Leitsatz: 1. Das Gebot der Netzgleichheit aus Art. 3 Abs. 3 TSM-VO erstreckt sich auch auf Kunden eines Tarifs. 2. Eine im Rahmen eines für "heavy user" geschaffenen Vertrages über mobile Internetzugangsdienste verwendete Klausel, wonach der Datenverkehr einzelner Nutzer bei Überschreiten einer Verbrauchsschwelle im Fall der Netzüberlastung depriorisiert wird, verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 TSM-VO. 3. Eine Vertragsklausel, die die Nutzung von Mobilfunkleistungen für die sogenannte Machine-to-Machine-Kommunikation (M2M) grundsätzlich verbietet, verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 TSM-VO. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist ein deutschlandweit tätiges Telekommunikationsunternehmen, das unter anderem mobile Internetzugangsdienste anbietet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen verwendet die Antragstellerin eine Vertragsklausel für den Fall des Eintritts einer Netzüberlastung, aufgrund der die Datenverkehre sogenannter „heavy user“ nach Überschreiten eines bestimmten Datenverbrauchs depriorisiert, also gegenüber anderen Verkehren nachrangig, übertragen werden. In dem Tarif D. L. S. Max und anderen Tarifen hat die entsprechende Vertragsklausel (fortan: Depriorisierungsklausel) folgenden Wortlaut: „Im Ausnahmefall einer Netzüberlastung wird der Datenverkehr des Kunden in den Tarifen D. L. S. Max und D. Testkarte nach Verbrauch eines Datenvolumens von 1 Terrabyte (TB) innerhalb eines Abrechnungsmonats bis zum Ende dieses Abrechnungsmonats in überlasteten Funkzellen gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle mit einer geringeren Priorität transportiert. Eine Netzüberlastung liegt vor, wenn die betreffende Funkzelle ausnahmsweise so stark beansprucht wird, dass die von allen Nutzern dieser Funkzelle insgesamt angeforderte Übertragungskapazität von dieser Funkzelle vorübergehend nicht in vollem Umfang bereitgestellt werden kann. Der Datentransport mit geringerer Priorität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste (z.B. hochauflösendes Video-Streaming) für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Privatsphäre des Kunden; Informationen zum Schutz der personenbezogenen Daten können dem Datenschutzmerkblatt entnommen werden. Die vertraglich vereinbarten Qualitätsmerkmale des Tarifs, insbesondere die geschätzte maximale Geschwindigkeit, bleiben hiervon unberührt.“ In dem Tarif D. L. S. Smart beträgt das im Falle der Netzüberlastung ohne Depriorisierung verfügbare Datenvolumen hingegen 750 Gigabyte (GB) und in dem Tarif D. L. S. Basic 500 GB. Daneben verwendet die Antragstellerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Mobilfunktarife, Postpaid-Mobilfunktarife sowie D. Home Produkte eine Vertragsklausel, mit der sie die Nutzung der Mobilfunkleistungen für den automatisierten Datenaustausch zwischen Endgeräten (sogenannte Machine-to-Machine-Kommunikation) grundsätzlich verbietet. Die entsprechende Vertragsklausel hat folgenden Wortlaut: „Mobilfunkdienstleistungen, die dem Kunden unabhängig von der konkreten Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zur Verfügung gestellt werden (z.B. Flatrate, Volumenpaket, feste Kostenobergrenze) dürfen a) […] b) nicht für den automatisierten Datenaustausch zwischen Endgeräten (machine-to-machine, M2M) genutzt werden, es sei denn, C. O. hat dies zuvor ausdrücklich und schriftlich gestattet, […]“ Am 30. Juli 2024 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Präsidenten der Antragsgegnerin und dem Geschäftsführer der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu der Rechtmäßigkeit der o.g. Klauseln statt. Mit Schreiben vom 6. August 2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu dem beabsichtigten Erlass einer Untersagungsverfügung hinsichtlich der Verwendung dieser beiden Vertragsklauseln an, die nach ihrer Auffassung jeweils gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation (Netzneutralitätsverordnung oder Telecom-Single-Market-Verordnung – im Folgenden: TSM-VO) verstoßen. Die Klausel „Netzüberlastung“ verstoße zudem gegen das Transparenzgebot aus Art. 4 TSM-VO. Die Antragsgegnerin setzte eine einmonatige Frist zur Abhilfe nach § 202 Abs. 1 TSG. Mit Bescheid vom 31. März 2025, der Antragstellerin zugestellt am 1. April 2025, stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Depriorisierungsklausel gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 TSM-VO verstoße (Ziffer 1) und untersagte der Antragstellerin die Verwendung der Vertragsklausel bei Neu- und Bestandskundenverträgen (Ziffer 3) als Bestandteil der Tarife „D. L. S. Max“ (2024 und 2025), „D. L. Pro S. Max“ (2024 und 2025), der „D. Testkarte“, „D. L. S. on Demand“ (2024 und 2025), „D. L. Pro S. on Demand“ (2024 und 2025), „D. L. S. Basic“, „D. L. Pro S. Basic“, „D. L. XL“, „D. L. S. Smart“, „D. L. Pro S. Smart“, „D. L. Pro XL“, „D. L. L Boost“, „D. L. L“, sowie die gleichlautenden Tarife mit dem Zusatz „für junge Leute“. Für die Umsetzung des Verbotes gemäß Ziffer 3 setzte die Antragsgegnerin der Antragstellerin hinsichtlich Neukundenverträgen eine Frist bis zum 30. April 2025 (Ziffer 5 Buchst. a) und hinsichtlich Bestandskundenverträgen bis zum 30. Juni 2025 (Ziffer 5 Buchst. b). Weiterhin stellte die Antragsgegnerin fest, dass auch die Klausel zur Untersagung der Nutzung ihrer Internetzugangsdienste für die Machine-to-Machine-Kommunikation gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 TSM-VO verstoße (Ziffer 2) und untersagte der Antragstellerin die Verwendung der Vertragsklausel bei Neu- und Bestandskundenverträgen (Ziffer 4) als Bestandteil aller „D. Home“-Produkte und Mobilfunkdienstleistungen (Post- und Prepaid). Für die Umsetzung des Verbotes gemäß Ziffer 4 setzte die Antragsgegnerin der Antragstellerin hinsichtlich Neukundenverträgen eine Frist bis zum 30. April 2025 (Ziffer 6 Buchst. a) und hinsichtlich Bestandskundenverträgen bis zum 2. Juni 2025 (Ziffer 6 Buchst. b). Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in den Ziffern 3 und 4 des Bescheids nach Ablauf einer der in den Ziffern 5 und 6 gesetzten Fristen drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro an (Ziffer 7). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin verstoße durch Verwendung der Vertragsklauseln gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 3 TSM-VO. Die Anordnungen seien zum Schutz der Endnutzer geboten. Das Gebot der Gleichbehandlung allen Datenverkehrs sei ein Kernelement der Netzneutralität. Es umfasse alle Verträge mit Endnutzern innerhalb eines Internetzugangstarifs. Danach seien die Datenverkehre aller Endnutzer mit gleichem Internetzugangstarif gleich zu behandeln. In dieser Hinsicht unterscheide die von der Antragstellerin verwendete Depriorisierungsklausel bei einer Netzüberlastung in unzulässiger Weise zwischen dem Datenverkehr von Nutzern, die ein bestimmtes Datenvolumen verbraucht hätten und solchen, die einen geringeren Verbrauch aufwiesen, obwohl beide Nutzergruppen den gleichen Internetzugangstarif gebucht hätten. Bei der unterschiedlichen Behandlung der Datenverkehre handele es sich auch nicht um eine gerechtfertigte Verkehrsmanagementmaßnahme zur Verhinderung von Netzüberlastungen. Die Depriorisierungsklausel sei insoweit unverhältnismäßig, da sie nicht auf das hierfür Erforderliche begrenzt sei. Eine Netzüberlastungssituation im Sinne der TSM-VO sei nur eine zeitweilige oder außergewöhnliche Netzüberlastungssituation. Eine zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme müsse dementsprechend auf solche zeitweiligen oder außergewöhnlichen Netzüberlastungssituationen begrenzt werden. Die Netzüberlastungsklausel dürfe von der Antragstellerin nicht dazu genutzt werden, überfälligen Netzausbau hinauszuzögern. Darüber hinaus müssten auch im Falle der Netzüberlastungssituation gleichartige Verkehre gleich behandelt werden. Die Depriorisierungsklausel ermögliche in der Überlastungssituation jedoch eine Ungleichbehandlung gleichartiger Verkehre verschiedener Nutzergruppen. Der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass Kunden der Depriorisierungsklausel vertraglich zustimmten. Das Gleichbehandlungsgebot beschränke die Vertragsautonomie insoweit. Darüber hinaus verstoße auch die Vertragsklausel zur Untersagung der Nutzung des Internetzugangsdienstes für die Machine-to-Machine-Kommunikation gegen Art. 3 Abs. 1 TSM-VO, da sie nach dem Inhalt der Daten unterscheide, indem sie die Nutzung bestimmter Anwendungen und Dienste untersage. Die Untersagungen gemäß der Ziffern 3 und 4 seien geeignet und erforderlich, die Verstöße abzustellen und auch im Übrigen in Ausübung des der Antragsgegnerin nach § 202 Abs. 2 TKG gewährten Ermessens ermessensgerecht. Eine Anpassung der Klauseln sei mit der Antragstellerin im Vorfeld diskutiert worden, wobei jedoch keine Einigung habe erzielt werden können. Die Anordnungen seien auch angemessen, da das Interesse der Endnutzer und der Allgemeinheit an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin überwiege. Zwar sei das Interesse der Antragstellerin an der Depriorisierungsklausel wirtschaftlich nachvollziehbar, da diese die intensive Nutzung in stark belasteten Funkzellen unattraktiv gestalte. Sofern die Funkzellen nicht genug ausgebaut seien, könnten Unlimited-Angebote jedoch nicht angeboten werden. Auch der Umstand, dass die Klauseln bereits vermarktet werden, führe zu keiner anderen Bewertung. Das Risiko der Rückabwicklung von Verträgen müsse die Antragstellerin tragen. Die Tatsache, dass die Klauseln bei Bestandskunden bereits verwendet werden, sei jedoch bei der Bemessung der Umsetzungsfristen berücksichtigt worden. Das unter Ziffer 7 angedrohte Zwangsgeld sei ebenfalls angemessen. Aufgrund der Bedeutung des Gebotes der Gleichbehandlung allen Datenverkehrs als Kernelement der Netzneutralität, der wirtschaftlichen Lage und Unternehmensgröße der Antragstellerin und der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit sei ein Zwangsgeld unterhalb von 100.000 Euro nicht wirkungsvoll. Am 29. April 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin. Am 16. Mai 2025 hat sie mit dem vorliegenden Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2025, zugestellt am 6. August 2025, hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Hierzu vertiefte sie die Begründung aus ihrem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot durch die Depriorisierung sogenannter „heavy user“ könne nicht durch Art. 3 Abs. 2 TSM-VO gerechtfertigt werden, da es sich hierbei um eine reine Einschränkung für Endkunden handele. Die betroffenen Tarife zählten zu den teuersten und umfangreichsten aus dem Angebot der Antragstellerin. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung von Diensten für die Machine-to-Machine-Kommunikation sei der Anwendungsbereich der TSM-VO eröffnet. Maßgeblich sei nicht, ob ein Machine-to-Machine-Dienst einen Internetzugangsdienst darstelle, sondern ob man den Internetzugangsdienst auch für Machine-to-Machine-Kommunikation nutzen dürfe. Ein Machine-to-Machine-Dienst nutze eine Übertragungsverbindung und stelle sie nicht selbst bereit. Eine scharfe Trennung von Machine-to-Machine-Diensten und anderen Diensten sei überdies nicht möglich, da viele Dienste, die im Internet angeboten würden, ebenfalls unter die Definition gemäß § 3 Nr. 61 Buchst. c TKG fallen könnten. Zur Begründung ihres Eilantrages und ihrer am 5. September 2025 erhobenen Anfechtungsklage – 1 K 7150/25 – trägt die Antragstellerin vor, dass sie den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2025 für rechtswidrig halte. Die von ihr verwendeten Vertragsklauseln verstießen nicht gegen die TSM-VO. In Bezug auf die Depriorisierungsklausel liege schon keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Internetverkehre im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO vor. Sie behandele den gesamten Datenverkehr gleich, sowohl vor als auch nach Erreichen der Volumengrenze würden die Verkehre unabhängig von den genutzten Inhalten, Anwendungen, Diensten und Endgeräten, sowie Sendern und Empfängern transportiert. Ihr Konzept der Depriorisierung sei mit dem unstreitig zulässigen Konzept der Drosselung vergleichbar. Das von der Antragsgegnerin zur Begründung der Ungleichbehandlung herangezogene Vergleichskriterium der Endnutzer, die den gleichen Zugangstarif gebucht haben, entspreche nicht dem Regelungszweck der TSM-VO. Könnte man hierin ein geeignetes Vergleichskriterium sehen, würde dies zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass ein Anbieter durch künstliche Aufspaltung seines Angebotes in verschiedene Zugangstarife zwischen den verschiedenen Verkehren dieser Tarife zulässigerweise differenzieren dürfte. Das Gleichbehandlungsgebot untersage lediglich eine Ungleichbehandlung aus Gründen, die in der Person des Senders oder Empfängers liegen. Die Depriorisierung habe jedoch nicht die Person des Senders oder Empfängers als Ansatzpunkt, sondern den Umfang der Internetznutzung. Die Möglichkeit, bestimmte Datenverkehre in Überlastungssituationen depriorisieren zu können, sei für das Netzmanagement der Antragstellerin von elementarer Bedeutung. Die Depriorisierung diene als „Sicherheitsnetz“ im seltenen Ausnahmefall einer Zellüberlastung. Trotz angemessenen Netzausbaus könnten Überlastungssituationen nicht gänzlich vermieden werden, da Mobilfunknetze einer starken Nutzungsdynamik unterlägen. Die Depriorisierungsklausel werde bewusst in Nutzungsverträgen mit extrem hohen Datenverbräuchen verwendet, da diese Nutzer die betroffenen Zellen so überdurchschnittlich stark belasteten, dass die Depriorisierung genau dieser Datenverkehre einem Qualitätseinbruch effektiv entgegenwirken könne. Zu der Frage der Vereinbarkeit einer vertraglichen Depriorisierungsklausel mit Art. 3 TSM-VO legt die Antragstellerin ein von ihr beauftragtes Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. H. der A.-Universität P. vom 29. September 2024 vor, das zu dem Schluss kommt, dass eine Vereinbarung über die Depriorisierung von Internetverkehren auch dann nicht gegen die Vorgaben zur Netzneutralität verstoße, wenn sie an den Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens anknüpft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass auch die von ihr verwendete Vertragsklausel zur Machine-to-Machine-Nutzung nicht gegen das Prinzip der Netzneutralität verstoße. Übertragungsdienste, die für Machine-to-Machine-Kommunikation genutzt werden, stellten neben den Internetzugangsdiensten eine eigenständige gesetzliche Kategorie von Telekommunikationsdiensten dar. Ein Produktportfolio, dass diese gesetzgeberische Wertung reflektiert, könne daher nicht als Verstoß gegen die Neutralitätsvorgaben gewertet werden. Ein Sofortvollzug des angegriffenen Bescheides würde unumkehrbare Nachteile für die Antragstellerin bedeuten, da die Antragstellerin die Vertragsklauseln aus den Bestandsverträgen entfernen müsste und die Wiedereinführung dann von der Zustimmung der Kunden abhängig wäre. Ihr Aussetzungsinteresse ergebe sich zudem aus der Funktion der verwendeten Vertragsklauseln zur Vermeidung von Überlastungssituationen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. 1 K 7150/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2025 (Az. N01) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung überwiege das öffentliche Interesse an der nach § 217 Abs. 1 TKG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht. Denn der angegriffene Bescheid vom 31. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2025 sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die Depriorisierungsklausel und die Machine-to-Machine-Klausel nach § 202 Abs. 2 i.V.m. § 202 Abs. 1 TKG i.V.m. Art. 5 Abs.1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 TSM-VO untersagen dürfen. Nach § 202 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 TKG könne die Antragsgegnerin die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sie festgestellt habe, dass ein Unternehmen seinen Verpflichtungen u.a. nach der TSM-VO nicht erfülle. Vorliegend verstoße die von der Antragstellerin verwendete Depriorisierungsklausel gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO und die Machine-to-Machine-Klausel gegen die Endnutzerfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 TSM-VO. Art. 3 Abs. 3 TSM-VO sei – anders als die Antragstellerin meint – vertraglich nicht abdingbar. Die Depriorisierungsklausel führe zu einer Ungleichbehandlung des Datenverkehrs, die nicht gerechtfertigt sei. Zwar werde die Vertragsklausel auf alle Dienste und Anwendungen gleichermaßen angewandt, allerdings würden die verfügbaren Kapazitäten innerhalb der Endnutzer, die den gleichen Internetzugangstarif gebucht haben, ungleich verteilt. Während Daten von Nutzern mit einem Verbrauch unterhalb eines bestimmten Datenvolumens innerhalb eines Vertragsmonats regulär nach dem Prioritätsprinzip transportiert würden, würden Datenübertragungen von Nutzern mit einem höheren Verbrauch benachteiligt. Eine relative Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Inhalte und Dienste oder Endkunden dürfe aber durch den Netzbetreiber nicht erfolgen. Für den Fall, dass ein Datenpaket an einem Knotenpunkt wegen einer Überlastung der in Frage kommenden Verbindungsleitungen nicht auf direktem Wege weitergeleitet werden könne, müsse es auf eine gegebenenfalls längere Alternativstrecke geschickt oder nach Fehlermeldung abermalig gesendet werden. Es bestehe auch ein maßgeblicher Unterschied zu den unstreitig zulässigen Vereinbarungen über eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit nach Erreichen einer bestimmten Volumengrenze. Denn bei solchen Verträgen würde die Übertragungsgeschwindigkeit bei jedem Endkunden, der sein Datenvolumen erreicht hat, gleichermaßen gedrosselt. Die Verwendung der Klausel sei auch nicht zum Zwecke eines angemessenen Verkehrsmanagements gerechtfertigt, da sie nicht auf zeitweilige oder außergewöhnliche Netzüberlastungssituationen begrenzt und daher unverhältnismäßig sei. In solchen Netzüberlastungssituationen müssten außerdem gleichartige Verkehre gleich behandelt werden, was die Vertragsklausel ebenfalls nicht berücksichtige. Die Untersagung der Nutzung des Internetzugangsdienstes für Machine-to-Machine-Kommunikation stelle ebenfalls eine ungerechtfertigte Einschränkung der Endnutzerrechte dar. Die Vertragsklausel unterscheide in unzulässiger Weise nach Anwendung und Ursprung der Informationen. Das Gleichbehandlungsgebot erstrecke sich auch auf Machine-to-Machine-Kommunikation, da der europäische Rechtsrahmen nicht zwischen verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten von Internetzugangsdiensten unterscheide. Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Kammer erklärt, bis zu einer Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren, längstens bis zum 2. Dezember 2025, auf eine Vollstreckung von Ziffer 7 des Bescheides vom 31. März 2025 zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des zugehörigen Hauptsacheverfahrens (Az. 1 K 7150/25) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Var. 1 VwGO ist statthaft, da die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 31. März 2025 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 217 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Recht der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 47 GrCh, wonach der Einzelne hinsichtlich der Rechte, die ihm das Recht der Europäischen Union verliehen hat, effektiven gerichtlichen Schutz erlangen können muss. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse bestimmt sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Dieser Maßstab entspricht auch den Anforderungen an den zu gewährenden Rechtsschutz nach dem Europäischen Recht. Vgl. Puttler in Sodan/Ziekow VWGO 5. Aufl. 2018 § 80 Rn. 13 ff. Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin. Denn der angegriffene Bescheid vom 31. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2025 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Feststellung gemäß Ziffer 1 und der Untersagungsanordnungen gemäß Ziffern 3 (Depriorisierungsklausel) sowie der Feststellung gemäß Ziffer 2 und der Untersagungsanordnung gemäß Ziffer 4 (Machine-to-Machine Klausel) des Bescheides vom 31. März 2025 ist jeweils § 202 Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TSM-VO. Danach kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der telekommunikationsrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Zu den zu überwachenden Verpflichtungen gehört nach Art. 5 TSM-VO auch die Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 dieser Verordnung. Das besondere Verwaltungsverfahren nach § 202 Abs. 1 TKG wurde eingehalten. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vor Erlass des auf § 202 Abs. 2 TKG gestützten Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme und Abhilfe gegeben. Die Untersagungsanordnungen in den Ziffern 3 und 4 und die Feststellungen nach Ziffer 1 und 2 des angegriffenen Bescheides vom 31. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2025 sind voraussichtlich auch nach Durchführung des Verfahrens der Hauptsache – 1 K 7150/25 - materiell rechtmäßig. Denn mit Verwendung der Depriorisierungsklausel verstößt die Antragsgegnerin – wie in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides festgestellt - gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 TSM-VO. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO erlegt den Anbietern von Internetzugangsdiensten in Verbindung mit dem achten Erwägungsgrund der Verordnung eine allgemeine Pflicht auf, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, und zwar ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten. Hiervon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021, Rs. C-854/19, Rn. 26; Rs. C-34/20 (Vodafone), Rn 28 und vom 15. September 2020, Rs. C-807/18 und C-39/19 (Telenor Magyarország), Rn. 47, sämtlich juris. Art. 3 Abs. 3 TSM-VO findet mithin auch im Anwendungsbereich von Vertragsbeziehungen zwischen Endkunden und Internetzugangsdiensten Anwendung. so schon VG Köln, Beschluss vom 20. November 2018 – 1 L 253/18 –, juris Rn. 10; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 13 B 1734/18 –, juris Rn. 28 ff. Das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) führt in seinen Leitlinien, die es auf Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. d) xiii) der Verordnung (EU) 2018/1971 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 TSM-VO erlässt, unter Berufung auf die o.g. EuGH Entscheidungen aus, dass die allgemeine Verpflichtung zur Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs nicht auf technische Praktiken des Datenverkehrsmanagements beschränkt ist, sondern auch für kommerzielle Praktiken des Internetdienstanbieters wie differenzierte Preisgestaltung gilt. Vgl. GEREK-Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung über den offenen Internetzugang vom 9. Juni 2022, BoR(22) 81, Ziff. 49 Die Leitlinien sollen durch die nationalen Regulierungsbehörden als Auslegungshilfe für die TSM-VO herangezogen werden. Diese haben den Leitlinien gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1971 weitestgehend Rechnung zu tragen. Im Unterschied zu ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ist eine Abweichung für die nationale Behörde begründungspflichtig. Ihnen kommt damit eine gewisse Verbindlichkeit für die nationalen Behörden zu. vgl. zur fehlenden Rechtsverbindlichkeit der GEREK-Leitlinien: Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-514/24 vom 18. September 2025, Celex-Nr. 62024CC0514, Rn. 59. Als Anbieterin von mobilen Internetzugangsdiensten ist die Antragstellerin bei der Datenübertragung zur Gleichbehandlung des gesamten Internetverkehrs nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO verpflichtet. Sie kann die von ihr verwendete Depriorisierungsklausel nicht durch Verweis auf Art. 3 Abs. 2 TSM-VO stützen. Danach können Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit geschlossen werden, solange die Zugangsrechte der Endnutzer nach Art. 3 Abs. 1 TSM-VO nicht eingeschränkt werden. Mit Verwendung der Depriorisierungsklausel behält sie sich indes vor, den Datenverkehr ihrer Kunden in bestimmten Tarifen nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens innerhalb eines Abrechnungsmonats bis zum Ende dieses Abrechnungsmonats in überlasteten Funkzellen gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle mit einer geringeren Priorität zu transportieren. Damit findet eine relative Benachteiligung des Datenverkehrs derjenigen Kunden statt, die die betreffenden Tarife in einer überlasteten Funkzelle nutzen und innerhalb ihres monatlichen Abrechnungszeitraums die festgelegte Datenvolumengrenze bereits überschritten haben. Dass eine solche Differenzierung zwischen Datenverkehren eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO darstellt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen zum sogenannten „zero rating“ bereits entschieden. Danach stellt eine Tarifoption, bei der der Verkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird und die damit eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vornimmt, eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO dar. Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021, Rs. C-854/19, Rn. 28 und Rs. C-34/20 (Vodafone), Rn 30 und vom 15. September 2020, Rs. C-807/18 und C-39/19 (Telenor Magyarország), Rn. 54, sämtlich juris. Ebenso, wie in einer solchen Bevorzugung des Verkehrs zu bestimmten Partneranwendungen eine Ungleichbehandlung liegt, liegt aber auch in der – im hiesigen Fall vorliegenden – Benachteiligung des Datenverkehrs einzelner Nutzer eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 13 B 1734/18 –, juris Rn. 59ff. Anders als die Antragstellerin meint, ist die Bildung einer Vergleichsgruppe „Kunden eines Tarifs“ nicht zu beanstanden. „Tarif“ ist ein Rechtsbegriff, der sowohl in der TSM-VO als auch im TKG verwendet wird. Die Bildung dieser Vergleichsgruppe „Kunden eines Tarifs“ vermag sowohl dem Gleichbehandlungsgebot nach Erwägungsgrund 8 TSM-VO und Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO als auch der Möglichkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 TSM-VO, verschiedene Vereinbarung zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Nutzern über Merkmale wie Datenvolumina und Geschwindigkeit zu schließen, eine sinnvolle Bedeutung und Anwendung zu geben. Die Auffassung der Antragsgegnerin steht im Übrigen im Einklang mit den GEREK-Leitlinien, die darauf hinweisen, dass Nutzer eines Tarifs gleichbehandelt werden müssen, „(…) since within one tariff all traffic is treated equaly.“ BoR (22) 81, Rn. 35. Nicht gefolgt werden kann der Antragstellerin weiter in ihrer Argumentation, wonach die Depriorisierung wie die sog. Drosselung zu verstehen sei und daher eine zulässige Vereinbarung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 TSM-VO darstelle. Drosselung bezeichnet dabei eine reduzierte Geschwindigkeit des Datentransports nach Volumenverbrauch. Denn das von der Antragstellerin verwendete Konzept der Depriorisierung der sogenannten „heavy user“ in belasteten Funkzellen unterscheidet sich von der Drosselung. Im Fall der Vereinbarung einer Drosselung wird im Vorhinein festgelegt, dass der gesamte Datenverkehr aller Kunden, die eine solche Drosselung vereinbart haben, ab Erreichen einer bestimmten Volumengrenze mit einer niedrigeren Geschwindigkeit transportiert, mithin gedrosselt wird. Diese Drosselung ist unabhängig vom Lastzustand der Funkzelle. Eine Drosselung konkretisiert den vereinbarten Vertragsumfang damit standortunabhängig, transparent und anwendungsunabhängig. Vgl. insoweit auch GEREK-Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung über den offenen Internetzugang v. 09. Juni 2022, BoR (22) 81, Ziff. 34c ff. Das von der Antragstellerin verwendete Konzept der Depriorisierung unterscheidet sich aber gerade davon. Denn nach der Klausel kommt es nicht für jeden Kunden, der die festgelegte Schwelle überschreitet, zu einem depriorisierten Transport des Datenverkehrs, sondern die Depriorisierung greift nur bei demjenigen Kunden, in dessen Funkzelle eine Netzüberlastung droht. Damit wird die Bereitstellung des Internetzugangsdienstes ab einer bestimmten Datengrenze von äußeren Faktoren abhängig gemacht, die der Endnutzer nicht beeinflussen kann. Die Ungleichbehandlung von Kunden innerhalb eines Tarifs ist nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich nicht um eine angemessene Verkehrsmanagementmaßnahme nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 TSM-VO. Danach müssen Verkehrsmanagementmaßnahmen, um als angemessen zu gelten, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und dürfen nicht auf kommerziellen Erwägungen, sondern müssen auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter Datenverkehrskategorien beruhen. Mit diesen Maßnahmen darf zudem nicht der konkrete Inhalt überwacht und sie dürfen nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden. Diese Voraussetzungen sind bei der in Streit stehenden Depriorisierungsmaßnahme schon deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht anhand objektiv unterschiedlicher technischer Anforderungen bestimmter Verkehrskategorien unterscheidet. Dafür ist nicht hinreichend, dass die Depriorisierung der sogenannten „heavy user“ im Hinblick auf den intensiven Datenverbrauch zu einer Schonung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten im Mobilfunknetz beizutragen vermag. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Depriorisierung auf objektiven Anforderungen an die technische Qualität der in Anspruch genommenen Anwendungen oder Dienste beruht und dem Ziel dient, die Gesamtqualität und das Nutzungserlebnis für die Endnutzer zu optimieren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 13 B 1734/18 –, juris Rn. 68. Die Übertragung des Datenverkehrs der sogenannten „heavy user“ erfordert nach Überschreiten der von der Antragstellerin festgelegten Datenvolumengrenze aber keine anderen technischen Anforderungen an die Dienstqualität als vor Erreichen dieser Grenze. Die Depriorisierungsklausel beruht vielmehr in unzulässiger Weise auf kommerziellen Erwägungen. Die Dienstgüte soll nur für eine bestimmte Nutzergruppe – die „heavy user“ – verringert werden, damit ein Datenstau in Netzüberlastungssituationen zugunsten des übrigen Datenverkehrs aufgelöst werden kann. Die Antragstellerin bietet Tarifverträge mit unbegrenztem und sehr großem Datenvolumen an, trifft mit ihren Kunden aber gleichzeitig eine Vereinbarung für den Fall, dass die vorhandenen Kapazitäten zur Bereitstellung des benötigten Datenvolumens nicht ausreichen. Die Depriorisierungsklausel soll somit das attraktive Angebot von Tarifverträgen mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten erst ermöglichen und spiegelt daher die kommerziellen Interessen der Antragstellerin wider, vgl. GEREK-Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung über den offenen Internetzugang v. 09. Juni 2022, BoR(22) 81, Ziff. 68. Es handelt sich auch nicht um eine Verkehrsmanagementmaßnahme, die nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 TSM-VO zulässig wäre. Danach sind Verkehrsmanagementmaßnahmen, die über eine angemessene Verkehrsmanagementpraxis im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 TSM-VO hinausgehen grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind ausschließlich nach Maßgabe der in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 TSM-VO genannten Ausnahmetatbestände zulässig, die einer strengen Auslegung und strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit unterliegen. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des hier allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 Buchst. c TSM-VO zur Verhinderung und Abmilderung von außergewöhnlichen und vorübergehenden Netzüberlastungen liegen nicht vor. Zweifelhaft ist bereits, ob von einer außergewöhnlichen und vorübergehenden Netzüberlastungssituation gesprochen werden kann, wenn die Depriorisierungsklausel nach ihrer Konzeption letztlich dazu dient, den erst durch die Tarifverträge mit unbegrenztem oder sehr hohem Datenvolumen verursachten Datenverkehr zur Schonung der vorhandenen Übertragungskapazitäten des Mobilfunknetzes zu begrenzen. Denn wiederkehrende und länger dauernde Fälle von Netzüberlastungen sollen vielmehr im Wege einer Erweiterung der Netzkapazität angegangen werden. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ist auch in diesen Fällen Voraussetzung, dass gleichartige Verkehrsarten gleich behandelt werden. Dies ist hier nicht der Fall, da der Datenverkehr einer bestimmten Nutzergruppe ungeachtet der konkreten Verkehrsart der Depriorisierung unterliegt. Ein anderes Auslegungsergebnis ist auch nicht mit Rücksicht auf die Unionsgrundrechte, insbesondere die durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte unternehmerische Freiheit der Antragstellerin geboten. Denn die unternehmerische Freiheit gilt nicht schrankenlos, sondern kann vor dem Hintergrund ihrer gesellschaftlichen Funktion durch den Unionsgesetzgeber eingeschränkt werden. Voraussetzung ist, dass diese im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Charta zum einen gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieser Freiheit achten und zum anderen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 13 B 1734/18 –, juris Rn. 50 ff; unter Berufung auf EuGH, Urteile vom 30. Juni 2016, Rs. C-134/15 (Lidl), Rn. 30 f.; vom 17. Oktober 2013, Rs- C-101/12 (Schaible), Rn. 27 und vom 22. Januar 2013, Rs. C- 283/11 (Sky Österreich), Rn. 47, sämtlich juris. Hierbei ist nicht ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber den ihm bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse zustehenden Ermessensspielraum mit der Schaffung eines objektiven Gebots zur Gleichbehandlung des Datenverkehrs überschritten hätte. Vielmehr dient ein solches Verbot der Erreichung des sich insbesondere aus dem 1. Erwägungsgrund der Verordnung ergebenden Ziels, das Internet als Innovationsmotor für den Telekommunikationsbinnenmarkt im Interesse aller Endnutzer zu schützen. Auch mit der Verwendung der Klausel zur Untersagung der Nutzung des Internetzugangsdienstes für die Machine-to-Machine-Kommunikation verstößt die Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 TSM-VO, wie in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides festgestellt. Somit wird sich die Untersagung der weiteren Verwendung in Neu- und Bestandskundenverträgen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Der Anwendungsbereich der TSM-VO ist eröffnet, sodass die Antragstellerin auch in dieser Hinsicht der Verpflichtung aus Art. 3 TSM-VO unterliegt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 TSM-VO legt die Verordnung gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer fest. Die Machine-to-Machine-Kommunikation an sich ist zwar kein Internetzugangsdienst im Sinne von § 3 Nr. 61 Buchst. a) TKG, sondern ein Inhaltsdienst. Jedoch erfordert die Machine-to-Machine-Kommunikation eine Signalübertragung, die technisch auf verschiedene Art und Weisen bewirkt werden kann. Erfolgt die Signalübertragung über einen Internetzugangsdienst, was hier der Fall ist, unterliegen Internetzugangsdiensteanbieter hinsichtlich der Datenübertragung der Verpflichtung auf Gewährleistung des offenen Zugangs zum Internet. Ein Ausschluss der Übertragung von Machine-to-Machine-Kommunikation verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO. Es wird nicht der gesamte Datenverkehr gleich behandelt, da eine bestimmte Datenverkehrsart – die Machine-to-Machine-Kommunikation – generell von der Übertragung ausgeschlossen wird. Eine solche Geschäftspraxis erfüllt daher nicht die in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO genannte allgemeine Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln. Der generelle Ausschluss der Machine-to-Machine-Kommunikation ist unangemessen und kann daher auch nicht als Verkehrsmanagementmaßnahme gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 oder UAbs. 3 TSM-VO gerechtfertigt werden. Er ist mit den Zielen der TSM-VO, eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Behandlung des Datenverkehrs (Art. 1 der Verordnung) und das kontinuierliche Funktionieren des Internet-Ökosystems als Innovationsmotor zu gewährleisten (Erwägungsgrund 1), nicht in Einklang zu bringen. Durch den Ausschluss der Machine-to-Machine-Kommunikation wird die Innovationskraft des offenen Internets erheblich beeinträchtigt. Denn viele der aktuellen Innovationen beruhen auf einer zunehmenden Automatisierung, die gerade eine Machine-to-Machine-Kommunikation erfordert. Da der generelle Ausschluss einer Datenverkehrsart somit in vollem Umfang mit Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 TSM-VO unvereinbar ist, kann hiervon auch nicht durch vertragliche Vereinbarung gemäß Art. 3 Abs. 2 TSM-VO abgewichen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin das ihr zustehende Ermessen gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1 TKG fehlerhaft ausgeübt hätte. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine Ermessensüberschreitung ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Antragstellerin bei ihrer Ermessensausübung die GEREK-Leitlinien berücksichtigt hat, die ihrerseits mit der TSM-Verordnung in Einklang stehen und auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Entscheidung der Antragstellerin wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die unter Ziffer 3 und 4 getroffenen Untersagungsanordnungen waren geeignet und erforderlich, um die Einhaltung der Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 TSM-VO durch die Antragstellerin sicherzustellen. Eine weniger einschneidende Maßnahme, die die Durchsetzung der TSM-VO gleichermaßen sichergestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war keine Anpassung der verwendeten Vertragsklauseln möglich, die den Anforderungen der TSM-VO gerecht geworden wäre. Die Maßnahme erweist sich auch als verhältnismäßig. Der mit den Untersagungsanordnungen verbundene Eingriff in die europarechtlich gemäß Art. 16 GrCh geschützte unternehmerische Freiheit der Antragstellerin ist als gerechtfertigt im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GrCh anzusehen. Auch die der Antragstellerin in den Ziffern 5 und 6 gesetzten verschiedenen Fristen für Neu- und Bestandskunden zur Umsetzung sind angemessen im Sinne von § 202 Abs. 2 Satz 2 TKG, um den in den Ziffern 3 und 4 angeordneten Untersagungen entsprechen zu können. Die mit Ziffer 7 getroffene Zwangsgeldandrohung beruht auf § 13 i.V.m. §§ 6, 9, 11 VwVG i.V.m. § 202 Abs. 5 TKG. Die Zwangsgeldhöhe von 100.000 Euro bewegt sich im Rahmen des § 202 Abs. 5 TKG. Ermessensfehler bei der Festsetzung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Angesichts der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt für eine weitere Folgenabwägung des Interesses der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem öffentlichen Interesse an Vollziehung kein Raum. Sollten mit dem Vollzug des angegriffenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides schwere und unabänderliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin verbunden sein, so sind diese Folgen von der Rechtsordnung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.