Beschluss
22 L 1994/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0908.22L1994.25A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6279/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6279/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 K 6279/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragsteller aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet. 1. Die offensichtliche Unbegründetheit folgt nicht – wie von der Antragsgegnerin angenommen – aus § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Die Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegen hier nicht vor, weil an der Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller keine Zweifel bestehen. Diese konnte hier ebenso sicher wie durch den zerstörten Reisepass auch durch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Personalausweise, die Geburtsurkunden und die Heiratsurkunde, festgestellt werden. Der Umstand alleine, dass die Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument, das die Feststellung dieser Angaben (auch) ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt haben, rechtfertigt nach zutreffender Auffassung nicht die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Auf Grundlage einer restriktiven Auslegung erfasst die Vorschrift lediglich die Fälle, in denen der Ausländer durch die Beseitigung/Vernichtung eines Dokumentes im Ergebnis – im Sinne einer konkreten Kausalität – die Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsfeststellung verhindert hat; gemeint sind mithin Fälle, in denen die Feststellung dieser Angaben nicht auf andere Weise möglich war. So auch VG Aachen, Beschluss vom 26. April 2024 –, 10 L 265/24.A –, juris, Rn. 14; VG Bremen, Beschluss vom 7. November 2024 – 1 V 2080/24 –, juris, Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2024 – 19a K 4314/24.A –, juris, Rn. 52 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 21. November 2024 – RO 4 S 24.32845 –, juris, Rn. 28 ff.; VG Köln, Beschluss vom 11. März 2025 – 22 L 488/25.A –, juris, Rn. 13; VG Dresden, Beschluss vom 11. April 2025 – 2 L 373/25.A –, juris, Rn. 25 ff. Die andere Auffassung hingegen lässt eine abstrakte Kausalität des vernichteten Dokumentes zur Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsfeststellung ausreichen. Es sei danach unerheblich, ob der Ausländer die Feststellung dieser Angaben durch andere Dokumente (z.B. Personalausweis, Geburtsurkunden, Schulbescheinigungen et.) ermöglicht hat. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 22 L 1091/24.A –, juris, Rn. 24 m.w.N.; vgl. im Übrigen zum Meinungsstand die Nachweise bei Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand 1. Juli 2025, § 30 AsylG. Rn. 31. Zur Begründung wird von beiden Ansichten auf den Wortlaut der Norm und die Gesetzesbegründung verwiesen. Beides ist jedoch nicht zwingend. Während die einen die Formulierung „ermöglicht hätte“ so auslegen, dass diese Feststellung ohne das Dokument nicht (sicher) möglich wäre, vgl. dazu u.a. VG Köln, Beschluss vom 11. März 2025 – 22 L 488/25.A –, juris, Rn. 16; VG Bremen, Beschluss vom 7. November 2024 – 1 V 2080/24 –, juris, Rn. 10, folgern die anderen, dass damit alleine die abstrakte Eignung des Dokumentes zur Identitätsfeststellung gemeint sei. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 22 L 1091/24.A –, juris, Rn. 26; VG Bayreuth, Beschluss vom 5. Februar 2025 – B 4 S 25.30091 –, juris, Rn. 26. Die Übersetzung des Passus „ermöglicht hätte“ in den anderen Sprachfassungen der durch § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG umgesetzten Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. d) der Asylverfahrensrichtlinie wird dementsprechend ebenfalls unterschiedlich bewertet. Für eine abstrakte Kausalität u.a.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 22 L 1091/24.A –, juris, Rn. 30; VG Ansbach, Beschluss vom 6. Februar 2025 – AN 1 S 24.32356 –, juris, Rn. 63; VG Bayreuth, Beschluss vom 5. Februar 2025 – B 4 S 25.30091 –, juris, Rn. 29; für eine konkrete Kausalität u.a.: VG Köln, Beschluss vom 11. März 2025 – 22 L 488/25.A –, juris, Rn. 16 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2024 – 30 L 2228/24.A – juris, Rn. 18. Aus der Gesetzesbegründung, der Gesetzgeber habe durch § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG „die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 5 geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit“ erfassen wollen, vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 56, werden ebenfalls gegenteilige Schlüsse gezogen. Einerseits wird vertreten, eine Täuschung setze das Hervorrufen oder Unterhalten eines Irrtums voraus, der im Falle der anderweitigen (gleichzeitigen und sicheren) Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit nicht bestehe. So u.a. VG Köln, Beschluss vom 11. März 2025 – 22 L 488/25.A –, juris, Rn. 20 ff. Andererseits sehe der Gesetzgeber die früher geregelten Tatbestände hier nur als "mitgeregelt" an und begründe damit den Entfall der früheren Regelungen in der Neufassung. Aus dem "Erfasstsein" könnten hingegen keine Anforderungen an den neuen Tatbestand abgeleitet werden. So u.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 22 L 1091/24.A –, juris, Rn. 33 m.w.N. Vor dem Hintergrund der Uneindeutigkeit des Wortlautes und der Gesetzesbegründung einerseits und der einschneidenden Rechtsfolge des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, die Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ mit den daraus resultierenden Konsequenzen des eingeschränkten Rechtsschutzes und der kurzen Ausreisefrist andererseits, erscheint allein die enge Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG interessengerecht. Das „scharfe Schwert“ der Offensichtlichkeitsentscheidung – ohne konkrete und eindeutige Regelung des Gesetzgebers – auch in Fällen anzuwenden, in denen der Ausländer auf andere Weise seine Identität und Staatsangehörigkeit nachweist, erscheint vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks unangemessen. § 30 AsylG dient dazu „eine unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern“, vgl. BT-Drucks. 12/4152, S.2, was solche Fälle betreffen soll, in denen dem Betroffenen eine mangelnde Mitwirkung bzw. missbräuchliche Antragstellung zu Last gelegt werden kann. Vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 30 AsylG, Rn. 6. Ein solcher Vorwurf ist in Fällen wie dem Vorliegenden nicht zu machen. Soweit das VG Bayreuth in dem Zusammenhang darauf abstellt, der Vorwurf liege hier in der objektiven Eignung des Verhaltens, das Asylverfahren zu verzögern, was dem Beschleunigungsgrundsatz widerspreche, VG Bayreuth, Beschluss vom 5. Februar 2025 – B 4 S 25.30091 –, juris, Rn. 30, so ist anzumerken, dass dies eine reine Vermutung ist. Für die Einzelrichterin ist nicht ersichtlich, wie die Vorlage von Personalausweis, Geburtsurkunde, Schulbescheinigungen, Heiratsurkunden etc. die Feststellung der Identität- bzw. Staatsangehörigkeit verzögern sollte. Bleibt damit als von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sanktionierte Handlung des Ausländers nach der weiten Auslegung lediglich die Vernichtung/Beseitigung eines abstrakt zur Identitäts- bzw. Staatsangehörigkeitsfeststellung geeigneten Dokumentes, ohne dass als Erfolg tatsächlich eine Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsfeststellung verhindert worden wäre, spricht auch die Systematik gegen diese Auslegung. Denn dann wäre die Schwere des vorwerfbaren Verhaltens mit den anderen Nummern des § 30 Abs. 1 AsylG nicht vergleichbar. Darin wird u.a. sanktioniert, dass der Ausländer nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind (Nr.1), eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist (Nr.2), oder die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat (Nr.3). Allein die nach der engen Auslegung geforderte konkrete Kausalität im Sinne einer erfolgreichen Verhinderung der Identitäts- bzw. Staatsangehörigkeitsfeststellung passt sich systematisch der Schwere des Vorwurfs nach in die anderen Regelungen ein. Soweit die Vertreter der weiten Auslegung das mit der Vernichtung des Reisepasses verbundene Ziel der Verhinderung einer Abschiebung sanktionieren möchten, so ist abschließend festzuhalten, dass dies gerade nicht in § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG geregelt ist. Es betrifft auch nicht eine fehlende Mitwirkung des Ausländers während des Asylverfahrens (so aber der Gesetzeszweck), sondern erst nachgelagert das ausländerrechtliche Verfahren der Abschiebung. Soll dieses Verhalten sanktioniert werden, so ist es Aufgabe des Gesetzgebers, dies konkret und eindeutig zu regeln. 2. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann auch nicht auf eine andere Ziffer des § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden. In Betracht kommt im vorliegenden Fall noch die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. Ein Vorbringen kann nach zutreffender Auffassung jedenfalls dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe. Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags "nicht von Belang", wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se asylfremde Gründe, sondern auch dann, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mit anderen Worten also bei Wahrunterstellung, kein Schutzstatus nach Artikel 16a Grundgesetz, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann. So auch VG Köln, Beschluss vom 11. September 2024 - 27 L 1541/24.A -, juris, Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 - AN 17 S 24.30038 -, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m.w.N. Dies ist auch dann der Fall, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 - 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris, Rn. 28 f. Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren "beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen" durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende - ggf. zeitaufwändige - Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte. Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris, Rn. 17 ff. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Daran gemessen war das Vorbringen der Antragsteller nicht als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Der Vortrag ist weder asylfremd, noch kann man ihn ohne Weiteres als wahr unterstellen. Der Antragsteller zu 1. hat in seiner Anhörung ausdrücklich von Festnahmen durch den Staatssicherheitsdienst aufgrund seiner religiösen Tätigkeiten und der Reisen in den Iran berichtet; der Dorfvorsteher habe ihn lediglich über die Vorladungen informiert. Wie das Bundesamt daher von lokal begrenzten Handlungen im Dorf ausgehen kann, ist nicht verständlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt davon ausgeht, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 1. als Anhänger des schiitischen Fundamentalismus verfolgt werde. Der Antragsteller zu 1. hat ausdrücklich abgegeben, dass er als Imam tätig gewesen sei und Koran Unterricht gegeben sowie Veranstaltung der MBH (muslimischen Einheitsbewegung) besucht habe, die dem schiitischen Fundamentalismus zugerechnet wird. Auch die Feststellung des Bundesamtes, der Antragsteller zu 1. habe stets problemlos zwischen Aserbaidschan und dem Iran pendeln können, begegnet ernsthaften Zweifeln. So berichtete der Antragsteller zu 1. davon, dass er 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 jeweils nach seiner Rückkehr nach Aserbaidschan vorgeladen und befragt worden sei; 2023 sei er gar nicht nach Aserbaidschan gereist und 2024 sei nach seiner Rückkehr nach ihm gesucht worden. Schließlich entspricht es der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, dass sich die Spannungen in der iranisch-aserbaidschanischen Beziehung zunehmend verstärken. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob der Vortrag glaubhaft und die Angst der Antragsteller begründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).