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Beschluss

23 L 2631/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:1021.23L2631.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten, sowie hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn eine Haushaltsstelle eines Stabsfeldwebels (A9 BBesO) ab sofort freizuhalten, solange nicht über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bestandskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder für den Hauptantrag, noch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund besteht, wenn dem Antragsteller bei Abwägung aller betroffenen Interessen nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn es besteht nicht die Gefahr, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im (noch nicht anhängigen) Klageverfahren über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Beförderung durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines seiner Rechte – hier in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs – vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise eines sich gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens keine Haushaltsstelle für seine angestrebte Beförderung zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A9 BBesO) von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden könnte. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, führt die Antragsgegnerin nahezu jeden Monat Einweisungslesungen für Beförderungen in die Besoldungsgruppe A9 BBesO durch. Sie verfügt somit jedenfalls in den Monaten, in denen Einweisungslesungen stattfinden, über entsprechende Haushaltsstellen. Anhaltspunkte für eine kurzfristige Verknappung dieser Beförderungsstellen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Aus diesem Grund ist auch rechtlich unbeachtlich, dass dem Antragsteller bislang auf seinen entsprechenden Antrag keine allgemeine Zusicherung auf Freihalten einer Stelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO erteilt worden ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nicht der Zusicherung des Freihaltens einer Planstelle bezogen auf die jeweils monatliche stattfindende Beförderungsauswahl. Der vom Antragsteller in Bezug genommenen, den Beteiligten bekannten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2024 – 10 B 10012/24.OVG –, n. v., wonach bei Stellen, die zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten besetzt werden, der Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Besetzung der Beförderungsstellen erlösche und damit für jede folgende Beförderungslesung, in deren Rahmen eine oder mehrere Beförderungen erfolgten, ein neuer separater Bewerbungsverfahrensanspruch entstehe, folgt die Kammer nicht. So auch VG Münster, Beschluss vom 3. September 2025 – 5 L 641/25 –, Beschlussabdruck S. 3. Der einmal entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt nicht durch die Besetzung von Planstellen nach Durchführung einer Beförderungsreihung. Er verwirklicht sich erstmals in dem Monat, in welchem der Antragsteller aufgrund seines Antrags im Auswahlverfahren mitbetrachtet wurde oder hätte mitbetrachtet werden müssen. Konkret bedeutet dies, dass im Falle eines Obsiegens in einer (eventuellen) Hauptsache unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts hinsichtlich der Bewerberliste unter korrigierter Praxis eine neue (fiktive) Reihung vorgenommen werden muss. Würde sich der Antragsteller nach Maßgabe dieser neuen Reihung nicht durchsetzen, so wäre er nach der Rechtsauffassung der Kammer aufgrund seines Beförderungsantrags in jedem Folgemonat erneut in die Auswahl einzubeziehen und unter korrigierter Praxis zu reihen. Würde der Antragsteller nach dieser fiktiven korrigierten Reihung in den Kreis der beförderbaren Soldaten fallen, so würde dies nicht dazu führen, dass er bezogen auf den Monat, in dem er sich durchsetzt, einen Anspruch auf eine damals bereits vergebene Planstelle hätte. Da eine rückwirkende Beförderung nicht möglich ist, sondern ex nunc erfolgt, wird er auf einer im Zeitpunkt des Durchsetzens freien Planstelle befördert. Für den zurückliegenden Zeitraum ist er – wie bereits ausgeführt – auf Schadlosstellung zu verweisen. Vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 30. Oktober 2024 – 23 L 1599/24 –, juris Rn. 20 ff.; vom 5. Dezember 2024 – 23 L 1964/24 –, juris Rn. 14 ff. und vom 10. Februar 2025 – 23 L 266/25 –, juris Rn. 10 ff. sowie VG Münster, Beschluss vom 3. September 2025 – 5 L 641/25 –, Beschlussabdruck S. 4. Aus diesem Grund verfängt das Argument des Antragstellers nicht, er müsse mit dem Antrag sicherstellen, dass im Falle des Obsiegens in der Hauptsache unverzüglich eine entsprechende Haushaltsstelle für seine Beförderung zur Verfügung stehe und dass er rückwirkend schadlos gestellt werde. Da die Antragsgegnerin – wie oben ausgeführt – laufend über Planstellen der Besoldungsgruppe A9 verfügt, welche für eine gegebenenfalls anspruchsgemäße Beförderung des Antragstellers verwendet werden könnten beziehungsweise hätten verwendet werden können, könnte sie einem Anspruch auf Schadloshaltung nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine entsprechende Planstelle sei nicht verfügbar (gewesen). Wie hier VG Münster, Beschluss vom 3. September 2025 – 5 L 641/25 –, Beschlussabdruck S. 4; im Ergebnis auch VG Potsdam, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 L 976/23 –, n. v. Der Antragsteller wird mit der Ablehnung seines Eilantrags auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Wird dem Begehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entsprochen, so hat er einen durchsetzbaren Anspruch auf schnellstmögliche ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Beförderungsantrags unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts und im Falle einer positiven Bescheidung einen Anspruch auf Beförderung. Überdies besteht mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung die Möglichkeit rückwirkender Kompensation bis zu dem Zeitpunkt, in dem er hätte befördert werden können beziehungsweise müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund des Antragsgegenstandes (einstweiliges Freihalten einer Beförderungsplanstelle) wird auf den Auffangstreitwert abgestellt. Denn das Begehren ist nicht unmittelbar auf eine Beförderung gerichtet. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht angezeigt. Denn im Fall des Antragserfolges wäre damit eine (nicht anhängige) Hauptsache (Freihaltung einer Stelle) vorweggenommen worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.