Urteil
4 A 167/98
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein örtlich zunächst leistender Jugendhilfeträger kann Erstattung für Aufwendungen verlangen, die er vor Kenntnis eines Zuständigkeitswechsels erbracht hat (§ 89c Abs.1, §86c SGB VIII).
• Endet die Leistungsverpflichtung des bisherigen Trägers, wenn der nun zuständige Träger die Leistung materiell-rechtlich endgültig ablehnt; ab diesem Zeitpunkt entfällt ein Erstattungsanspruch nach §86c SGB VIII.
• Für Leistungen nach Beendigung der Verpflichtung kommt ergänzend ein Erstattungsanspruch nach §105 Abs.1 SGB X in Betracht, wenn der leistende Träger unzuständig, aber in gutem Glauben gehandelt hat.
• Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege liegt auch bei Unterbringung in Verwandtenhaushalten vor, wenn das Jugendamt die Aufnahme veranlasst und die Geeignetheit sowie Notwendigkeit feststellt (vgl. §§27,33,39 SGB VIII).
• Ein Anspruch auf öffentliche Jugendhilfe entfällt, wenn Verwandte den Unterhalt unentgeltlich und leistungsfähig übernehmen; fehlende Leistungsfähigkeit der Großeltern kann hingegen einen Anspruch begründen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch für Jugendhilfe bei Zuständigkeitswechsel und Verwandtenpflege • Ein örtlich zunächst leistender Jugendhilfeträger kann Erstattung für Aufwendungen verlangen, die er vor Kenntnis eines Zuständigkeitswechsels erbracht hat (§ 89c Abs.1, §86c SGB VIII). • Endet die Leistungsverpflichtung des bisherigen Trägers, wenn der nun zuständige Träger die Leistung materiell-rechtlich endgültig ablehnt; ab diesem Zeitpunkt entfällt ein Erstattungsanspruch nach §86c SGB VIII. • Für Leistungen nach Beendigung der Verpflichtung kommt ergänzend ein Erstattungsanspruch nach §105 Abs.1 SGB X in Betracht, wenn der leistende Träger unzuständig, aber in gutem Glauben gehandelt hat. • Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege liegt auch bei Unterbringung in Verwandtenhaushalten vor, wenn das Jugendamt die Aufnahme veranlasst und die Geeignetheit sowie Notwendigkeit feststellt (vgl. §§27,33,39 SGB VIII). • Ein Anspruch auf öffentliche Jugendhilfe entfällt, wenn Verwandte den Unterhalt unentgeltlich und leistungsfähig übernehmen; fehlende Leistungsfähigkeit der Großeltern kann hingegen einen Anspruch begründen. Die Klägerin (örtlicher Jugendhilfeträger) zahlte Pflege- und Unterhaltsleistungen für das 1982 geborene Kind A. B., das ab Juli 1994 bei seinen Großeltern aufgenommen wurde, nachdem Hinweise auf erzieherische Mängel und sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater vorlagen. Das Kreisjugendamt Hannover veranlasste die Unterbringung und bewilligte Hilfe zur Erziehung mit Wirkung zum 12.07.1994; die Klägerin erkannte ab 31.10.1994 örtlich Zuständigkeit an und zahlte Pflegegeld. Die Mutter zog jedoch am 30.11.1994 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten; die Klägerin erfuhr hiervon erst 1996. Der Beklagte lehnte im April 1996 die Anerkennung seiner Zuständigkeit und Kostenübernahme ab. Die Klägerin forderte daraufhin Erstattung für die von ihr geleisteten Zahlungen vom 01.02.1995 bis 11.07.1996 in Höhe von 12.160,06 DM. • Rechtliche Grundlagen: §§27,33,36,39,86,86c,89c SGB VIII; ergänzend §105 SGB X sowie allgemeiner Grundsatz von Treu und Glauben. • Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der sorgeberechtigten Mutter (§86 Abs.2 SGB VIII); mit dem Umzug am 30.11.1994 wurde der Beklagte örtlich zuständig. • §86c Satz1 SGB VIII gewährleistet, dass der bisher zuständige Träger Leistungen fortsetzt, bis der neue Träger die Hilfe weiterführt; daraus folgt nach §89c Abs.1 Erstattungsanspruch, auch wenn der bisherige Träger den Wechsel nicht kannte. • Mit Eingang des Schreibens des Beklagten am 26.04.1996, in dem er die materiell-rechtliche Ablehnung erklärte, endete die Leistungsverpflichtung der Klägerin nach §86c Satz1 SGB VIII; für Leistungen ab 27.04.1996 entfällt damit der Erstattungsanspruch aus §89c Abs.1. • Für den Zeitraum 27.04.1996–11.07.1996 bestand kein Anspruch nach §89c Abs.1; die Klägerin kann jedoch ergänzend auf §105 Abs.1 SGB X gestützt Erstattung verlangen, weil sie als unzuständiger Träger in gutem Glauben und ohne gesetzliche Grundlage geleistet hat und die Leistung ansonsten rechtmäßig war. • Die Unterbringung bei den Großeltern stellte eine Hilfe zur Erziehung (§§27,33 SGB VIII) dar, weil das Kreisjugendamt die Aufnahme veranlasste, die Eignung der Großeltern feststand und die erzieherische Notwendigkeit (u.a. wegen sexuellem Missbrauch) gegeben war. • Ein Ausschluss des Anspruchs wegen unentgeltlicher Betreuung durch die Großeltern entfiel, weil diese nach den vorgelegten Angaben wirtschaftlich nicht in der Lage waren, den notwendigen Unterhalt zu leisten; daher war öffentliche Hilfe erforderlich. • Die geleisteten Unterhaltszahlungen nach §39 SGB VIII waren rechtmäßig, und die Hilfe wurde in angemessenem Umfang begleitet und kontrolliert (Hilfeplanung/Fortschreibung). Die Klage ist insoweit begründet, als die Klägerin die Erstattung der von ihr im Zeitraum 01.02.1995 bis 11.07.1996 gezahlten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 12.160,06 DM verlangen kann. Bis zum 26.04.1996 beruht der Anspruch auf §89c Abs.1 SGB VIII wegen Fortführung der Leistungspflicht nach §86c SGB VIII; für den Zeitraum danach beruht der Anspruch ergänzend auf §105 Abs.1 SGB X, da die Klägerin als unzuständiger Träger gutgläubig und rechtmäßig geleistet hat. Die zulässige Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege war erforderlich, weil die Großeltern wirtschaftlich nicht in der Lage waren, den notwendigen Unterhalt unentgeltlich sicherzustellen und das Jugendamt die Aufnahme veranlasst und begleitet hat. Demgemäß ist der Beklagte zur Zahlung von 12.160,06 DM an die Klägerin verurteilt; die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten der Klägerin.