze und die finanzielle Lage des Klägers zu berücksichtigen.