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Beschluss

13 L 2216/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0901.13L2216.25.00
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Tenor
  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das gesamte bei ihm vorhandene, die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2022 von den Datenlöschungen nach § 31, § 32 Abs. 2, § 33, § 34 ZensG 2022 sowie § 16 ZensVorbG 2022 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2025 (Az.: 13 K 4597/25) rechtskräftig entschieden ist.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

  • 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das gesamte bei ihm vorhandene, die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2022 von den Datenlöschungen nach § 31, § 32 Abs. 2, § 33, § 34 ZensG 2022 sowie § 16 ZensVorbG 2022 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2025 (Az.: 13 K 4597/25) rechtskräftig entschieden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe I. Bei der Antragstellerin fanden im Zusammenhang mit der Durchführung des Zensus 2022 Erhebungen zur Feststellung der Einwohnerzahl statt. Die Antragstellerin übermittelte u.a. Meldedaten an den Antragsgegner, welche dieser zur Berechnung der Einwohnerzahlen an das Statistische Bundesamt weiterleitete. Das Ergebnis der Berechnungen wurde dem Antragsgegner vom Statistischen Bundesamt mittels einer Tabelle zugänglich gemacht. Mit Bescheid vom 23. April 2025, zugestellt am 28. April 2025, stellte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine amtliche Einwohnerzahl von 1.017.979 Personen zum 15. Mai 2022 fest. Die vom Statistischen Bundesamt übermittelten Ergebnisse legte der Antragsgegner der Durchführung des Zensus zugrunde. Nach Klageerhebung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2025 am 28. Mai 2025 (Az. 13 K 4597/25) forderte das erkennende Gericht diesen zur Vorlage des Verwaltungsvorgangs auf. Der Antragsgegner teilte nach Übermittlung von Unterlagen mit, er verfüge darüber hinaus über Tabellen mit anonymisierten Angaben zu Anschriften und Personen (Einträge im Melderegister, Unterscheidung Sonderanschrift-Normalanschrift, Erhebungsergebnisse der Stichprobenanschriften und Sonderanschriften sowie Hochrechnungsfaktoren), die zur Ermittlung der Einwohnerzahl herangezogen worden seien. Diese seien in Verbindung mit weiteren Daten zur Berechnung der Einwohnerzahl geeignet. Soweit diese Daten indes der Antragstellerin zugänglich gemacht würden, verstoße dies gegen das Statistikgeheimnis und das sog. statistikrechtliche Rückspielverbot. Mit Schriftsatz vom 20. August 2025 im Verfahren 13 K 4597/25 teilte die Antragstellerin mit, sie befürchte angesichts der gesetzlichen Löschungsfristen nach dem ZensG eine Löschung des bislang nicht vorliegenden Datenmaterials im laufenden gerichtlichen Verfahren. Auf gerichtliche Anfrage teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. August 2025 mit, er gehe von der Rechtmäßigkeit der gesetzlich vorgesehenen Löschungsfristen aus und beabsichtige, diese einzuhalten. Am 28. August 2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, die gesetzlichen Löschungsfristen nach § 31, § 32 Abs. 2, § 33, § 34 ZensG 2022 sowie § 16 ZensVorbG 2022 erlaubten eine Löschung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Daten auch vor Ablauf der gesetzlichen Löschungsfristen. Das Statistische Bundesamt habe mitgeteilt, dass es die Hilfsmerkmale auf Grundlage dieser Löschfristen bereits gelöscht habe. Entsprechende Löschung drohe unmittelbar auch durch den Antragsgegner. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin in der Hauptsache könne hierdurch die tatsächliche Datengrundlage entzogen werde. Effektiver Rechtsschutz nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) sei dann nicht mehr möglich. Die Datengrundlage ermögliche erst die gerichtliche Überprüfung. Eine Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der festgesetzten Einwohnerzahl sei nach Löschung irreversibel unmöglich. Es fehle nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner beabsichtige, die Daten zu löschen. Das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu prüfen. Da es sich bei den betroffenen Tabellen um anonymisierte Daten handele, sei nicht erkennbar, dass durch eine weitere Speicherung kollidierendes Verfassungsrecht beeinträchtigt werde. Eine weitere Speicherung sei auch veranlasst, soweit es sich um nicht anonymisierte Daten handle. Der Antragsgegner dürfe nicht darüber disponieren, welche Daten er im gerichtlichen Verfahren vorlege. Informationswissenschaftlich sei ein Datenabgleich durch pseudonymisierte Verfahren wie etwa die „Privacy Preserving Record Linkage“ (PPRL) möglich. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das gesamte bei ihm vorhandene, die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2022 von den Datenlöschungen nach § 31, § 32 Abs. 2, § 33, § 34 ZensG 2022 sowie § 16 ZensVorbG 2022 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2025 (Az.: 13 K 4597/25) rechtskräftig entschieden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verfahren 13 K 4597/25 und macht erneut geltend, bei ihm lägen keine für die Feststellung der Einwohnerzahl relevanten Daten mehr vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren 13 K 4597/25, sowie der dort beigezogene Verwaltungsvorgang in Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und in der Sache begründet. Eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf nur ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt hier aus der subjektiven Rechtsstellungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 78 LV NRW, welche als Rechtsdurchsetzungsgarantie die Gewährung effektiven Rechtsschutzes umschließt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, juris Rn. 74 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 1994 – 4 B 114.94 –, juris Rn. 8 f.; zum Zensus 2011: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, juris Rn. 25 ff. Zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, welcher diese Rechtsdurchsetzungsgarantie inhaltlich entspricht, gehört es, dass das Gericht zur Prüfung des Rechtsschutzbegehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht befähigt wird. Es muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen können. Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes danach von der Offenlegung von Verwaltungsvorgängen abhängt, die zu der angegriffenen Entscheidung geführt haben, wird auch deren Kenntnisnahme durch das Gericht von der verfassungsrechtlichen Rechtsdurchsetzungsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90 –, juris, Rn. 67 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, juris Rn. 25 ff. Nichts anderes kann für den Umfang der subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden gelten. Ein Blick auf die einfachgesetzliche Prozessrechtslage bestätigt dies. Der Antragsgegner ist gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. In dieser Regelung konkretisiert sich die zugunsten der Gemeinden bestehende Rechtsdurchsetzungsgarantie. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, juris Rn. 27 ff. Die subjektive Rechtsstellungsgarantie der Antragstellerin würde nach alledem in rechtswidriger Weise verkürzt, soweit eine Löschung des beim Antragsgegner vorhandenen, die Antragstellerin betreffenden Datenmaterials aus dem Zensus 2022 im laufenden gerichtlichen Verfahren 13 K 4597/25 erfolgte. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die in Streit stehenden Daten zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Antragstellerin gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner wiederholt vorgebracht hat, bei ihm lägen für die Feststellung der Einwohnerzahl relevante Daten nicht vor. Denn dieser Vortrag bezieht sich nach dem Verständnis des Gerichts nicht auf die vom Antragsteller explizit angeführten Tabellen mit anonymisierten Angaben zu Anschriften und Personen (Einträge im Melderegister, Unterscheidung Sonderanschrift-Normalanschrift, Erhebungsergebnisse der Stichprobenanschriften und Sonderanschriften sowie Hochrechnungsfaktoren), die zur Ermittlung der Einwohnerzahl herangezogen worden seien. Der Antragsgegner hat insoweit bereits im Hauptsacheverfahren ausgeführt, über keine für die Feststellung der Einwohnerzahl relevanten Daten mehr zu verfügen, aber anonymisierte Tabellen vorzuhalten (s. Bl. 32 d.A.). Die Relevanz der beim Antragsgegner vorgehaltenen Daten für die Feststellung der Einwohnerzahl der Antragstellerin unterliegt zudem einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Die Daten weisen potentiell Entscheidungsrelevanz im Verfahren 13 K 4597/25 auf, soweit die Antragstellerin dort die tatsächlichen Grundlagen der Feststellung ihrer Einwohnerzahl angreift. Soweit Unstimmigkeiten im Vergleich der festgestellten amtlichen Einwohnerzahl mit dem derzeit ausgewiesenen Einwohnerstand auftreten, die in Fehlern bei der Erhebung der Datengrundlage ihren Ursprung haben können, so kann das Gebot einer möglichst genauen Feststellung der maßgebenden statistischen Daten eine Auseinandersetzung auch mit den beim Antragsgegner vorgehaltenen Daten erfordern. Der Antragsgegner hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sich die noch vorhandenen Datenbestände für eine solche Prüfung schlechthin nicht mehr eignen. Vgl. zum Zensus 2011 OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, juris Rn. 62. Das sog. Statistikgeheimnis nach § 16 BStatG führt, soweit es nicht bereits durch Anonymisierungen gewahrt werden kann, nicht dazu, dass eine solche Berücksichtigung der Daten a priori ausgeschlossen wäre. Inwieweit Statistikdaten zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden können, bleibt vielmehr der Klärung durch den Fachsenat in einem etwaigen in-camera-Verfahren gem. § 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO vorbehalten. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, jurisRn. 41 ff. mit weiteren Varianten einer Sachverhaltsermittlung unter Wahrung des Statistikgeheimnisses. Soweit die gesetzlichen Löschungsfristen nach § 31, § 32 Abs. 2, § 33, § 34 ZensG 2022 sowie § 16 ZensVorbG 2022 eine Löschung der dem Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 23. April 2025 zugrunde liegenden Daten im laufenden gerichtlichen Verfahren ihrem Wortlaut nach erlauben, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Löschung erfolgt nach dem Wortlaut der Normen zwar „spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag“ (§ 31 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 2, 3, 4 ZensVorbG), „unverzüglich“ (§ 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2 ZensG 2022), „zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung“ (§ 32 Abs. 2 ZensG 2022), „unverzüglich nach Zweckerfüllung“ (§ 33 Abs. 1 ZensG 2022), „spätestens am 31. Dezember des Folgejahres“ (§ 33 Abs. 1 ZensG 2022), „sechs Jahre nach dem Zensusstichtag“ (§ 34 Abs. 1 ZensG 2022 i.V.m. § § 16 Abs. 1 ZensVorbG). Soweit § 16 ZensVorbG betroffen ist, werden die entsprechenden maximalen Löschungsfristen indes bereits als Sollvorschriften formuliert. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass Daten aus zwingenden Gründen über die in § 16 Abs. 2 bis 4 ZensVorbG vorgesehenen Maximalfristen hinaus von der Löschung ausgenommen werden können. BTDrucks. 18/10458, S. 24. Ein zwingender Grund in diesem Sinne ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen die Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtspositionen der Antragstellerin. Insoweit ist eine verfassungskonforme Reduktion bereits nicht erforderlich. Der Wortlaut einer Vorschrift bildet indes auch in Bezug auf die gesetzlichen Löschungsfristen des ZensG 2022 im Übrigen keine unüberwindliche Grenze für die verfassungskonforme Auslegung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 –, juris Rn. 93; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, juris Rn. 17 ff. Danach kommt hier in Betracht, dass die genannten Fristbestimmungen einer verfassungskonformen teleologischen Reduktion mit Blick auf die Rechtsdurchsetzungsgarantie der Antragstellerin zugänglich sind. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 –, juris Rn. 64; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, juris Rn. 17 ff. Dies zwingt jedoch nicht zu einer Verabsolutierung des Gesetzeswortlauts in der Weise, dass einzelne Fallgruppen, die rechtlich relevante Besonderheiten aufweisen, allein deshalb nicht im Auslegungswege von dem Anwendungsbereich einer Norm ausgenommen werden dürften, weil sie nach deren Wortsinn von ihr erfasst werden. Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil ihr Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß kann sie sogar geboten sein. Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, juris Rn. 22. So liegt der Fall auch hier. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Fristbestimmungen liegt zwar die Annahme nahe, die Löschung und Vernichtung müssten unabhängig vom Stand etwaig gebotener Überprüfungen im gerichtlichen Verfahren „spätestens“ zu den genannten Zeitpunkten erfolgen. Allerdings ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung, vgl. zum ZensG 2011 OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, juris Rn. 10 ff. zu entnehmen, dass der Gesetzgeber – wie erforderlich – das Recht der Gemeinden auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei der Festlegung der Fristen in eine Abwägung kollidierender Rechtspositionen einbezogen und dass er dabei den Rechten der Einwohner auf informationelle Selbstbestimmung bewusst den Vorrang eingeräumt hätte. Es ist nicht erkennbar, dass die Erfordernisse einer gerichtlichen Überprüfbarkeit des registergestützten Zensus in diesem Zusammenhang überhaupt erwogen worden sind. Zwar dürfte sich der Gesetzgeber darüber im Klaren gewesen sein, dass zumindest einige Feststellungen amtlicher Einwohnerzahlen angefochten werden würden. Dies entspricht der Erfahrung mit dem ZensG 2011. Es deutet aber nichts darauf hin, dass ihn diese Erwartung auch und gerade bei der Bemessung der genannten Fristen geleitet hat. Vielmehr bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung der genannten Fristen lediglich auf einer bipolaren Abwägung der sachgesetzlichen Erfordernisse einer geordneten Vornahme des Zensus durch die Verwaltung mit den Grundrechten der Einwohner auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruht. Eine hinzutretende Berücksichtigung der Erfordernisse der Justizgewährung zugunsten solcher Dritter, die durch die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen in eigenen Rechten betroffen sind, wird dagegen weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien erkennbar. Vgl. zum ZensG 2011 OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, juris Rn. 10 ff. Im Hinblick auf § 31 ZensG 2022 wird die Löschungsfrist insoweit maßgeblich durch die Wahrung „der datenschutzrechtlichen Belange der Auskunftspflichtigen“ gerechtfertigt, BT-Drucks. 19/8693, S. 62 f. Soweit nach den Gesetzesmaterialien die Löschung nach dieser Vorschrift „in jedem Fall […] spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag“ zu erfolgen hat, BTDrucks. 19/8693, S. 63, ist diesen eine Auseinandersetzung mit etwaigen konkurrierenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zugunsten der Gemeinden nicht zu entnehmen. Vielmehr ist nach dem Vorstehenden allein eine bipolare Abwägung mit Blick auf datenschutzrechtliche Belange auskunftspflichtiger Einwohner erkennbar. Nichts anderes gilt für die gesetzlichen Löschungsfristen nach dem ZensG 2022 im Übrigen. Kein anderes Ergebnis rechtfertigt sich zudem aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15 – betreffend auch die Verfassungskonformität der gesetzlichen Löschungsfristen nach dem ZensG 2011, welche den Löschungsfristen des ZensG 2022 im Wesentlichen entsprechen. Denn diese Entscheidung enthält explizite Aussagen zum Umfang der subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden im Hinblick auf den Kommunen eröffnete Rechtsschutzmöglichkeiten nur, soweit eine dem Bund zurechenbare Beeinträchtigung einer kommunalen Rechtsposition in Rede steht. Das Bundesverfassungsgericht prüft danach nicht, ob darüber hinaus im landesrechtlichen Kontext im Einzelfall mögliche Rechtsschutzverkürzungen der Gemeinden in Betracht kommen. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15 –, juris Rn. 215, 217 ff. Insbesondere ergibt sich kein Anspruchsausschluss der Kommunen aus der Formulierung, die Bejahung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zwinge nicht zu der Annahme, die Regelungen des ZensG 2011 berührten die Rechtsstellung der Kommunen. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15 –, juris Rn. 189. Das BVerfG geht zwar ausdrücklich davon aus, dass allenfalls eine reflexhafte Berührung der verfassungsrechtlichen Rechtsstellung der Gemeinden und Kreise durch die bundesgesetzlichen Regelungen des ZensG 2011 in Betracht kommt. Auch diese Formulierung steht jedoch im Kontext der vom BVerfG angenommenen fehlenden Verantwortlichkeit des Bundes für gegenüber den Kommunen einfachgesetzlich vermittelte Folgen des Zensus. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15 –, juris Rn. 184, 187. Sie schließt danach insbesondere nicht aus, dass landesrechtlich beeinflusste Rechtsschutzkonstellationen bestehen können, in denen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für die Kommunen eine Speicherung von Datenmaterial über die im Gesetzeswortlaut vorgesehenen Höchstfristen hinaus erforderlich macht. Dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin steht ebenfalls nicht das Recht der von der ursprünglichen Datenerhebung und –verarbeitung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entgegen. Denn dem aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW folgenden Recht der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtschutzes zur Verwirklichung ihrer aus der Selbstverwaltungsgarantie folgenden materiellen Rechtspositionen kommt ebenso Verfassungsrang zu wie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insoweit kann hier dahinstehen, ob im Falle des Vorliegens ausschließlich pseudonymisierter Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hier beeinträchtigt sein kann. Denn jedenfalls führt der mögliche endgültige Rechtsverlust der Antragstellerin im Falle einer irreversiblen Datenlöschung dazu, dass die zeitweilige Perpetuierung eines etwaigen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zulässig wird. Die verfassungsrechtlich erforderliche Datenerhebung zu ausschließlich statistischen Zwecken, die strikte Geheimhaltung und die wirksame Abschottung nach außen werden hierdurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der erforderliche Datenschutz ist insoweit auch mit dem Erfordernis der gerichtlichen Ermittlung des Sachverhalts in Einklang zu bringen, welches seinerseits Verfassungsrang genießt. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 B 458/15 –, jurisRn. 34 ff. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller danach eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich machen, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 15. Eine solche Unzumutbarkeit besteht hier. Denn der Antragsgegner beabsichtigt, die im Rahmen des Zensusverfahrens 2022 erhobenen Daten unabhängig von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung zu löschen, soweit die gesetzlichen Löschungsfristen erreicht werden. Damit ginge ein potentiell irreversibler Rechtsverlust der Antragstellerin einher. Die Löschung soll hier ungeachtet dessen erfolgen, dass die Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid vom 23. April 2025 Klage erhoben hat, mit der sie u.a. die Richtigkeit des der Feststellung zugrunde liegenden Datenmaterials bestreitet, und über diese Klage noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer auf zeitweilige Sicherung ihrer Rechte gerichteten einstweiligen Anordnung nicht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei entsprechend der Spruchpraxis der Kammer für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Halbierung des Hauptsachestreitwertes vorgenommen wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.