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Beschluss

6 L 428/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0820.6L428.25.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1410/25 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2025 angeordnete Auflage, der Antragsteller habe sich einer vierteljährlichen Befundkontrolle von einem Facharzt für Psychiatrie zu unterziehen und unaufgefordert alle sechs Monate – jeweils bis zum 7. Juni 2025, 7. Dezember 2025 und 7. Juni 2026 – ein Attest über die Teilnahme und das Ergebnis an den vierteljährlichen Kontrollterminen vorzulegen, wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1410/25 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2025 angeordnete Auflage, der Antragsteller habe sich einer vierteljährlichen Befundkontrolle von einem Facharzt für Psychiatrie zu unterziehen und unaufgefordert alle sechs Monate – jeweils bis zum 7. Juni 2025, 7. Dezember 2025 und 7. Juni 2026 – ein Attest über die Teilnahme und das Ergebnis an den vierteljährlichen Kontrollterminen vorzulegen, wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt. Gründe Der – sinngemäß gestellte – Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1410/25 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2025 angeordnete Auflage, der Antragsteller habe sich einer vierteljährlichen Befundkontrolle von einem Facharzt für Psychiatrie zu unterziehen und unaufgefordert alle sechs Monate – jeweils bis zum 7. Juni 2025, 7. Dezember 2025 und 7. Juni 2026 – ein Attest über die Teilnahme und das Ergebnis an den vierteljährlichen Kontrollterminen vorzulegen, wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die vom Antragsteller erhobene Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1410/25 hat insofern nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO), weil die Antragsgegnerin in der Verfügung vom 20. Februar 2025 die sofortige Vollziehung der Auflage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet. Das private Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nach Aktenlage voraussichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dabei nur eine summarische Prüfung anhand des Akteninhalts und der vorliegenden Beweismittel geboten und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts eingeschränkt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 10 CS 22.2546 –, juris, Rn. 7. Dies zugrunde gelegt überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2025 angeordneten Auflage; diese ist voraussichtlich rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, an dessen Rechtmäßigkeit das Gericht begründete Zweifel hat, besteht aber kein öffentliches Vollzugsinteresse. Rechtsgrundlage für die (nachträgliche) Anordnung einer Auflage zu einer Fahrerlaubnis ist § 46 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –) und § 2 Abs. 4 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn sich ein Fahrerlaubnisinhaber (nur) als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist und durch die Beschränkungen oder Auflagen das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. Bedingte Eignung setzt – ebenso wie die Ungeeignetheit – einen Eignungsmangel im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG, § 11 Abs. 1 FeV voraus, insbesondere eine Krankheit oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, aufgrund derer die Kraftfahreignung nur unter Einschränkungen angenommen werden kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 11 CS 24.1155 –, juris, Rn. 11, m.w.N. Das wäre zum einen dann der Fall, wenn einer der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Fälle vorläge und nach Maßgabe gutachterlicher Beurteilung kein Ausnahmefall nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anzuerkennen wäre, zum anderen dann, wenn eine nicht von der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfasste Abweichung vom gesundheitlichen Normalfall gegeben wäre, die sich im Einzelfall wegen ihrer Art und wegen ihrer Auswirkungen auf die Bewältigung der Anforderungen, die der motorisierte Straßenverkehr mit sich bringt, in einem Maße auswirken kann, dass gleichfalls nicht mehr von einer (unbedingten) Fahreignung auszugehen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 – 16 A 1741/13 –, juris, Rn 19. Nach dem vorstehend aufgezeigten Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Annahme, der Antragsteller sei aus gesundheitlichen Gründen nur als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. In seinem Gutachten vom 28. Juli 2023, ergänzt durch die Gutachten vom 21. Dezember 2023 und 19. Februar 2024, führt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. M. E. aus, bei dem Antragsteller liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und anankastischen Anteilen (F61G; F60.1G; F60.5G) vor. Differentialdiagnostisch sei das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung (F84.5) zu erwägen. Die beim Antragsteller vorliegende Persönlichkeitsstörung ist, ebenso wie die differentialdiagnostisch erwogene Autimusspektrumstörung, weder in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung noch in den Begutachtungsleitlinien genannt. Dem fachärztlichen Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, dass diese sich im Einzelfall wegen ihrer Art und wegen ihrer Auswirkungen auf die Bewältigung der Anforderungen, die der motorisierte Straßenverkehr mit sich bringt, in einem Maße auswirken kann, dass gleichfalls nicht mehr von einer unbedingten Fahreignung auszugehen wäre. Die Aufstellung in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung betrifft Erkrankungen und Mängel, die typischerweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern, sind nicht aufgenommen (Vorbemerkung 1 zur Anlage 4). Da die Aufstellung insofern nicht abschließend ist, können auch andere als die aufgelisteten Krankheitsbilder für die Feststellung der individuellen Fahreignung bedeutsam sein. Während aber die Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 gleichsam die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich tragen, ist bei sonstigen Erkrankungen neben der Frage des Vorliegens bzw. des Ausprägungsgrades auch zu fragen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gegeben ist. Das bedeutet, dass die Diagnose als solche nicht zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Fahreignung führt; das ist nur dann der Fall, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass das Krankheitsbild geeignet ist, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken, und dass das Ausmaß der Erkrankung im konkreten Einzelfall mit einer solchen Annahme vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 – 16 A 1741/13 –, juris, Rn. 32. Eine negative Auswirkung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auf die Bewältigung der Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr lässt sich dem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. M. E. vom 28. Juli 2023, 21. Dezember 2023 und 19. Februar 2024, auf die sich die Antragsgegnerin zur Begründung der verfügten Auflage bezieht, nicht entnehmen. Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller im Grundsatz in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher zu führen. Nach den Angaben von Herrn Dr. med. E. beschreiben die beim Antragsteller diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierungen nur die private Kontaktabwehr und die Genauigkeitsäquivalente. Der Anankasmus könne die Kraftfahreignung dabei sogar begünstigen, da mit einer verstärkten Beachtung der Verkehrsregeln, Geschwindigkeit, Vorfahrtsregelungen etc. zu rechnen sei, während die schizoide Persönlichkeitsakzentuierung „persönlichen Interaktionen etc.“ vorbehalten sei und sich nicht auf den Straßenverkehr auswirke (vgl. Bl. 4 der ergänzenden gutachterlichen neuropsychiatrischen Stellungnahme vom 21. Dezember 2023). Nach Einschätzung von Dr. med. E. ist bei dem Antragsteller aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auch nicht mit einem (impulsgesteuerten) riskanten Fahrverhalten zu rechnen (vgl. Bl. 11 der zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2024). Die im Jahr 2016 und 2018 diagnostizierte paranoide, dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung habe er nicht verifizieren können (vgl. Bl. 12 der zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2024). Ob diese Feststellungen angesichts der nicht näher begründeten abschließenden Bemerkung von Herrn Dr. med. E. in seiner zweiten ergänzenden Stellungnahme, zur Sicherung der getätigten Feststellungen sei eine vierteljährliche Befundkontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie nötig, um „ggf. mögliche kontraproduktive Entwicklungen“ auszuschließen, überzeugen und hinreichende Grundlage für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller sein konnten, war, da die an den Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis mittlerweile bestandskräftig geworden ist, von der Kammer nicht zu prüfen. Den Feststellungen lässt sich jedenfalls nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnehmen, dass der Antragsteller nur bedingt fahrgeeignet ist. Der Gutachter nennt insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Antragsteller mit einem Krankheitsverlauf zu rechnen sei, der jedenfalls in absehbarer Zeit zu fahreignungsrelevanten körperlichen oder geistigen Mängeln führe, der die Fahrtüchtigkeit ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder auch nur die erhebliche Gefahr einer plötzlich oder überraschend eintretenden Fahruntüchtigkeit bilden könne, und erhebt insgesamt gerade keine Bedenken gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Für eine Auflage, mit der ein möglicher zukünftiger Krankheitsverlauf unter Kontrolle gehalten werden soll, fehlt es, solange weder fahrerlaubnisrelevante (körperliche oder geistige) Mängel festgestellt worden sind, aber an einer rechtlichen Grundlage. Vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 26. April 2017 – 4 LA 4/17 –, juris, Rn. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Streitigkeiten über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt die Kammer im Hauptsacheverfahren im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 10. Februar 2015 – 16 E 7/15 –, juris, Rn. 4, regelmäßig einen Streitwert von 5.000,- Euro fest. Geht es nicht um die Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen, sondern – wie hier – um die Berechtigung von Auflagen zur Fahrerlaubnis, ist es ausreichend, einen Teilbetrag des Auffangwerts als Streitwert anzusetzen. Diesen Teilbetrag bemisst die Kammer, wiederum im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, mit der Hälfte des Streitwerts, der bei einem Streit über die Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen zugrunde zu legen wäre (2.500,- Euro). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 16 E 7/15 –, juris, Rn. 6. Der danach für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag war nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.