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Beschluss

10 L 1791/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0814.10L1791.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der Q.-T.-Gesamtschule R. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Q.-T.-Gesamtschule R. (im Folgenden: QTGS) zum Schuljahr 2025/2026. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Im Einklang hiermit ist die Schulleiterin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 162 Plätzen ausgegangen. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz – VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW –. Die Zügigkeit der QTGS ist auf sechs Züge festgelegt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie der QTGS – kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW in Verbindung mit § 6 Abs.5 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (im Folgenden GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Entscheidung der Schulleiterin, den Bandbreitenhöchstwert um den Wert 2 zu unterschreiten und damit den Klassenfrequenzrichtwert heranzuziehen, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufzunehmenden 19 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Der Widerspruchsbescheid vom 14. April 2025 (in vollständiger Fassung im Klageverfahren 10 K 4090/25 vorgelegt, vgl. dort GA Bl. 4), der dem Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2025 seine Gestalt gibt, belegt auch in noch ausreichender Weise, dass die Schulleiterin eine Ermessensentscheidung über die Reduzierung der Schüleranzahl auf 27 Kinder pro Klasse getroffen hat. Dort ist ausgeführt, dass der Höchstwert der Bandbreite für die Klassenbildung in Klasse 5 der Gesamtschule 29 betrage. Im Kontext mit der Darlegung, dass die QTGS Schule des Gemeinsamen Lernens mit 18 für GL-Kinder vorbehaltenen Plätzen ist, wird darauf verwiesen, dass die Schulleiterin in Anwendung von § 46 Abs. 4 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Klassengröße auf 27 Kinder reduziert hat. Daraus folgt noch hinreichend, dass die Begrenzung der Schülerzahl auf 27 je Klasse auf die Berücksichtigung der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zurückzuführen ist, vgl. zur Heranziehung des Widerspruchsbescheids bei der Feststellung einer Ermessensentscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 – 19 B 701/24 –, juris Rn. 21. Da der Schule über die eigentlich vorgesehenen 18 GL-Kinder hinaus ein weiteres Kind mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zugewiesen wurde, hat die Schulleiterin nicht 162 (6 x 27), sondern insgesamt 163 Kinder aufgenommen. Auswirkungen auf die Zahl der Schulplätze für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, zu denen die Antragstellerin gehört, ergaben sich dadurch nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin die Antragstellerin nicht als Härtefall berücksichtigt hat. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1142/16 –, juris Rn. 10. Nach diesen Maßgaben war die Schulleiterin nicht gehalten, die Antragstellerin als Härtefall vorrangig bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung hatte die Schulleiterin keinen Anlass, eine Aufnahme der Antragstellerin als Härtefall zu erwägen. Die Antragstellerin bzw. ihre Eltern hatten nicht geltend gemacht, dass sie sich einer Sondersituation ausgesetzt sehe, die aus ihrer Sicht eine bevorzugte Berücksichtigung ihres Aufnahmeantrags rechtfertigte. Auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hin musste die Schulleiterin nicht abhelfen. Für die Antragstellerin wurde geltend gemacht, dass sie an ADHS und LRS leide und ebenso wie ihre Schwester, die vergleichbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, die QTGS besuchen wolle. Die Schule werbe ausdrücklich dafür, sich gerade für solche Kinder einzusetzen; eine weitere Gesamtschule im Stadtgebiet, die sich für lernschwache Kinder einsetze, gebe es nicht. Die vorgetragenen Umstände führen nicht dazu, dass die Antragstellerin unter Verkürzung der Aufnahmechancen anderer um Aufnahme suchender Kinder bevorzugt aufzunehmen wäre. Die von der Schulleiterin für das Aufnahmeverfahren 2025/26 festgelegten Härtefallkriterien, die nach gerichtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2025 – 19 B 520/25, 19 E 274/25 –, erfassen die geltend gemachte Fallgestaltung nicht. Danach bejaht sie eine Härte in Fällen - eines alleinerziehenden Elternteils und eines schwer erkrankten/behinderten Geschwisterkindes, - einer schweren Erkrankung/Behinderung des die Aufnahme anstrebenden Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils oder - einer schweren familiären Belastung (z.B. Tod eines Elternteils vor kurzer Zeit). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen durch Lese- und Rechtschreibschwäche und ADHS sind zudem, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt ist, keine seltene Lernstörung und begründen nicht das Vorliegen eines besonders gelagerten Einzelfalls. Dass die schulische Förderung der Antragstellerin ausschließlich an der QTGS gewährleistet werden kann, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht zusätzlich die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 2. Juli 2025, wonach bei der Antragstellerin eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine Lese- und Rechtsschreibstörung vorlägen und sich ihre schulische Leistungsfähigkeit durch verschiedene Therapien verbessert habe. Soweit aus fachärztlicher und psychotherapeutischer Sicht der Besuch einer Gesamtschule empfohlen wird, da „Kinder mit „ADHS“ von dem pädagogischen Konzept einer Gesamtschule am besten profitieren können“, hebt dies die Antragstellerin nicht aus der Gruppe der Kinder mit vergleichbaren Beeinträchtigungen heraus. Gleichfalls ist es ermessensfehlerfrei, dass der Antragsgegner die erstmals im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Umstände nicht zum Anlass nimmt, einen Härtefall anzunehmen. Dass die Mutter der Antragstellerin aufgrund der Berufstätigkeit ihres Vaters die Betreuung von drei Kindern weitgehend allein zu übernehmen habe und der Besuch von drei unterschiedlichen Schulen durch die Kinder zu zusätzlichen Belastungen ihrer durch chronische Sinusitis und Tinnitus eingeschränkten Mutter führe, stellt keine außergewöhnliche Sondersituation dar, die es der Schulleiterin gebietet, die Antragstellerin unter Hinwegsetzung über ihre eigenen Kriterien und unter Verkürzung der Aufnahmechancen anderer Kinder bevorzugt aufzunehmen. Bei der Auswahl der Aufnahmekriterien war die Schulleiterin nicht gehalten, das Kriterium „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-SI) heranzuziehen. Es lag vielmehr in ihrem freien Ermessen, welche der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien sie neben der Beachtung der Leistungsheterogenität bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen wollte. Bei der Anwendung des Kriteriums der Leistungsheterogenität und des als weiteres Aufnahmekriterium gewählten Losverfahrens (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) sind keine Fehler erkennbar, die sich auf die Antragstellerin ausgewirkt haben könnten. Wie sich aus der Darstellung des Aufnahmeverfahrens vom 19. März 2025, dem Aufnahmeprotokoll vom 18. Februar 2025 und den beigefügten Listen der angemeldeten und der ausgelosten Kinder im vorgelegten Vorgang nachvollziehbar ergibt, hat die Schulleiterin zwei Leistungsgruppen mit 81 Plätzen für Leistungsgruppe I und 82 Plätzen für Leistungsgruppe II gebildet. Ermittelt wurden die Gruppen aus dem Notenschnitt aus den Fächern Mathematik, Sachunterricht und der Gesamtnote Deutsch. Nach Abzug der Plätze für die Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf hat die Schulleiterin am 18. Februar 2025 das Losverfahren für die den Regelkindern verbleibenden Schulplätze, nach Leistungsgruppen getrennt, durchgeführt. Den angemeldeten Kindern der jeweiligen Leistungsgruppe wurden in alphabetischer Reihenfolge Losnummern zugeteilt. Die Zettel mit den Nummern wurden jeweils in einen Lostopf pro Leistungsgruppe gegeben. Die Schulleiterin hat Lose bis zum Erreichen der Aufnahmekapazität gezogen und in der Reihenfolge der weiteren Ziehungen eine Nachrückerliste erstellt. Das Los der Antragstellerin wurde mit Nachrückplatz 5 aus dem Lostopf der Leistungsgruppe I gezogen. Ein solches Vorgehen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.