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Urteil

14 K 167/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0922.14K167.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die teilweise Rückerstattung von Mautgebühren, die die Klägerin in dem Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2012 entrichtet hatte. Mit Schreiben vom 18.12.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, an sie 3.859,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 13.01.2012 zu bezahlen, jedenfalls einen Bescheid über die Erstattung von Maut in diesem Umfang nebst Zinsen in der vorgenannten Höhe an die Klägerin zu erlassen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, für die mautpflichtige Benutzung von Bundesautobahnen habe sie im Zeitraum vom 13.01.2011 bis zum 13.01.2012 Maut i. H. v. 64.333,21 Euro gezahlt. Nach dem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.03.2019 – 9 A 118/16 –) und dem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 (– C-321/19 –) sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch i. H. v. 6 % der Mautzahlungen nebst Nutzungszinsen zustehe. Beigefügt waren Mautaufstellungen der Toll Collect vom 23.12.2010, vom 25.01.2011, vom 24.02.2011, vom 24.03.2011, vom 27.04.2011, vom 25.05.2011, vom 24.06.2011, vom 25.07.2011, vom 24.08.2011, vom 23.09.2011, vom 25.10.2011, vom 24.11.2011 und vom 23.12.2011. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 02.03.2021. Die Klägerin hat bereits am 12.01.2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Antragsschreiben und trägt weiter unter anderem vor, das Verfahren nach § 4 Abs. 2 BFStrMG sei nicht einschlägig. Ihr stehe vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, und analog § 818 Abs. 1 BGB seien Nutzungszinsen mit herauszugeben, welche nach § 287 ZPO i. H. v. 4 % per annum angesetzt werden könnten. Aus Gründen der Vereinfachung verlange sie Zinsen erst ab der Leistung der letzten streitgegenständlichen Zahlung. Sie habe ihren Anspruch vorsorglich vor Klageerhebung beim Bundesamt angemeldet und einen hilfsweisen Verpflichtungsantrag gestellt, obgleich sie der Meinung sei, dass dieser Hilfsantrag trotz § 4 Abs. 2 BFStrMG nicht erforderlich sei. Der vom Gesetz gemeinte Erstattungsanspruch betreffe nur Fahrten, die nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe erst nach Veröffentlichung des Urteils des EuGHs vom 28.03.2020 davon Kenntnis erhalten, dass die Beklagte zu Unrecht Eigenkapitalverzinsung auf Basis von Tagesneuwerten und Polizeikosten bei der Ermittlung von Mautsätzen berücksichtigt habe. Der Anspruch sei nicht nach § 21 Abs. 2 BGebG verjährt. Die Vorschrift sei nicht, auch nicht analog anwendbar. § 21 BGebG sei keine „sachnähere“ Regelung. Die Vorschrift gehe von einer Gebührenfestsetzung durch Verwaltungsakt aus. Eine solche habe nicht stattgefunden. Der analogen Anwendung von § 21 BGebG stehe auch § 1 Abs. 3 BGebG entgegen, nach dem das BGebG gerade keine Anwendung finde, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließe. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Polizeikosten und Zinsaufwendungen sei dies der Fall. Außerdem schließe § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BGebG die Geltung im Anwendungsbereich des BFStrMG aus. Das könne, außerhalb des hier nicht gegebenen Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 BFStrMG, der ausdrücklich auf § 21 BGebG verweise, nicht dadurch überspielt werden, dass eine analoge Anwendung erfolge. Fehlten einschlägige öffentlich-rechtliche Spezialregelungen, sei nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" heranzuziehen sei (BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, 10 C 3.16, Rn. 18 m.w.N.). Dies sei für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die „regelmäßige Verjährungsfrist“ des § 195 BGB, die bis 2002 dreißig Jahre betragen habe und die sich nunmehr auf drei Jahre verkürzt habe, beginnend mit der Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Umständen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu bezahlen EUR 5.526,21, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus jeweils 8,59 % der nachstehenden Beträge seit dem jeweiligen Tag der Zahlungen: Betrag Tag der Zahlung 5.372,75 13.01.2011 3.391,60 15.02.2011 5.540,12 29.03.2011 4.829,47 13.04.2011 4.403,40 31.05.2011 4.366,74 15.06.2011 5.209,32 31.07.2011 5.300,72 15.08.2011 4.138,27 13.09.2011 4.208,80 13.10.2011 5.720,46 15.11.2011 6.267,43 13.12.2011 5.584,13 13.01.2012 hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, Bescheide über die Erstattung von Maut nebst Zinsen entsprechend dem Inhalt des Hauptantrags zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, die Klägerin habe die Maut an die nach § 4 Abs. 6 BFStrMG vorgesehenen Betreiber oder Anbieter entrichtet, weshalb es letztlich wie Zahlungen unmittelbar an die Beklagte zu bewerten sei. Die begehrte Mautrückerstattung richte sich somit auch in diesem Fall nach § 4 Abs. 2 BFStrMG i.V.m. § 21 BGebG, welche ein Antragsverfahren voraussetzten. Der Gesetzgeber habe durch die Ergänzung des § 4 Abs. 2 BFStrMG die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zwingend vorgeschrieben und betone in der BT-Drucksache 18/2656 vom 25.09.2017 auf den Seiten 48 und 49, dass Mautrückerstattungsansprüche nur durch einen schriftlichen Antrag bei der Beklagten geltend gemacht werden können und schließe die unmittelbare Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage für das Begehren von Mautrückerstattungen explizit aus. Ein Erstattungsanspruch stehe der Klägerin im Ergebnis nicht zu. Denn die angeführten Zweifel an der Anwendbarkeit des § 21 BGebG griffen nicht durch, sodass der behauptete Mautrückerstattungsanspruch nach § 4 Abs. 2 BFStrMG i.V.m. § 21 BGebG bereits verjährt sei. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs müsse daher bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folge. Dies sei vorliegend nicht geschehen, sodass etwaige Mautrückerstattungsansprüche für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 zum Zeitpunkt der Beantragung im Dezember 2020 bereits verjährt waren. Zudem sei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i.V.m. § 13 Abs. 3 BGebG mit dem 31.12.2016 für den gesamten geltend gemachten Zeitraum die Festsetzungsverjährung eingetreten. Dies schließe aus, dass eine Erstattung für die hier in Rede stehenden Zeiträume vor dem Jahr 2017 noch erfolgen könne. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.01.2025 die Klage erweitert und die Erstattung vom Mautzahlungen auch für die Jahre 2017 bis 2019 beantragt hat, hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 14 K 7495/25 fortgeführt. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag teils nicht statthaft, teils unbegründet. Der von der Klägerin gestellte und von ihrem Prozessbevollmächtigten wörtlich formulierte Antrag entspricht einem mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgendem Begehren, weil die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages aufgrund eines angenommenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erreichen will. Die Leistungsklage ist jedoch bereits bei Klageerhebung und auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) statthaft, da § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 4 BFStrMG in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2473) die Erstattung von gezahlten Mautgebühren an einen Antrag der Klägerin bindet und zugleich eine Entscheidung der Beklagten durch Bescheid vorsieht. Daraus ergibt sich, dass allein die Verpflichtungsklage statthaft ist, da das klägerische Begehren auf den Erlass eines Bescheides gerichtet sein muss, welcher über den gestellten Erstattungsantrag befindet. Vgl. ausführlich VG Köln, Urteil vom 02.06.2015 – 14 K 5222/13 –, juris, Rn. 23. Die Klägerin konnte ihr Erstattungsbegehren vor der Geltung des § 4 BFStrMG in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2014 tatsächlich im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Seinerzeit wurde angenommen, dass in der gegebenen Konstellation die allgemeine Leistungsklage statthaft sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.2010 – 9 C 6.09 – m.w.Nw., juris, Rn. 6, 9 und 10. Nach der Gesetzesänderung, die seinerzeit auch in bereits anhängig gewesenen Erstattungsverfahren zu beachten war, konnte ein Erstattungsanspruch der hier in Rede stehenden Art nur noch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i.V.m. § 21 Abs. 1 BGebG geltend gemacht werden. Der im BFStrMG unmittelbar geregelte weitere Erstattungsanspruch nach § 4 Abs. 5 BFStrMG ist für die vorliegende Konstellation ersichtlich nicht einschlägig. Dieser regelt ausdrücklich nur die Fälle, in denen die Maut entrichtet, die Fahrt jedoch nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Bezüglich aller anderen Erstattungsbegehren gilt gemäß dem Verweis des § 4 Abs. 2 BFStrMG, dass auch § 21 Abs. 1 BGebG anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist. Einschlägig ist vorliegend die zweite Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG. Denn die Klägerin macht keine "Überzahlung" im Sinne dieser Vorschrift geltend. Sie behauptet nicht, versehentlich mehr bezahlt zu haben als von ihr verlangt wurde, sondern sie bestreitet ihre Leistungspflicht der Höhe nach, weil sie die Mauterhebung im angegriffenen Umfang für rechtswidrig hält. Dieses Vorbringen unterfällt der zweiten Alternative des § 21 Abs. 1 BGebG, wonach "zu Unrecht erhobene Gebühren" zu erstatten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.2010 – 9 C 6.09 –, juris, Rn. 15 (zu § 21 VwKostG); OVG NRW, Urteil vom 30.11.2021 – 9 A 118/16 –, juris, Rn. 91 f; VG Köln, Urteil vom 20.03.2024 – 14 K 6556/20 –, juris, Rn. 28 – 30. Der als Hauptantrag gestellte Leistungsantrag konnte zur Vermeidung einer Abweisung nicht gemäß § 88 VwGO in einen Verpflichtungsantrag umgedeutet werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass dies dem Willen der Klägerin entspricht. Ihrem Vorbringen im vorprozessualen und im gerichtlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass die Klägerin die aus Sicht des Gerichts allein statthafte Verpflichtungsklage nur hilfsweise erheben wollte und dies mit der Ansicht begründet, § 4 Abs. 2 BFStrMG in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2014 finde in ihrem Fall keine Anwendung. Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach dem damals geltenden Recht zur Anwendung einer Norm führte, die dem § 21 BGebG im Wesentlichen entsprach. Denn die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtete sich bis zum 14.08.2013 (§ 4 Abs. 2 i.d.F. d. Art. 2 Abs. 152 des Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154 m.W.v. 15.08.2013) nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 21 VwKostG. Dessen Absatz 2 bestimmt, dass der Erstattungsanspruch durch Verjährung erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. § 195 BGB ist hingegen nicht anwendbar. Der auf Zinszahlung gerichtete weitere Hauptantrag kann zulässigerweise mit der Leistungsklage verfolgt werden. Allerdings ist die Klage insoweit unbegründet, als der Hauptantrag aus den vorgenannten Gründen als unzulässig abgewiesen werden musste. Der statthafte Hilfsantrag ist überwiegend zulässig. Für die Verpflichtungsklage ist allgemein anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Er ist für eine Verpflichtungsklage eine Klagevoraussetzung und keine im Prozess nachholbare bloße Sachurteilsvoraussetzung. Dies folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme"). Damit soll nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung die Verwaltung Gelegenheit haben, sich mit den an sie gerichteten Ansprüchen zu befassen und dabei ihr gegebenenfalls zustehende Entscheidungsspielräume auszuüben, bevor sie gerichtlich geprüft werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.08.2024 – 14 K 7287/20 –, juris, Rn. 19 – 20 m.w.N. Soweit die Klägerin jedoch im Dezember 2020 bei der Beklagten einen Erstattungsbetrag in Höhe von 3.859,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 03.01.2012 geltend gemacht hat und mit dem Klageantrag die Erstattung von 5.526,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz und weitere 8,59 % der monatlichen Mautzahlungen seit dem jeweiligen Tag der Zahlungen beansprucht, ist die Klage allerdings teilweise unzulässig, weil der Gesamtbetrag der ursprünglich ausdrücklich beantragten Erstattungen und Nebenforderungen überschritten wird. Schließlich musste die Klägerin nach Stellung des Antrags nicht zuerst dessen Ablehnung abwarten und das Widerspruchsverfahren durchführen. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Einhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris, Rn. 14. Gleiches gilt, wenn die Klage verfrüht erhoben wird und die Behörde über den bescheidungsfähigen Antrag nicht entscheidet. Davon ist hier auszugehen, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren im Dezember 2020 einen Antrag gestellt und Mautaufstellungen der Toll Collect beigefügt hat. Der Antrag war damit bescheidungsfähig, und eine Entscheidung ist bislang nicht erfolgt. Die insoweit zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weil der grundsätzlich bestehende Erstattungsanspruch verjährt ist. Entsprechend den vorangegangenen Ausführungen leitet sich der Erstattungsanspruch aus § 4 Abs. 2 BFStrMG i.V.m. § 21 BGebG ab. Nach § 21 Abs. 2 BGebG erlischt der Erstattungsanspruch durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. Soweit im nachfolgenden Halbsatz der Vorschrift geregelt wird, dass die Verjährung nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung beginnt, gilt dies nicht für die hier in Rede stehende Erstattung der Mautzahlungen. Wie sich aus § 4 Abs. 2 BFStrMG ergibt, sind § 13 Abs. 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes bei der Mautentrichtung und der Mauterstattung anzuwenden, soweit sich aus dem BFStrMG oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt. Nicht Bezug genommen wird auf die Absätze 1 und 2 des § 13 BGebG, die Bestimmungen zur Festsetzung der Gebühren enthalten. Tatsächlich erfolgen im Regelfall keine Festsetzungen durch Bescheid, wie dies die Anwendung des § 21 Abs. 2, 2.HS BGebG voraussetzen würde. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2021 – 9 A 118/16 –, juris, ist hinsichtlich der Verjährung nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Soweit der Senat in der vorgenannten grundsätzlichen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), also mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mauterstattungsbescheid im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 4 BFStrMG erlassen wird, betrifft dies lediglich den Zinsanspruch. Dieser setzt das Bestehen des Erstattungsanspruchs als Hauptanspruch voraus, der wiederum erst durch den Erstattungsbescheid entsteht. Die Ausführung des Senates, der Erlass des Verwaltungsakts - des Mauterstattungsbescheides – sei für das Entstehen des Erstattungsanspruchs konstitutiv und die Entstehung des Nebenanspruchs – gemeint ist der unionsrechtliche Zinsanspruch – sei davon abhängig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2021 a.a.O., Rn. 279ff, bedeutet nicht, dass der Erstattungsanspruch erst mit der Festsetzung entsteht. Anderenfalls würde die Verjährungsregel des § 21 Abs. 2 BGebG erst dann gelten– und damit praktisch leerlaufen –, wenn eine solche Festsetzung erfolgt ist. Demnach erlischt der Erstattungsanspruch durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. Davon ist hier auszugehen, weil die streitigen Mautzahlungen im Zeitraum von Januar 2011 bis zum Januar 2012 erfolgt sind und die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs erst im Dezember 2020 erfolgt ist. Der Nebenanspruch auf Festsetzung von Zinsen ist mangels Hauptanspruchs ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.526,21 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, wobei wegen der sachlichen Deckungsgleichheit von Haupt- und Hilfsantrag der Wert der Erstattungsforderung nur einmal in Ansatz gekommen ist. Der Wert der Nebenforderungen bleibt unberücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.