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Urteil

1 A 8/00

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Regelbeurteilungen sind durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar; überprüfungsrelevant sind Rechtsfehler, willkürliche Maßstabsverschiebungen, Verfahrensverstöße und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. • Beurteilungsrichtlinien mit Richtwerten und Beurteilerkonferenzen sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht so angewendet werden, dass die Konferenz die Note verbindlich gegen die Überzeugung des Erstbeurteilers festlegt. • Fehlt eine für den Beamten nachvollziehbare, plausible Begründung für die Abweichung von früheren Bewertungen oder für eine deutliche Absenkung der Note, ist die Beurteilung rechtswidrig aufzuheben. • Wenn Erst- und Zweitbeurteiler ihre Noten nur infolge eines Konferenzdrucks oder quotenorientierter Vorgaben ändern, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Beurteilung angreifbar macht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung dienstlicher Regelbeurteilung mangels plausibler Begründung • Dienstliche Regelbeurteilungen sind durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar; überprüfungsrelevant sind Rechtsfehler, willkürliche Maßstabsverschiebungen, Verfahrensverstöße und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. • Beurteilungsrichtlinien mit Richtwerten und Beurteilerkonferenzen sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht so angewendet werden, dass die Konferenz die Note verbindlich gegen die Überzeugung des Erstbeurteilers festlegt. • Fehlt eine für den Beamten nachvollziehbare, plausible Begründung für die Abweichung von früheren Bewertungen oder für eine deutliche Absenkung der Note, ist die Beurteilung rechtswidrig aufzuheben. • Wenn Erst- und Zweitbeurteiler ihre Noten nur infolge eines Konferenzdrucks oder quotenorientierter Vorgaben ändern, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Beurteilung angreifbar macht. Der Kläger ist Polizeioberkommissar (A 10). Zum Stichtag 1.6.1997 wurden Regelbeurteilungen nach neuen Beurteilungsrichtlinien erstellt; die Beurteilung des Klägers schloss zunächst mit Wertungsstufe 5 (Erstbeurteiler) und danach mit 4 (Zweitbeurteiler). Wegen massenhafter Einwendungen hob die Behörde die Beurteilungen auf und ließ neue erstellen. Nach zwei weiteren Fassungen ergab die dritte Beurteilung für denselben Zeitraum schließlich das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ (Wertungsstufe 4); der Erstbeurteiler passte seine Einzelnoten an, wobei der Mittelwert der Einzelmerkmale 4,38 ergab. Der Kläger beantragte Abänderung auf Stufe 5; die Behörde lehnte ab mit Hinweis auf Vergleichsgruppen, Richtwerte und Beurteilerkonferenzen. Der Kläger klagte die Aufhebung des Bescheids und eine Neubewertung ein. Er rügte insbesondere eine Maßstabsverschiebung, quotenorientiertes Vorgehen und unzureichende Begründungen der Beurteiler. • Gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist restriktiv; maßgeblich ist, ob Verwaltung Begriffe verkannt, allgemeingültige Maßstäbe missachtet, fremde Erwägungen herangezogen oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. • Die neuen Beurteilungsrichtlinien mit Richtwerten und Beurteilerkonferenzen sind grundsätzlich zulässig; bei hinreichend großer Vergleichsgruppe (hier 325 A10-Beamte) sind Richtwerte anwendbar. • Die Beurteilung ist rechtswidrig, weil keine plausibele, für den Beamten nachvollziehbare Begründung vorliegt, die die Änderungen der Einzelnoten und vor allem die Herabsetzung der Gesamtnote erklärt. • Erforderlich ist, dass bei signifikanter Abweichung zwischen Mittelwert der Einzelbewertungen und Gesamturteil die unterschiedlichen Gewichtungen und zusätzlich berücksichtigte Kriterien erkennbar dargelegt werden; das fehlt hier. • Das Verfahren in den Beurteilerkonferenzen ist insoweit fehlerhaft, als die Konferenz verbindliche Noten gegen die Überzeugung des Erstbeurteilers festlegte und Druck androhte; dadurch besteht die Gefahr, dass Noten aus Quoten- statt Leistungsgründen vergeben wurden. • Die Beurteilung ist damit nicht nachvollziehbar und verletzt den Kläger in seinen Rechten; die Aufhebung zuvor eröffneter Beurteilungen war vorliegend nicht rechtswidrig, zumal der Kläger selbst bereits vorher Rechtsfehler gerügt hatte. Die Klage ist begründet; der Bescheid vom 21.09.1999 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2000) ist rechtswidrig und aufzuheben. Die beanstandete Regelbeurteilung ist zu beseitigen, weil eine hinreichend plausible und nachvollziehbare Begründung für die Absenkung der Bewertung nicht vorliegt und das Konferenzverfahren die Gefahr einer quotenorientierten Festlegung der Note begründet. Die Behörde ist zu veranlassen, den Kläger unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen und mit nachvollziehbarer, in sich schlüssiger Begründung neu zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.