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Urteil

22 K 6475/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0929.22K6475.24A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 31. August 2022 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Oktober 2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Kläger am 5. Juni 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe die Logistik hinsichtlich der Versorgung mit Kleidung, Lebensmitteln und Medikamenten für seine Freunde, Bekannte und Verwandte in Syrien gemacht. Sie seien alles Mitglieder der YPG und hätten viele Kämpfer gestellt, die gegen den IS gekämpft hätten. Sie hätten drei Transporter gehabt. Er habe einen der Transporter gefahren und die Hilfsgüter an bestimmten Orten in der Türkei abgesetzt. Bei seiner letzten Lieferung am 10. oder 11. August 2022 habe er sich aufgrund einer Fahrzeugpanne verspätet. 300m vor seinem Zielort sei ein Reifen geplatzt. Als er die Panne habe beheben wollen, habe er gespürt, dass dort irgendwas nicht stimme, weil an seinem Zielort mehrere Polizeifahrzeuge gestanden hätten. Er habe die Situation aus der Ferne für zwei Stunden beobachtet und gesehen, wie seine Freunde nach und nach von der Polizei festgenommen und mitgenommen worden seien. Er sei dann auch von seinen Freunden aus Syrien angerufen worden, welche ihm gesagt hätten, dass er seiner Hilfstätigkeit nicht mehr nachgehen und sich an einem sicheren Ort verstecken solle. Sie hätten ihm auch gesagt, dass seine verhafteten Freunde mit Sicherheit seinen Namen und seine Telefonnummer bereits der Polizei mitgeteilt hätten. Er habe sich dann bis einen Tag vor seiner Ausreise bei einem Onkel in Diyarbakir versteckt und nichts gemacht. Dann sei er mit einer anderen Person nach Istanbul gereist und schließlich zusammen mit dieser Person am 31. August 2022 per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Bei seiner Ausreise habe er einen gefälschten Reisepass verwendet. Zuvor sei er von 2018 bis zu seiner Ausreise mehrmals von der Polizei in Diyarbkır verprügelt worden. Die Polizisten seien aber nicht uniformiert gewesen und hätten Bärte gehabt. Er gehe davon aus, dass sie IS-Kämpfer gewesen seien. Nach seiner Ausreise habe die Polizei seinen Bruder zur Wache genommen und ihn geschlagen. In der Türkei gebe es keine offizielle Strafakte in Bezug auf seine Person. Es gebe allerdings Geheimakten, die sich speziell mit Terrorbekämpfung befassen würden. Im UYAP- bzw. e-Devlet-System sei in Bezug auf seine Person nichts zu finden. Sein Bruder, dem die Firma gehöre, stehe im Fokus der Behörden und habe sämtliche gegen ihn erhobenen Beschuldigungen auf ihn abgewälzt. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er gefoltert und wegen der Unterstützung einer Terrororganisation, konkret der YPG, zu einer Haftstrafe von 30 Jahren verurteilt würde. Mit Bescheid vom 16. September 2024 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 24. September 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Ein individuelles und aktuelles Verfolgungsschicksal sei nicht ersichtlich. Dass gegen den Kläger selbst aufgrund der Ereignisses vom 10. bzw. 11. August 2022 Maßnahmen ergriffen werden könnten, beruhe lediglich auf Vermutungen. Der Kläger habe immerhin legal per Flugzeug aus der Türkei ausreisen können. Dass er tatsächlich mit einem gefälschten Reisepass ausgereist sei, sei nicht glaubhaft. Auch drohe bei Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung. Das vom Kläger vorgetragene Strafverfahren stelle keine Verfolgung dar, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass dieses Verfahren einen „Politmalus“ aufweise. Der Kläger hat am 7. Oktober 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe am 10. April 2025 eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen. Daher seien die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 und die Ablehnung des Asylantrags in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 16. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und einen Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer Terrororganisation drohen. Es steht ferner zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden strafrechtlichen Maßnahmen Ausdruck politischer Verfolgung sind. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. Zunächst ist festzustellen, dass auch das Bundesamt den Vortrag des Klägers in Bezug auf das Kerngeschehen nicht als unglaubhaft erachtet. Auch der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger die Ereignisse vom 10. oder 11. August 2022 tatsächlich selbst erlebt hat. Soweit das Bundesamt den Vortrag, dass der Kläger mit einem gefälschten Reisepass ausgereist sei, als unglaubhaft erachtet, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Das Bundesamt führt hierzu lediglich aus, dass es „fragwürdig“ erscheine, dass der Kläger innerhalb so kurzer Zeit einen derart gut gefälschten Reisepass erhalten habe, um problemlos über einen internationalen Flughafen ausreisen zu können. Woher das Bundesamt das Wissen darüber hat, wie schnell man in der Türkei an einen gut gefälschten Reisepass gelangen kann, teilt es nicht mit. Für das Gericht stellt sich dieser Einwand des Bundesamts daher als bloße Vermutung dar. Das Gericht teilt auch nicht die weitere Einschätzung des Bundesamts, wonach es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass dem Kläger bei Rückkehr eine Verfolgung drohen könnte. Solche Anhaltspunkte bestehen – ausgehend von dem glaubhaften Vortrag des Klägers – insoweit, als der Bruder des Klägers nach dessen Ausreise von der Polizei nach dem Aufenthalt des Klägers befragt worden ist. Auch stellen die Aussagen der Freunde und Bekannten des Klägers von der YPG, wonach die festgenommenen Personen der Polizei die Telefonnummer des Klägers möglicherweise genannt haben könnten, einen Anhaltspunkt für eine drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei dar. Dass es nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte gäbe, trifft somit ersichtlich nicht zu. Was das Bundesamt möglicherweise gemeint haben könnte ist, dass die bestehenden Anhaltspunkte womöglich nicht ausreichen, um eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit annehmen zu können. Diese Einschätzung teilt das Gericht allerdings nach den Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls ausdrücklich nicht. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Mitgliedschaft in bzw. der Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024 (BFA Länderinformation Türkei 2024), Version 9, S. 64; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme unterlaufen. BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 62. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 73; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Es ist schließlich auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei direkt verhaftet werden könnte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits am Flughafen identifiziert würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. Siehe AA Lagebericht 2024, S. 24 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. (auch zur möglichen Gefahr von Misshandlungen bei einer bereits verurteilten Person); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris, Rn. 31. Dass auch nach Auskunft seines Anwalts in der Türkei derzeit im e-Devlet/UYAP-System keine Ermittlungs- oder Strafverfahren den Kläger betreffend einsehbar sind, ändert daran nichts. Da die Polizei vom Bruder des Klägers erfahren hat, dass dieser sich derzeit nicht in der Türkei aufhält, dürfte anzunehmen sein, dass die Ermittlungsbehörden kein offizielles Verfahren eröffnen, sondern zunächst die Rückkehr des Klägers in die Türkei abwarten. Die Rückkehr des Klägers in die Türkei stellt vor diesem Hintergrund ein unkalkulierbares Risiko dar. Soweit der Kläger neben seinem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage ebenfalls begründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 16. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben per Direktflug in die Bundesrepublik ein, so dass hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht greift ein. Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.