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Beschluss

22 L 2093/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0818.22L2093.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Der sinngemäße Antrag, festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2025 (Gesch.-Z.: N01) aufschiebende Wirkung hat, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft (sog. Faktischer Vollzug). Zwar hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG, also, wenn – wie hier – eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber ausnahmsweise dann, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist. Um Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen, kann der Betroffene die Feststellung begehren, dass auf die erhobene Klage hin die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eingetreten ist. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO, weil die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden ist. Mit Schriftsatz vom 8. August 2025 hat die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde Köln mitgeteilt, dass der angegriffene Bescheid ihrer Ansicht nach bestandskräftig, die Klage hiergegen verfristet und die Abschiebungsandrohung weiterhin vollziehbar sei. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Klage 22 K 6225/25.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. Mai 2025 hat keine aufschiebende Wirkung, da sie offensichtlich verfristet ist. Die aufschiebende Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf begründet ist. Entsprechendes gilt grundsätzlich - vorbehaltlich gewisser, eng umgrenzter Ausnahmen - auch für einen unzulässigen Rechtsbehelf. Für eine aufschiebende Wirkung ist allerdings nach zutreffender Auffassung dann kein Raum, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, etwa, weil der angefochtene Verwaltungsakt dem Kläger gegenüber - zweifelsfrei - unanfechtbar geworden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 7 B 2/24 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris, Rn. 27 f. m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 80 VwGO Rn. 78 ff. m.w.N. In Anwendung dieser Maßstäbe liegt im konkreten Fall eine offensichtliche Unzulässigkeit vor. Die Klage ist offensichtlich verfristet, weil der Antragsteller die Zustellung des Bescheids mittels Postzustellungsurkunde am 10. Mai 2025 gegen sich gelten lassen muss. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach Satz 2 gilt das Gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Die Zustellungsfiktion setzt dabei voraus, dass ein ordnungsgemäßer Zustellungsversuch erfolgt ist. Sie greift nach dem Sinn der Regelung nicht ein, wenn sich der Asylbewerber unter der maßgeblichen Anschrift aufhält, eine Zustellung entsprechend den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes jedoch infolge eines Umstands unterbleibt, der in der Sphäre der damit befassten Stelle, insbesondere der Post liegt. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 27. Juli 2017 – AN 3 S 17.34810 –, juris, Rn. 28. Der Antragsteller hatte im Verwaltungsverfahren keine Bevollmächtigten bestellt. Der Zustellversuch erfolgte per Postzustellungsurkunde am 10. Mai 2025 unter der – auch nach eigenem Vortrag zu dem Zeitpunkt zutreffenden – Anschrift „T.-straße 00, 00000 Köln“. Die Postzustellungsurkunde der Deutschen Post AG kam am 15. Mai 2025 mit dem Hinweis „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Zwar begründet die Postzustellungsurkunde hier nicht gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, dass der Adressat, der Antragsteller, am 10. Mai 2025 unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Die genannte Beweisregel ist hier nicht anwendbar, weil die Postzustellungsurkunde nicht den Formanforderungen des § 182 Abs. 2 ZPO entspricht. Nach dessen Nummer 8 muss die Zustellungsurkunde u. a. auch die Unterschrift des Zustellers enthalten. Das in der Postzustellungsurkunde im für die Unterschrift vorgesehenen Feld eingetragene Handzeichen ist keine Unterschrift in diesem Sinn. Eine solche muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, aber zumindest – wenn auch nur andeutungsweise – einzelne Buchstaben erkennen lassen; ein bloßes Handzeichen oder eine Paraphe stellen dagegen keine formgültige Unterschrift dar. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 10. November 2022 – 1 A 1081/17.A –, juris, Rn. 41, BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – XII ZB 250/11 –, juris, Rn. 14. Auch unter Heranziehung eines großzügigen Maßstabs lässt die Eintragung im Unterschriftenfeld der Postzustellungsurkunde keine Buchstaben erkennen, zumal auch die Autorenschaft, etwa durch Beifügung einer lesbaren Namensform, nicht bekannt gemacht wurde. Aber so wie eine unvollständige Beurkundung der Zustellung nichts an der Wirksamkeit der Zustellung ändert, lässt die fehlende Unterschrift des Zustellers auch nicht zwingend jeden Beweiswert der Zustellungsurkunde entfallen. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 419 ZPO nach freier Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entscheiden, inwiefern äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 10. November 2022 – 1 A 1081/17.A –, juris, Rn. 43 m.w.N. Die fehlende Unterschrift mindert hier die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde mit dem Aussagegehalt, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, nicht erheblich. Die Nachschau auf Klingelschildern und Briefkästen der angegebenen Anschrift nach dem Namen ist ein einfacher und routinierter Vorgang, dessen Ergebnis auf der Zustellungsurkunde eingetragen worden ist. So auch OVG Sachsen, Urteil vom 10. November 2022 – 1 A 1081/17.A –, juris, Rn. 43 m.w.N. Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde kann durch die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräftet werden. Dabei dürfen die Anforderungen an die darlegungsbelastete Partei nicht überspannt werden. Die nur pauschale Behauptung, das zugestellte Schriftstück nicht bekommen zu haben, entkräftet die Richtigkeit der Zustellungsurkunde nicht. Vielmehr bedarf es konkreten Vortrags, ob und durch welche Personen der Briefkasten regelmäßig geleert wird und welche Vorkehrungen getroffen werden, dass eingegangene Brief- und sonstige Postsendungen sorgfältig gesichtet werden. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 – IX ZB 5/22 –, juris, Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 – AnwZ (B) 48/01, juris Rn. 12. Gemessen hieran ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, die verbliebene Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu entkräften. Der Antragsteller hat dazu vorgetragen und eidesstattlich versichert, er wohne zur Untermiete und er und der Hauptmieter hätten regelmäßig den Briefkasten geleert. Erst am 18. Juli 2025 habe er bei einem Vorsprachetermin bei der Ausländerbehörde erfahren, dass bereits ein negativer Bescheid ergangen sei. Nach der Mitteilung seiner Prozessbevollmächtigten, die Postzustellungsurkunde sei mit dem Hinweis „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgekommen, habe er auf dem Briefkasten nachgeschaut und festgestellt, dass sein Name nicht mehr auf dem Briefkasten stehe. Er habe den Namen mit Papier und Tesafilm dort festgeklebt gehabt, da er nur Untermieter gewesen sei. Seit wann der Name fehle, wisse er aber nicht. Seit dem 30. Juli 2025 wohne er dort auch nicht mehr. Er habe sich immer auf seinen Mitbewohner verlassen, dass dieser die Post aus dem Briefkasten hole. Da er vorher alle Postsendungen erhalten habe, habe er auch keinen Grund gesehen, das Namensschild zu kontrollieren. Der Antragsteller hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AsylG während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Die Pflicht des Ausländers, Vorkehrungen zu treffen, damit ihn Mitteilungen (Zustellungen u. a.) der genannten Stellen jederzeit erreichen können, ist umfassend. Dazu gehört auch die deutliche Namensangabe an Wohnung und Briefkasten sowie bei Untermiete die Angabe des Namens des Hauptmieters. Vgl. Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 10 AsylG, Rn. 11. Diese Vorkehrungspflichten hat der Antragsteller verletzt. Er hat zum einen versäumt, dem Bundesamt den Namen seines Hauptmieters anzugeben. Dann wäre auch eine Zustellung an diesen, der ein permanentes Namensschild am Briefkasten hatte, möglich gewesen. Zum anderen hätte er regelmäßig kontrollieren müssen, ob sein lediglich mit Tesafilm und Papier am Briefkasten befestigtes Namensschild dort noch vorhanden ist. Insbesondere, da ein Tesafilmstreifen keine unbegrenzte Haftungsdauer hat, vor allem, wenn er ggf. noch der Witterung ausgesetzt ist. Eine regelmäßige Kontrolle der Erreichbarkeit aufgrund eines Namensschildes am Briefkasten ist ferner umso wichtiger, wenn – wie hier nach der Anhörung am 11. März 2025 – der Empfang von fristauslösenden Postsendungen erwartet wird. Die regelmäßige Kontrolle, ob sich sein Namensschild noch am Briefkasten befindet, ist dem Antragsteller auch zumutbar. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller einerseits den Briefkasten regelmäßig nach Post kontrolliert haben will, andererseits ihm dabei nicht aufgefallen sein soll, dass und seit wann sein Namensschild nicht mehr am Briefkasten hing. Der Vortrag, er habe ansonsten alle Postsendungen erhalten, führt in dieser Pauschalität auch zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Antragsteller kann gar nicht wissen, ob ihn alle Postsendungen erreicht haben. Er hat auch nicht konkret vorgetragen, wann ihn zuletzt ein Poststück erreicht hat, um einschätzen zu können, wann das Schild mutmaßlich noch am Briefhasten gehangen hat. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass dem Antragsteller die Ladung zur Anhörung am 28. Februar 2025 – also mehr als zwei Monate vor der versuchten Bescheidzustellung – unter der angegebenen Adresse noch zugestellt werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).