Urteil
4 A 210/98
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Trägerwechsel einer bestehenden Einrichtung begründet nicht automatisch eine "neue Einrichtung" im Sinne des § 93 Abs. 6 Satz 3 BSHG.
• Die Schiedsstelle hat bei Festsetzung von Pflegesätzen sowohl eine interne Prüfung der Kalkulation als auch einen äußeren Vergleich mit Pflegesätzen vergleichbarer Einrichtungen vorzunehmen.
• Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Schiedsstelle die gesetzlich vorgegebenen Wertungskriterien (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit) beachtet, alle relevanten Tatsachen erhoben und eine faire Abwägung vorgenommen hat.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Pflegesätzen bei Trägerwechsel: Pflicht zum äußeren Vergleich • Ein Trägerwechsel einer bestehenden Einrichtung begründet nicht automatisch eine "neue Einrichtung" im Sinne des § 93 Abs. 6 Satz 3 BSHG. • Die Schiedsstelle hat bei Festsetzung von Pflegesätzen sowohl eine interne Prüfung der Kalkulation als auch einen äußeren Vergleich mit Pflegesätzen vergleichbarer Einrichtungen vorzunehmen. • Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Schiedsstelle die gesetzlich vorgegebenen Wertungskriterien (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit) beachtet, alle relevanten Tatsachen erhoben und eine faire Abwägung vorgenommen hat. Die Klägerin übernahm zum 1.1.1997 ein Wohnheim für Behinderte und verlangte für 1997 einen Pflegesatz von 117,- DM täglich; der Kostenträger (Beigeladener) bot 83,34 DM an. Die Beklagte (Schiedsstelle) setzte den Pflegesatz stufenweise deutlich niedriger fest und lehnte rückwirkende Erhöhungen ab, weil sie in der Trägerübernahme keine neue Einrichtung sah und die Deckelungsregel des § 93 Abs. 6 BSHG anwandte. Die Klägerin rügt, die Beklagte habe bei der Angemessenheitsprüfung den vom BVerwG geforderten äußeren Vergleich nicht durchgeführt und stattdessen vorwiegend interne Plausibilitätsprüfungen einzelner Kostenpositionen vorgenommen. Die Beklagte verweist auf ihre Einschätzungsprärogative und betont, vor einem äußeren Vergleich seien die zu verglichenen Leistungsumfänge zu klären. Das Gericht hob die auf früheren Entscheidungen beruhende Festsetzung insoweit auf und verwies die Beklagte zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der materiellen Vorgaben des § 93 BSHG. • Anwendbares Recht und Prüfungsumfang: Die gerichtliche Kontrolle einer Schiedsstellenentscheidung ist darauf beschränkt zu prüfen, ob die Schiedsstelle die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat, namentlich die Anforderungen an leistungsgerechte Entgelte und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 93 Abs. 2 BSHG). • Ermittlungs- und Abwägungspflicht der Schiedsstelle: Die Schiedsstelle musste nicht nur die Einzelpositionen der Kalkulation (interner Vergleich) prüfen, sondern auch prüfen, inwieweit vergleichbare Einrichtungen ähnliche Kostenpositionen ansetzen und wie sich das geforderte Gesamtentgelt im äußeren Vergleich darstellt; hierzu hat die Beklagte unzureichend ermittelt. • Einschätzungsprärogative begrenzt Kontrolle nicht aus: Zwar steht der Schiedsstelle bei der Bewertung ein weites Ermessen zu; dieses entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, eine umfassende Tatsachenermittlung vorzunehmen und eine nachvollziehbare, ausgewogene Abwägung vorzulegen. Die Beklagte hat überwiegend abgelehnt, weil einzelne Kostenpositionen nicht plausibel dargelegt waren, ohne eigene Gestaltungsvorstellungen zur Höhe der gerechtfertigten Positionen zu treffen. • Rechtsfolge bei Versäumnis: Da die Beklagte weder den äußeren Vergleich durchgeführt noch den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum hinreichend genutzt hat, ist ihre Entscheidung rechtswidrig und aufzuheben; die Beklagte ist zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu verpflichten. • Anwendung der Deckelungsregel: Bei der Neubewertung hat die Beklagte die verbindliche Deckelungsvorschrift des § 93 Abs. 6 Satz 1 BSHG für die Jahre 1996–1998 zu beachten; § 93 Abs. 6 Satz 3 BSHG findet auf reinen Trägerwechsel keine Anwendung. Die Klage ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten für den Zeitraum ab 16. Juni 1997 ist rechtswidrig, weil die Schiedsstelle die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und den vom Gesetz geforderten äußeren Vergleich nicht durchgeführt sowie ihren Gestaltungsspielraum nicht hinreichend ausgeübt hat. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden und dabei sowohl die internen Kalkulationsprüfungen als auch einen äußeren Vergleich mit Pflegesätzen vergleichbarer Einrichtungen vorzunehmen und die Deckelungsvorschrift des § 93 Abs. 6 Satz 1 BSHG zu beachten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht der unterliegenden Klägerin auferlegt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.