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Urteil

9 K 6658/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:1010.9K6658.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist als Übersetzer für die albanische, bosnische, kroatische und serbische Sprache sowie als Dolmetscher für die albanische Sprache tätig. Erstmalig gewährte der Beklagte dem Kläger im Jahr 2008 auf entsprechenden Antrag die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer für die albanische Sprache. Hierfür legte der Kläger unter anderem sein Zeugnis des Master-Abschlusses in Kriminologie und Polizeiwissenschaft der T.-Universität L. aus dem Jahr 2008, ein juristisches Diplom der Universität der Z./H. aus dem Jahr 2001, ein journalistisches Diplom von derselben Universität aus dem Jahr 1993 sowie weitere Urkunden, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen vor. Auf weiteren Antrag aus dem Jahr 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger im Januar 2011 die Ermächtigung als Übersetzer für die serbische, kroatische und bosnische Sprache. In den Jahren 2013 und 2018 verlängerte der Beklagte die Übersetzerermächtigung sowie die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher um jeweils fünf Jahre. Mit Antrag vom 10. Mai 2023 ersuchte der Kläger um erneute Verlängerung der jeweils bis zum 30. Juni 2023 befristeten allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher für die albanische Sprache und Ermächtigung als Übersetzer für die albanische, bosnische, kroatische und serbische Sprache für jeweils fünf weitere Jahre. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag derzeit noch nicht entsprochen werden könne. Denn die Anforderungen nach dem Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung und des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) seien noch nicht erfüllt. Danach sei die fachliche Eignung durch eine Dolmetscher- bzw. Übersetzerprüfung nachzuweisen. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 16. Juni 2023, dass er auf Grundlage seiner Lebensgeschichte und der erworbenen Abschlüsse für die Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer geeignet sei. Nachdem der Kläger keine weiteren Nachweise einreichte, wies der Beklagte den Verlängerungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. November 2023 ab. Dieser wurde dem Kläger am 21. November 2023 zugestellt. Der Kläger hat am 1. Dezember 2023 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er die Voraussetzungen für eine Verlängerung der allgemeinen Beeidigung und der Übersetzerermächtigung erfülle. Seine Qualifikationen seien mit einer erfolgreich abgelegten Dolmetscherprüfung vergleichbar. Die geforderte Ablegung von Prüfungen sei daher nicht nur sachlich nicht gerechtfertigt, sondern stelle auch eine massive Arbeitsbelastung sowie einen erheblichen Kostenaufwand dar. Der Kläger beantragt wörtlich, den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 16. Oktober 2023 zu verpflichten, seine Zulassung als ermächtigter Übersetzer für die albanische, bosnische, kroatische und serbische Sprache und als allgemein beeidigter Dolmetscher für die albanische Sprache anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher und der Ermächtigung als Übersetzer. Bei den vom Kläger eingereichten Nachweisen handele es sich um keine geeigneten Nachweise im Sinne des Gerichtsdolmetschergesetzes, da die Vorlage einer staatlichen oder staatlich angerkannten Dolmetscher- und/oder Übersetzerprüfung erforderlich sei. Auch liege weder ein Fall des § 4 GDolmG vor, noch bestehe Bestandsschutz für den Kläger. Der Beklagte hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 und der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025 erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der wörtlich gestellte Antrag des Klägers ist unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Kläger unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 16. Oktober 2023 eine Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher und der Ermächtigung als Übersetzer um weitere fünf Jahre begehrt. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 B 58.18 –, juris Rn. 8, m. w. N. Nach lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags begehrt der Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2023 die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung um weitere fünf Jahre nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG, da eine „Anerkennung der Zulassung“ gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat derzeit weder einen Anspruch auf eine Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher für die albanische Sprache noch auf eine Verlängerung der Ermächtigung als Übersetzer für die albanische, bosnische, kroatische und serbische Sprache (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage für die begehrte Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscher ist primär §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (GDolmG), ggf. i. V. m. § 4 Abs. 1, 2 GDolmG. Für die Ermächtigung als Übersetzer ergibt sich die Grundlage aus § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), welcher unter anderem auf §§ 3, 4 Abs. 1, 2, 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG verweist. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung aus (§ 33 Abs. 2 JustG NRW i. V. m.) §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG setzt die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher voraus, dass der Antragsteller über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden (bzw. zu ermächtigenden) Sprache verfügt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GDolmG verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat (Nr. 1) oder im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 GDolmG sind die Fachkenntnisse von dem Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 GDolmG endet die allgemeine Beeidigung nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1–3, 6 GDolmG fehlen. § 33 Abs. 2 Satz 1 JustG NRW erklärt die vorgenannten Regelungen auf die Ermächtigung von Übersetzern für entsprechend anwendbar. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzer (§ 33 Abs. 2 Satz 2 JustG NRW). An der Anwendbarkeit der Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes im vorliegenden Fall hat die Kammer keinen Zweifel. § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 GDolmG, auf den § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG und § 33 Abs. 2 Satz 1 JustG verweisen, verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]). Die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer ist ein von Art. 12 Abs. 1 GG geschützter Beruf. Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Ein Beruf ist danach jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährt dem Einzelnen das Recht, grundsätzlich jede Tätigkeit als „Beruf“ zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen, und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit ab. Die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer unterfällt dem so verstandenen Berufsbegriff. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –‍, juris Rn. 103 m. w. N; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 27 m. w. N. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 GDolmG stellt ferner einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Art. 12 Abs. 1 GG schützt insofern sowohl die Berufswahl (Satz 1) als auch die Berufsausübung (Satz 2). Die Berufswahl wird durch die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung nicht berührt, denn die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer ist kein eigenständiger Beruf. Im Hinblick auf die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO ist anerkannt, dass es sich hierbei nicht um die Zulassung zu einem Beruf handelt, sondern lediglich um die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 BvR 298/86 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteile vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 29; vom 26. Juni 1990 – 1 C 10.88 –, juris Rn. 26. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterscheiden sich von den übrigen Sachverständigen nicht durch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf, sondern nur durch die staatliche Feststellung ihrer Qualifikation als Sachverständige. Wird ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt, so ändert sich das Bild seiner beruflichen Tätigkeit nicht. Auch in der sozialen Wirklichkeit treten öffentlich bestellte Sachverständige nicht als eigene Berufsgruppe in Erscheinung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 BvR 298/86 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –‍, juris Rn. 29. Diese Überlegungen sind auf die Tätigkeit der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer übertragbar. Diese bilden keine eigenständige Berufsgruppe, sondern üben ihre Tätigkeit ebenso wie andere Dolmetscher und Übersetzer aus. Von diesen unterscheiden sie sich allein dadurch, dass sie durch die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung eine gewisse staatliche Anerkennung vorweisen können. Auch die Berufsausübung wird durch die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung nicht unmittelbar geregelt. Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung eröffnen den Dolmetschern und Übersetzern keine zusätzlichen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten. Auch schränkt deren Versagung den Umfang der durch sie in zulässiger Weise durchführbaren Tätigkeiten nicht ein. Die allgemeine Beeidigung hat rechtlich zur Folge, dass gemäß § 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Vereidigung als Verhandlungsdolmetscher im Einzelfall durch die Berufung auf den geleisteten Eid ersetzt werden kann. Darüber hinaus ist im Beurkundungsverfahren nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Beurkundungsgesetz (BeurkG) bei der Übersetzung der Niederschrift die Vereidigung eines allgemein beeidigten Dolmetschers entbehrlich. Das Gericht oder der Notar sind nach diesen Vorschriften nicht gehindert, einen nicht allgemein beeidigten Dolmetscher zu beauftragen, was auch unumgänglich ist, wenn für eine bestimmte Sprache ein allgemein beeidigter Dolmetscher nicht verfügbar ist. Dieser ist dann gemäß § 189 Abs. 1 GVG bzw. § 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG für das konkrete Verfahren zu vereidigen. § 8 Abs. 2 GVGA betrifft die Abgabe der Vermögensauskunft oder der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß §§ 836 Absatz 3, 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG durch einen Schuldner, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist. In diesen Fällen hat der Gerichtsvollzieher einen Dolmetscher zuzuziehen. Sind für die fremde Sprache Dolmetscher allgemein beeidigt, so sollen andere Personen nur zugezogen werden, wenn besondere Umstände es erfordern. Dies impliziert, dass es nicht allgemein beeidigten Dolmetschern zumindest grundsätzlich weiterhin möglich ist, auch in solchen Verfahren tätig zu werden. Gemäß § 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht ferner anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach landesrechtlichen Vorschriften hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. In der Folge gilt nach entsprechender Bescheinigung des Übersetzers die Übersetzung als richtig und vollständig (§ 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Auch danach ist ein nicht ermächtigter Übersetzer in keinem Fall rechtlich gehindert, an Stelle eines ermächtigten Übersetzers tätig zu werden. Einzig das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, bleibt Übersetzern ohne Ermächtigung nach §§ 33 Abs. 4, 34 JustG NRW vorenthalten. Ein unmittelbarer Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist demnach mit der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung nicht verbunden, insbesondere hat deren Versagung keine Einschränkung der rechtlich zulässigen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zur Folge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 30.; a. A. wohl BVerfG, Beschluss vom 20. November 2024 – BvR 225/24 –, juris Rn. 19, siehe aber BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 1 BvR 1315/97 – juris Rn. 7. Art. 12 Abs. 1 GG schützt indessen nicht nur vor Beeinträchtigungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben. Vielmehr kann das genannte Grundrecht auch durch Vorschriften und Maßnahmen berührt werden, die nur in ihren tatsächlichen Auswirkungen und mittelbar geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 – 1 BvR 217/75 u.a. –, juris Rn. 45 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 3; vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, juris Rn. 41. Das setzt voraus, dass sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, juris Rn. 93 und Beschluss vom 13. Juli 2004 – 1 BvR 1298/97 u.a. –, juris Rn. 138; BVerwG, Urteile vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 31 und vom 18. April 1985 – BVerwG 3 C 34.84 – juris Rn. 40 ff. Eine berufsregelnde Tendenz in diesem Sinn liegt vor, wenn die maßgeblichen Normen oder Maßnahmen im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, juris Rn. 96; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 31. Vor diesem Hintergrund ist in Vorschriften, die die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation vorsehen, eine die Berufsfreiheit berührende Regelung zu sehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 1999 – 1 BvR 1315/97 –, juris Rn. 6; vom 25. März 1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 32. Das gilt auch dann, wenn durch die zusätzliche berufliche Qualifikation nicht Art und Umfang der beruflichen Betätigung reglementiert, sondern (lediglich) der Wettbewerb zwischen den Berufsangehörigen und damit deren berufliche Entfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 1999 – 1 BvR 1315/97 –, juris Rn. 6 und vom 25. März 1992 – 1 BvR 298/86 – juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 32. Sowohl die allgemeine Beeidigung als auch die Ermächtigung erfolgen nur nach einer Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung. Sie bieten daher eine gewisse Gewähr für die Qualifikation der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer. Soweit die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung vorgenommen wird, kommt darin die Anerkennung der beruflichen Qualifikation zum Ausdruck. Demzufolge genießt der Titel eines allgemein beeidigten Dolmetschers (§ 6 GDolmG) beziehungsweise eines ermächtigten Übersetzers (§ 33 Abs. 6 GDolmG) in der Bevölkerung und bei den staatlichen Stellen Ansehen und Vertrauen. Ferner werden allgemein beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer in die sog. Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Plattform der Landesjustizverwaltungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 32 m. w. N.; https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/, zuletzt abgerufen am 29. September 2025. Beeidigung und Ermächtigung führen so als wichtige Werbefaktoren zu einem wesentlichen Vorsprung im Wettbewerb mit anderen – nicht allgemein beeidigten und ermächtigten – Dolmetschern und Übersetzern und werden auch gerade aus diesen Gründen angestrebt. Mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung oder deren Versagung wirken die zuständigen staatlichen Stellen damit erheblich auf die Berufsaussichten der Dolmetscher und Übersetzer ein. Dies rechtfertigt es, in den hierauf bezogenen Vorschriften eine Regelung der Berufsausübung zu sehen. Demgemäß ist auch anerkannt worden, dass das Hamburgische Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern eine Berufsausübungsregelung enthält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 1 BvR 1315/97 – juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 32. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 3 Abs. 2 GDolmG ist formell und materiell verfassungsgemäß. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG steht insofern unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Berufswahl und Berufsausübung werden von Art. 12 Abs. 1 GG als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt. Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –, juris Rn. 105 m. w. N.; vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – juris Rn. 65 ff. § 3 GDolmG ist formell verfassungsgemäß und insbesondere nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG kompetenzgemäß erlassen. Dabei ist es unschädlich, dass sich die Bundesregierung im Gesetzesentwurf auf dessen Variante 3 („Gerichtsverfassung“) stützte. Vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 18. Denn ob eine einfachgesetzliche Regelung einem Kompetenztitel etwa in Art. 74 GG zugeordnet werden kann, richtet sich allein nach ihrem (unmittelbaren) Regelungsgegenstand, ihren Wirkungen und Adressaten sowie dem Normzweck. Insofern ist es regelmäßig unschädlich, wenn nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien eine das Gesetz verfassungsrechtlich tragende Begründung erkennbar ist. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden. Vgl. BVerfG, Urteile vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 166/16 –, juris Rn. 142 und vom 12. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 –, juris Rn. 33 jeweils m. w. N. Die Vereinheitlichung der Anforderungen an die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung fällt jedenfalls unter die Variante 4 („das gerichtliche Verfahren“) des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Denn diese Kompetenzmaterie umfasst den gesamten Ablauf des Verfahrens vor Gericht und beinhaltet insbesondere auch die Regelung der prozessualen Stellung der nicht dem Gericht angehörenden Personen einschließlich der Dolmetscher und Übersetzer. Vgl. Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, 107. EL März 2025, GG Art. 74 Rn. 118 m. w. N. § 3 GDolmG ist auch materiell verfassungsgemäß. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Gesetzgeber mit der angegriffenen Regelung einen legitimen Zweck verfolgt, der Eingriff geeignet ist, den legitimen Zweck zu erreichen, und nicht weiter geht, als es die Gemeinwohlbelange erfordern, also auch sonst kein gleich wirksames, aber milderes Mittel besteht. Die Regelung darf die Grundrechtsträger schließlich nicht unzumutbar belasten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –‍, juris Rn. 105 m. w. N. Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit grundrechtsrelevanter Eingriffe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zusteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2010 – 4 A 1499/06 –, juris Rn. 34, m. w. N. § 3 Abs. 2 GDolmG ist danach materiell verfassungsgemäß. Die Regelung verfolgt verfassungsrechtlich legitime Zwecke. Dabei sind nicht nur solche Zwecke zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat. Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers und ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung der Norm sowie nach ihrem Sinn und Zweck. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –‍, juris Rn. 110. Vorliegend ist der legitime Zweck in der Vereinheitlichung der Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern zu sehen. Diese sollte nach Willen des Gesetzgebers insbesondere durch die Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern erfolgen. Vgl. BT-Drs. 19/24747, S. 2, 18. Der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine entsprechende Prüfung nach § 3 Abs. 2 GDolmG ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet. Insoweit genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –‍, juris Rn. 121 m. w. N. Durch das Erfordernis einer fachlichen Prüfung wird der Standard für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern bundesweit vereinheitlicht. Dabei ist unschädlich, dass der Bundesgesetzgeber die Anforderungen an die Prüfungen nicht weiter festgelegt hat. Es ist besteht keine Anforderung dahingehend, dass der legitime Zweck bestmöglich erreicht werden muss. Die verfahrensgegenständliche Regelung ist auch erforderlich, um die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen. Grundrechtseingriffe dürfen nicht weiter gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger sowie Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –‍, juris Rn. 133. Eine solche gleichwertige Maßnahme ist für den hiesigen Fall nicht ersichtlich. Insbesondere stünde es dem Zweck der Vereinheitlichung entgegen, nicht weiter spezifizierte Nachweise für eine allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung ausreichen zu lassen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Fall vorgesorgt, dass der Nachweis einer Prüfung nicht möglich ist. Nach § 4 Abs. 1, 2 GDolmG besteht die Möglichkeit, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auf andere Weise nachzuweisen, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung angeboten wird oder es für eine im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt. Für diesen Fall richten sich die Nachweismöglichkeiten der fachlichen Qualifikation § 4 Abs. 2 GDolmG. Die Regelung des § 3 GDolmG ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Zwecke andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Die Intensität des Eingriffs wird in qualitativer Hinsicht bestimmt durch das Maß der Verkürzung der grundrechtlich geschützten Handlungen und Rechtspositionen einschließlich der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –‍, juris Rn. 145 m. w. N. Nach diesen Maßstäben erweist sich die verfahrensgegenständliche Regelung als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG schützenswerte Gemeinwohlbelange. Die vereinheitlichen Anforderungen an die fachliche Befähigung dienen der flächendeckenden Qualitätssicherung sowie der bundesweiten Vereinheitlichung der Anforderungen. Eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergibt sich zunächst nicht daraus, dass Dolmetscher und Übersetzer in Nordrhein-Westfalen bislang keine Fachprüfungen nachweisen mussten. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes folgt kein Anspruch auf dauerhaften Bestandsschutz. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 –, juris Rn. 128. Eine Verletzung der Berufsfreiheit wegen unverhältnismäßiger neuer Berufszugangsregelungen etwa in Form neu eingeführter Prüfungen ist zwar angesichts jahrelanger Berufstätigkeit denkbar. Sie hängt aber von den genauen Antragserfordernissen für eine Beeidigung und gegebenenfalls von den genauen Inhalten einer Dolmetscherprüfung beziehungsweise den Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung, von den Bewertungsmaßstäben und den vorhandenen Rahmenbedingungen sowie von dem tatsächlichen Vorbereitungsaufwand für eine Dolmetscherprüfung ab. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2024 – 1 BvR 225/24 –, juris Rn. 19. Die vom Gesetzgeber aufgestellten Bedingungen für die Verlängerung der Vereidigung als Dolmetscher bzw. der Ermächtigung als Übersetzer bleiben im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Den Gemeinwohlbelangen steht ein geringfügiger Eingriff in die Berufsfreiheit gegenüber. Wie bereits erläutert, handelt es sich bei den Regelungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 7 Abs. 1 GDolmG um Berufsausübungsregelungen. Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung haben vor allem eine staatliche Anerkennung und damit einhergehend einen Wettbewerbsvorteil zur Folge. Demgegenüber eröffnen sie keine zusätzlichen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für Dolmetscher. Die Ermächtigung eröffnet Übersetzern lediglich die zusätzliche Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 4 JustG NRW die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Der Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse bedeutet ferner für die Dolmetscher und Übersetzer einen überschaubaren finanziellen und zeitlichen Mehraufwand. Die Gebühren für die Übersetzer- bzw. Dolmetscherprüfung betragen etwa an der Hessischen Lehrkräfteakademie 385 Euro bzw. 305 Euro (Stand: 26. September 2025). Vgl. https://lehrkraefteakademie.hessen.de/besondere-staatliche-pruefungen/anmeldung-und-zulassung, zuletzt abgerufen am 26. September 2025. Aus § 7 Abs. 1 Satz 3 GDolmG folgt zudem, dass eine einmalige Ablegung der Fachprüfung ausreichend ist. Bei weiteren Verlängerungsanträgen ist eine erneute Fachprüfung nicht nachzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Beeidigung nach (§ 33 Abs. 2 JustG NRW i. V. m.) §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 GDolmG liegen nicht vor. Einen den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Nachweis hat der Kläger nicht vorgelegt. Die zahlreichen von ihm vorgelegten Nachweise belegen zwar dessen langjährige und einschlägige Berufserfahrung, nicht jedoch das Bestehen der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf im Inland oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung im Ausland (§ 3 Abs. 2 GDolmG). Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung bzw. Ermächtigung als Übersetzer aus (§ 33 Abs. 2 JustG NRW i. V. m.) §§ 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1, 2 GDolmG. Die Voraussetzungen für den Nachweis (bloß) eines alternativen Befähigungsnachweises liegen nicht vor. Es bestehen schon keine Zweifel daran, dass für die Spezialisierung des Klägers die entsprechenden Prüfungen angeboten werden. Siehe etwa das Angebot der Hessischen Lehrkräfteakademie, Stand Juni 2025: https://lehrkraefteakademie.hessen.de/sites/lehrkraefteakademie.hessen.de/files/2025-07/angebotene-sprachen-tabelle-juni-2025.pdf; https://lehrkraefteakademie.hessen.de/sites/lehrkraefteakademie.hessen.de/files/2025-07/angebotene-sprachen-tabelle-juni-2025.pdf, jeweils zuletzt abgerufen am 16. September 2025. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Ferner ergeht – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter – der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.