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Urteil

8 K 1125/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0822.8K1125.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. Februar 2023 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in Form eines aufgeputzten Werbeschriftzugs auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 0000/00, G.-straße 00 in Y., zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. Februar 2023 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in Form eines aufgeputzten Werbeschriftzugs auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 0000/00, G.-straße 00 in Y., zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01, Flur 00, Flurstück 0000/00 mit der Lagebezeichnung G.-straße 00 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Mit Eingang am 17. Oktober 2022 bei der Beklagten beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung eines aufgeputzten Werbeschriftzuges auf der straßenseitigen Fassade der Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück. Für das Vorhabengrundstück besteht kein Bebauungsplan. Es liegt im in geschlossener Blockrandbebauung errichteten Bebauungsblock G.-straße/V.-straße/K.-straße und Q.-straße. Ausweislich der Bauvorlagen soll auf dem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Vorhabengrundstück ein 8,45 Meter langer und an der breitesten Stelle 0,35 Meter betragender Schriftzug des Inhalts „D. – Leben und Wohnen mit Gewinn“ entstehen, welcher sich von der Oberkante des Erdgeschossfensters bis zum 3. Obergeschoss unterhalb des Staffelgeschosses entlang der Hausfassade erstrecken soll. Es soll sich um einen aufgeputzten Fassadenschriftzug in der Farbe RAL 9010 handeln, welcher sich nicht an der Stätte der Leistung befinde. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. Februar 2023, der Klägerin zugegangen am 4. Februar 2023, lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass sich das Bauvorhaben in die nach § 34 BauGB zu beurteilende Umgebung nicht einfüge. Maßgeblicher Umgebungsbereich sei die G.-straße 00-00, welcher im Wesentlichen durch Wohnnutzung in den 5-6 geschossigen Häusern geprägt werde. Prägende Beispiele für Werbeanlagen auf Hausfassaden seien nicht ersichtlich, vielmehr werde das Ortsbild durch das Vorhaben beeinträchtigt. Die Klägerin hat am 3. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Hausfassade weise durch das zurückversetzte Treppenhaus eine säulenartige Gliederung auf und auf eine dieser beiden „Säulen“ werde der Schriftzug wie in dem Bauantrag dargestellt aufgetragen. Die weiße Farbe greife die Fensterrahmenfarbe sowie den weißen Anstrich des Staffelgeschosses auf. Das Vorhaben könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben verstoßen, da es sich schon nicht um eine bauliche Anlage i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB handele. Eine Bemalung wie die vorliegende in Form einer aufgeputzten Beschriftung falle nicht planungsrechtlichen Anlagenbegriff, der sich über die Herstellung aus Bauprodukten definiere. Auch werde die Hauptnutzung des Gebäudes nicht verändert, sodass es sich nicht um eine Nutzungsänderung handele und als bloße Beschriftung auch keine untergeordnete Nebenanlage vorliege. Mit den insoweit allein anwendbaren bauordnungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere § 10 BauO NRW, stehe das Vorhaben in Einklang. Eine verunstaltende Wirkung liege nicht vor, da der unauffällig in weißer Farbe hergestellte Schriftzug hochwertig ausgeführt werde. Durch die aufgegriffene Farbe der Fensterrahmen füge sich der Schriftzug in die Fassadengestaltung ein und störe daher auch nicht die architektonische Gliederung. Die nunmehr unterschiedliche Gestaltung der beiden „Säulen“ falle insoweit nicht als Störung ins Gewicht, als dass aufgrund der vorhandenen Einfahrt in der anderen Säule bereits eine unterschiedliche Ausgestaltung vorliege. Auch eine Unzulässigkeit nach § 10 Abs. 4 BauO NRW sei nicht gegeben, da es sich um ein faktisches Mischgebiet handele. Zu betrachten sei insoweit die beiderseitige Bebauung entlang der G.-straße. Aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens kämen sowohl der K.-straße als auch Q.-straße eine trennende Wirkung zu. Die Durchmischung zwischen Wohnen und dieses nicht wesentlich störenden Gewerbes, auch in größeren Flächen wie bspw. hinsichtlich eines benachbarten Fitnessstudios sowie einer Autorestauration, sei innerhalb des Bebauungsblocks, jedenfalls aber auch bereits entlang der G.-straße gegeben. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 reichte die Klägerin bei der Beklagten die folgenden Unterlagen nach: Jeweils in zweifacher Ausfertigung einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster bzw. eine amtliche Basiskarte, eine farbige Straßenansicht, eine Fotodokumentation sowie eine Übereinstimmungserklärung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. Februar 2023 die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage, aufgeputzter Werbeschriftzug auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 0000/00, G.-straße 27, Y.-Neustadt/Nord., zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den ablehnenden Bescheid und führt ergänzend aus, dass es sich um eine bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinn handele, da es sich bei dem aufzubringenden Bauputz um einen Baustoff mit baulicher Substanz i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB handele. Dem Schriftzug komme auch eine bodenrechtliche Relevanz zu, die eine städtebauliche Planung auszulösen vermöge. Ein Einfügen nach § 34 BauGB sei nicht zu bejahen. Während die Beklagte insoweit zunächst ausführte, es handele sich bei der maßgeblichen Umgebung um eine Gemengelage, vertrat sie im Anschluss wiederum die Auffassung, es sei ein faktisches Allgemeines Wohngebiet gegeben. Jedenfalls seien Vorbilder für die Werbeanlage in der näheren Umgebung nicht ersichtlich, insbesondere nicht für Fremdwerbeanlagen. Auch darüber hinaus sei ein Einfügen zu verneinen, da die an einer Hauswand angebrachte Werbeanlage zu einer groben Disharmonie im Straßenbild führe und dessen Charakter zerstöre. Mit Beschluss vom 11. Juli 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der durch die Einzelrichterin durchgeführten Ortsbesichtigung, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Bauvorhaben – sofern man es als bauliche Anlage auch im bauplanungsrechtlichen Sinn i. R. d. § 29 Abs. 1 BauGB versteht, wofür neben der Herstellung aus Bauprodukten in Anbetracht der gewerblichen Ausprägung auch Einiges für eine städtebauliche Relevanz sprechen mag – vgl. zu einer ähnlichen Konstellation einer Projektions-Werbeanlage an einer Hauswand Bay. VGH, Urteil vom 16. Juli 2002 – 2 B 01.1644 –, juris, Rn. 15, steht materiell mit den baurechtlichen, vor allem den bauplanungsrechtlichen, Vorgaben jedenfalls in Einklang. Es fügt sich insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung i. S. d. § 34 BauGB ein. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB, da sich das Vorhaben der Klägerin im nicht beplanten Innenbereich der Beklagten befindet. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung, so beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung im Baugebiet zulässig wäre. Dabei ist auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Die nähere Umgebung wird durch den Bereich umrissen, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 18/20 –, juris, Rn. 4. Die für die Beurteilung des faktischen Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –, juris, Rn. 35. Wie weit die maßgebliche Umgebung im Hinblick auf die vor allem zwischen den Beteiligten in Streit stehende Art der baulichen Nutzung in Anwendung dieser Grundsätze zu ziehen ist und ob es sich bei der vorzufindenden Bebauungsstruktur um ein Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO oder um eine Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB handelt, kann vorliegend im Ergebnis offen bleiben. Denn die im – für die Bewertung der Art der baulichen Nutzung – kleinstgezogenen Umgebungsrahmen bestehend aus der beiderseitigen Bebauung entlang der G.-straße sowie dem Bebauungsblock um das Vorhabengrundstück entlang der V.-straße, K.-straße und Q.-straße vorzufindenden Nutzungen schließen zumindest ein faktisches allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO entgegen der Ansicht der Beklagten nach den Eindrücken, die die Einzelrichterin bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, aus. Dies gilt erst recht, sofern man den Umgebungsrahmen größer, d. h. insbesondere jenseits der K.-straße in südlicher Richtung sowie bis zum X. und zu den sog. Ringen in östlicher Richtung mit den dort jeweils vorhandenen vielfältigen Nutzungen zöge. Sowohl in einer selbst im engsten vorgenannten Umgebungsrahmen vorzufindenden Gemengelage als auch einem ansonsten dort ggf. anzunehmenden faktischen Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO ist das als sonstige nicht störende gewerbliche Nutzung zu qualifizierende Bauvorhaben jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets i. S. d. § 4 BauNVO kommt vorliegend nicht in Betracht. Bereits in dem vorgenannten eng gezogenen Umgebungsrahmen um das Vorhabengrundstück herum befindet sich jedenfalls eine Vielzahl an rein gewerblich bzw. ausschließlich freiberuflich und vergleichbar genutzten Gebäuden i. S. d. § 13 BauNVO, die in der Gesamtschau eine Charakterisierung jener Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet ausschließen. Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Es soll nach Möglichkeit ein grundsätzlich ungestörtes Wohnen gewährleisten. Eine Gebietsunverträglichkeit von vorhandenen bzw. zuzulassenden Nutzungen beurteilt sich für § 4 BauNVO daher in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Eine Nutzung bzw. ein Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es aufgrund seiner „typischen Nutzungsweise“ störend wirkt. Entscheidend ist nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlichen Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – 4 C 6.20 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht bei deren Vorhandensein in der maßgeblichen näheren Umgebung der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets noch nicht entgegen. Das ist dann anders, wenn die vorhandenen Vorhaben sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern gerade als „Ausnahmen“ eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Eine Abgrenzung eines allgemeinen faktischen Wohngebiets gegenüber einem faktischen Mischgebiet – gerade auch im Hinblick auf die „Unschärfe“ in § 6 BauNVO und vergleichbar § 13 BauNVO – mag dabei in der Tat nicht immer einfach sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 34. Nach § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Die Beschränkung auf „Räume“ in den Gebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO berücksichtigt, dass die freien Berufe wohnartig im Sinne von „gleichsam privat“ und deshalb mehr oder weniger in jeder Wohnung ausgeübt werden können. Mit der Begrenzung auf Räume trägt § 13 BauNVO zugleich den Anforderungen dieser Gebiete an die Wohnruhe Rechnung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 62.07 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Der Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf „Räume“ liegt demnach darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Diesem Ziel dient der durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz, dass die Nutzung zu freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken regelmäßig nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf. Im Einzelfall, besonders bei Gebäuden mit zahlreichen Wohnungen (z. B. Hochhäusern oder Wohnblocks), kann aus § 13 BauNVO sogar folgen, dass die Nutzung von Wohnungen für freiberufliche und ähnliche Zwecke auf wesentlich weniger als 50 % der Wohnungen oder der Wohnfläche zu beschränken ist. Unter besonderen Umständen mögen auch diese angenommenen Grenzen etwas überschritten werden können. Niemals darf jedoch die geänderte Nutzungsweise für das einzelne Gebäude prägend werden. Der spezifische Gebietscharakter muss – auch für das einzelne Gebäude – gewahrt bleiben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2001 – 4 C 8.00 –, juris, Rn. 17, und vom 25. Januar 1985 – 4 C 34/81 –, juris, Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 1995 – 7 A 3700/91 –‍, juris, Rn. 21. Ausgehend hiervon weist die zu betrachtende nähere Umgebung – selbst in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück – eine nicht unbedeutende Konzentration rein gewerblich und freiberuflich genutzter Gebäude auf, die eine Charakterisierung des Gebiets als – noch – allgemeines Wohngebiet ausschließen. Zwar handelt es sich bei den im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins festgestellten derartigen gewerblichen Nutzungen nicht um solche, die den Katalog zulässiger Nutzungen in § 4 Absätze 2 und 3 BauNVO sprengen bzw. aufgrund ihres Störpotentials bereits die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets ausschließen würden. Allerdings lässt die Anzahl und Dichte an vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie angesiedelten freiberuflich genutzten Räumlichkeiten den in allgemeinen Wohngebieten typischen überwiegenden und den besonderen Schutz der Wohnruhe rechtfertigenden Wohnnutzungsanteil in nicht unbedeutendem Maße zurücktreten. Allein in der G.-straße selbst finden sich mehrere der jeweils mehrgeschossigen Gebäude, in welchen keinerlei Wohnnutzung stattfindet, wie bspw. schräg gegenüber des Vorhabengrundstücks in dem Gebäuderiegel G.-straße 00-00 oder der Eckbebauung G.-straße 00-00. Wenngleich auch Gebäude mit reiner Wohnnutzung sowie gemischter Wohn- und Büro-, bzw. Gewerbenutzung vorhanden sind, prägen diese den Bebauungsblock in Anbetracht der erheblichen Durchmischung mit (reinen oder jedenfalls weit überwiegenden) Geschäfts- und Bürohäusern nicht derart, dass nach typisierender Betrachtungsweise anhand des Verhältnisses ein faktisches allgemeines Wohngebiet anzunehmen wäre. Unabhängig davon, ob die derart vorgeprägte nähere Umgebung sodann als faktisches Mischgebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO oder als Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren ist, ist das auf dem Vorhabengrundstück mangels dortigen Unternehmenssitzes der Klägerin als Fremdwerbeanlage zu betrachtende Bauvorhaben angesichts der zahlreichen gewerblichen Vorbilder in unmittelbarer Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Zudem wird das Ortsbild durch die geplante Fremdwerbeanlage nicht beeinträchtigt; weder in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gemessen an § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gemessen am Verunstaltungsverbot. Der vom Begriff der Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne des Bauordnungsrechts zu unterscheidende bauplanungsrechtliche Tatbestand der Beeinträchtigung des Ortsbildes stellt auf das Erscheinungsbild eines größeren Bereichs der Gemeinde ab, der über den Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreicht; entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Hierbei ist nicht jedes Ortsbild schützenswert, es muss vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit und einen besonderen Charakter aufweisen; gemeint ist nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte, es muss vielmehr eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ortsteil eine aus dem üblichen herausragende Prägung verleiht. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. Juli 2002 – 2 B 01.1644 –, juris, Rn. 19, m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ausgegangen werden. Eine Ausstrahlungswirkung auf einen größeren Bereich des Stadtbildes ist sowohl aufgrund des wenig präsenten Anbringungsortes inmitten der verhältnismäßig wenig frequentierten G.-straße als auch wegen der zurückhaltenden Ausgestaltung der Werbeanlage im Hinblick auf Größe als auch Farbgebung keinesfalls erkennbar. Auch eine Verletzung des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbots, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 BauO NRW, liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift dürfen Werbeanlagen unter anderem weder bauliche Anlagen noch das Straßen- und Ortsbild verunstalten. Eine Verunstaltung in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn ein gebildeter, ästhetischen Eindrücken offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde; Verunstaltung ist dabei nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, sondern ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Es ist in erster Linie Aufgabe des Verunstaltungsverbots, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen. Für die Frage, ob in diesem Fall eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern das gesamte Bild der Umgebung maßgebend. Ob das Straßen- und Ortsbild verunstaltet wird, hängt einerseits von den gestalterischen Eigenarten und Gegebenheiten der zu schützenden Objekte ab, so unter anderem von dem Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung eines Straßenzuges, eines Platzes oder einer Anlage, der einheitlichen oder diffusen Prägung des maßgeblichen Bereichs, in dem die Werbeanlage wirksam werden soll, und andererseits von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage, die zu dem Umgebungsbild in eine Beziehung treten soll. Dabei umfasst das Straßen- und Ortsbild das, was für den Betrachter – und zwar nicht nur aus einem Blickwinkel – sichtbar ist und das Umgebungsbild prägt oder doch mitprägt Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 1997 – 11 A 5797/95 –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW darf zudem die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen durch eine Werbeanlage nicht gestört werden. Insoweit darf die architektonische Gliederung durch vertikale und horizontale Elemente (wie Fenster, Brüstungsbänder, Pfeiler, Stützen, Giebeldreiecke, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Portiken, Säulen) nicht verdeckt oder verzerrt werden. Die Gestalt und Maßstäblichkeit einer baulichen Anlage darf durch Werbeanlagen nicht verändert werden. Als Voraussetzung für eine Störung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW muss die „gestörte“ bauliche Anlage eine Aufteilung aufweisen, die baukünstlerischen Gesichtspunkten folgt und deren Gestaltungs- und Gliederungselemente von der Werbeanlage ganz oder teilweise überlagert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 10 A 167/16 –, juris, Rn. 24 ff. In Anwendung dieser Grundsätze ist auch nach dem insoweit auf einen engeren Bereich bezogenen bauordnungsrechtlichen Maßstab eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes bzw. der architektonischen Gliederung des Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück nicht erkennbar. Aufgrund der geplant zurückhaltenden Ausgestaltung der in weißer Farbe aufzuputzenden (Fremd-)Werbeanlage in der durch eine Vielzahl an gewerblichen Nutzungen mit ähnlichen an Fensterschreiben bzw. Schaufenstern befindlichen Werbeschriftzügen vorgeprägten G.-straße ist eine Verunstaltung bzw. eine von der Beklagten befürchtete Disharmonie des Straßenbildes nicht ersichtlich. Auch eine Störung der Fassadengliederung der Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück selbst ist nicht gegeben, da jene bereits im Bestand durch die vorhandene Einfahrt sowie durch vor- und zurücktretende Bauteile asymmetrisch ausgestaltete Fassade keine derart markanten Merkmale aufweist, welche durch den geplanten aufgeputzten Werbeschriftzug entwertet würden. Dieser greift vielmehr durch die Farbwahl vorgegebene Gestaltungsaspekte der Fassade auf und führt zu keinem nach den obigen Maßgaben störenden Gesamtbild. Weitere Einwände bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art gegen die Zulässigkeit der Fremdwerbeanlage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht hat diesen hierbei in Anlehnung an Ziffer 4 Buchstabe a Var. 1 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 bestimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.