Beschluss
15 K 4384/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0924.15K4384.25.00
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Leitsätze
1. Ein für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblicher dienstlicher Wohnsitz setzt ein Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageerhebung voraus.
2. Der Zuständigkeitsbereich einer Hochschule in personalrechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet des Bundeslands beschränkt, welches Träger der Hochschule ist oder diese hochschulrechtlich anerkannt hat.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblicher dienstlicher Wohnsitz setzt ein Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageerhebung voraus. 2. Der Zuständigkeitsbereich einer Hochschule in personalrechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet des Bundeslands beschränkt, welches Träger der Hochschule ist oder diese hochschulrechtlich anerkannt hat. Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Gründe Auf der Grundlage des gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anwendbaren § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz hat sich das angerufene Gericht für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen, weil dieses Gericht örtlich zuständig ist. Für die Klage aus einem Beamtenverhältnis richtet sich der Gerichtsstand nach § 52 Nr. 4 VwGO. Nach dessen Satz 1 ist – soweit hier von Relevanz – für alle Klagen aus einem früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Satz 2 enthält hiervon eine Ausnahme insofern, als der Sitz der Behörde innerhalb des Gerichtsbezirks maßgebend sein soll, wenn der Kläger keinen dienstlichen oder bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Regel (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO) gilt dann, wenn nicht die Ausnahme (§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO) zutrifft. Die grundsätzliche Anknüpfung des Gerichtsstands an den Wohnsitz des Klägers entfällt demnach, wenn der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz und keinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 2 AV 1.24 –, Rn. 7, juris, m.w.N. Hintergrund der Regelung in § 52 Nr. 4 VwGO ist der föderative Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich als Landesgerichtsbarkeit ausgestaltet ist. Dies schließt es im Grundsatz aus, dass über die Verwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO Gerichte eines anderen Landes befinden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 2 AV 1.24 –, Rn. 13, juris, m. w. N. Ausgehend davon ist für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig, weil sich der (bürgerliche) Wohnsitz der Klägerin in Berlin befindet. Einen demgegenüber hier vorrangig maßgeblichen dienstlichen Wohnsitz hat die Klägerin nicht. Denn ein für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblicher dienstlicher Wohnsitz setzt ein Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageerhebung voraus. Daran fehlt es hier. Infolge ihres Dienstherrenwechsels stand die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung in keinem Dienstverhältnis zu der Beklagten mehr. Auf ihren dienstlichen Wohnsitz in Brandenburg, der aus einem mit diesem Bundesland offenbar neu begründeten Dienstverhältnis resultiert, kommt es für die vorliegende, gegen die Bundesrepublik Deutschland als frühere Dienstherrin gerichtete Klage nicht an. Der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der (bürgerliche) Wohnsitz der Klägerin liege außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Denn es trifft nicht zu, dass sich der Zuständigkeitsbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund), welche mit dem angegriffenen Verwaltungsakt ein schuldhaftes Fernbleiben der Klägerin vom Dienst „festgesetzt“ hat, auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränken würde. Vielmehr erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich der HS Bund für die Regelung besoldungsrechtlicher Fragen ihrer Beamten, um die es im vorliegenden Verfahren geht, auf das gesamte Bundesgebiet. Schon mit Blick auf Hochschulen in der Trägerschaft eines Bundeslandes wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese bei der Regelung von Personalangelegenheiten keine spezifische örtliche Zuständigkeit haben. Die ihnen übertragenen Aufgaben gegenüber ihren Beschäftigten sind vielmehr personenbezogen und damit nicht örtlich begrenzt. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2023 – 10 K 1589/23 –, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2007 – 13 K 6354/06 – juris, Rn. 5; für die örtliche Zuständigkeit von Studierendenwerken ferner Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 1982 – IX TI 28/82 –, juris, Leitsatz. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass es sich bei der HS Bund nicht um die Hochschule eines Bundeslandes handelt. Der Bund, nicht das Land Nordrhein-Westfalen ist Träger der HS Bund. Diese ist dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zugeordnet. Die Klägerin war vor ihrer Versetzung auch nicht Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern Bundesbeamtin. Ob die Klägerin i.S.v. § 9 Bundesbesoldungsgesetz schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, richtet sich demgemäß nach Bundesrecht. Über die Anwendung des Bundesbeamtenrechts gegenüber Bundesbeamten zu befinden, sind aber die Verwaltungsgerichte aller Bundesländer berufen. Aus der Anerkennung der HS Bund als Hochschule durch das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen folgt nichts Abweichendes. Diese Anerkennung hat für die Rechtsstellung der Beschäftigten der HS Bund grundsätzlich nur die in dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) geregelten Folgen, beispielsweise die Befugnis der Hochschule, mit Zustimmung des Landesministeriums das Recht zu verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen (vgl. § 73a Abs. 4 HG NRW). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Anerkennung einen Einfluss auf jene Rechtsposition der Klägerin hätte, die im vorliegenden Verfahren im Streit steht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).