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Urteil

23 K 6483/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0813.23K6483.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines freiwilligen Wehrdienst Leistenden, in das er zum 1. Oktober 2022 eingetreten ist. Seine Dienstzeit wäre regulär am 31. August 2024 abgelaufen. Der Kläger war Obergefreiter und wurde zuletzt in der Artillerieschule U. im Bereich Versorgung auf dem Dienstposten eines Materialbewirtschaftungssoldaten geführt. Am 28. Juni 2023 kam es zu einem Vorfall, bei dem der Kläger und zwei weitere Kameraden, StGefr L. und OGefr Z. den OGefr A. fixierten und an den Füßen fesselten. Die Situation wurde durch den dienstaufsichtsführenden StUffz I. aufgelöst. Von diesem Vorfall erlangte der Disziplinarvorgesetzte Kenntnis, woraufhin am Folgetag Zeugenbefragungen durchgeführt wurden. Der Kläger und die beiden weiteren am Vorfall beteiligten Kameraden wurden jeweils nach Belehrung im einfachen Disziplinarverfahren vernommen. OGefr A. erklärte, er sei von den drei beteiligten Soldaten immer wieder verbal angegriffen worden. Bereits im April (2023) habe es eine Situation gegeben, in der die StGefr L. und OGefr Z. ihn in der Waffenkammer überwältigt und mit PI-Schnur an Händen und Füßen gefesselt hätten. Am 28. Juni 2023 sei es beim Waffenreinigen erneut zu einem Vorfall gekommen, bei dem ihn StGefr L. und OGefr Z. gefesselt hätten, bzw. hätten fesseln wollen. StGefr L. habe ihm die Beine festgehalten und OGefr Z. habe ihn von hinten gepackt. Sie hätten ihn aus dem Raum gezerrt und zu Boden gebracht. Da er sich gewehrt habe, hätten die beiden den Kläger dazu gerufen, der sich dann auf ihn gesetzt habe. Dann seien ihm die Beine mit PI-Schnur verbunden worden. Dabei habe ihm einer im Genick gesessen, einer habe ihn im Polizeigriff gehabt und der andere habe seine Beine festgehalten. Erst als er geschrien habe, sei der Stabsunteroffizier dazu gekommen, habe die drei gemaßregelt und die Situation bereinigt. OGefr A. gab des Weiteren an, er habe sich zwei Kameradinnen anvertraut. Beide hätten ihm geraten, den Vorfall zu melden. Dies habe er aber nicht tun wollen, weil er nicht als das „schwarze Schaf“ der Einheit habe dastehen wollen. Der Kläger gab im Zuge seiner Vernehmung an, es habe vor dem Vorfall eine verbale Auseinandersetzung gegeben. OGefr A. habe ihm einen „unpassenden dummen Spruch gedrückt“. Auf seine Äußerung gegenüber OGefr A., dass er ihm wohlgesonnen sei, habe dieser ihm erzürnt gesagt: „Halt die Fresse“. Mit Blick auf diese für ihn überraschende Reaktion habe er angekündigt, jetzt nicht mehr seine Hand schützend über ihn zu halten. Im Anschluss sei StGefr L. unter den Tisch gekrochen und habe die Beine von OGefr A. festgehalten. Die Stimmung sei eher spaßig gewesen. Nach kurzer Zeit sei OGefr A. nicht mehr an seinem Platz gewesen, sondern an der Tür. Weil er die Stimmung als spaßig angesehen habe, sei er hinzugekommen und habe OGefr A. für den dummen Spruch von vorhin klar machen wollen, dass sein Verhalten respektlos gewesen sei. OGefr A. habe auf dem Rücken gelegen und er – der Kläger – habe seine Arme festgehalten. Er glaube, dabei seien ihm gleichzeitig mit PI-Schnur die Beine verbunden worden, durch wen wisse er nicht. Körperlich habe sich OGefr A. zwar dagegengestemmt, aber lediglich gesagt, dass die Schnüre nicht so festgezogen werden sollten. Beleidigungen seien von keinem der Beteiligten ausgesprochen worden. Nach einer Minute sei StUffz I. dazugekommen und habe die Situation aufgelöst. Er habe sich bei OGefr A. entschuldigt und sei davon ausgegangen, dass dieser die Entschuldigung angenommen habe. OGefr A. habe dabei weinerliche Augen gehabt und erläutert, dies komme daher, weil seine familiäre Lage schwierig sei und ihn auch das dienstliche Verhältnis durch die Aktion belaste. Die weiteren am Vorfall beteiligten Soldaten räumten ebenfalls jeweils die Fixierung und Fesselung ein. OGefr A. habe dabei gelacht. StUffz I. gab als Zeuge an, er habe beim Betreten des Raumes gesehen, wie StGefr L. und die OGefr Z. und F. den OGefr A. gefesselt hätten. Dabei sei er festgehalten worden. Da er ein schmerzvolles Stöhnen von OGefr A. wahrgenommen habe, habe er davon ausgehen müssen, dass dies alles gegen seinen Willen geschehen sei. Daraufhin habe er die Handlungen der drei Soldaten lautstark unterbunden und OGefr A. von seinen Fesseln befreit. Wegen der Einzelheiten der Einlassungen des Klägers und der Aussagen und Einlassungen der übrigen Beteiligten und Zeugen wird auf die jeweils gefertigten Niederschriften (Bl. 25 bis 51 der Beiakte 2) Bezug genommen. Unter dem 5. Juli 2023 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte Ltr BerVers, Hauptmann Y., die fristlose Entlassung des Klägers aus den Streitkräften gemäß § 58h Abs. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. SG. Aufgrund der Fixierung und Fesselung sehe er die militärische Ordnung gefährdet und halte den Verbleib des Klägers in der militärischen Gemeinschaft für nicht tragbar. Auch sei die Entlassung ein klares Zeichen gegenüber allen Soldaten, dass dieses Verhalten „in keinster Weise“ zu dulden sei. Auch gegen die beiden anderen beteiligten Soldaten leitet die Beklagte Entlassungsverfahren ein. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde die Vertrauensperson der Soldaten, OStGefr C., im Zuge der Beteiligung in Personalangelegenheiten gemäß § 24 Abs. 5 SBG zur fristlosen Entlassung angehört. In seiner Stellungnahme stimmte er dem Antrag auf Entlassung zu. Mit der Personalmaßnahme erklärte sich der Kläger bei der persönlichen Eröffnung am 5. Juli 2023 nicht einverstanden. Auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete er. Am Folgetag, dem 6. Juli 2023, nahm der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, Oberst und Ltr. ArtS M. Stellung. Der Kläger habe seine Dienstpflichten massiv verletzt. Ein Verbleib in den Streitkräften sei nicht mehr zu rechtfertigen, sondern stelle eine Gefahr für die militärische Ordnung dar. Zugleich wurde gegenüber dem Kläger ein Verbot der Dienstausübung gemäß § 22 SG ausgesprochen. Hauptmann Y. eröffnete dem Kläger am 11. Juli 2023 im Beisein von Hauptfeldwebel K. telefonisch erneut den Entlassungsantrag. Der Kläger erklärte sich wiederum mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden. Ebenso wiederholte er, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten. Am 24. Juli 2023 ging beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) eine Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, mit der er der Entlassung entgegentrat. Die seitens der Dienststelle erhobenen Tatsachenbehauptungen seien unzutreffend. Dies habe auch bereits die Vertrauensperson dem nächsthöheren Vorgesetzten vorgetragen. Zugleich beantragte der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht. Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten verfügte das BAPersBw mit Bescheid vom 24. Juli 2023 die vorzeitige Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr nach § 58h Abs. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG. Danach sei ein freiwilligen Wehrdienst Leistender zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde. Indem der Kläger gemeinsam mit weiteren Kameraden innerhalb einer militärischen Anlage am 28. Juni 2023 einen Soldaten körperlich misshandelt habe, diesen an den Armen festgehalten habe, während andere ihn mit einer PI-Schnur gefesselt hätten, habe er insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zur Kameradschaft und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht schuldhaft verstoßen und damit das in ihn als Soldat gesetzte Vertrauen beschädigt. Seine vorsätzlich begangenen Handlungen stellten schuldhafte Dienstpflichtverletzungen nach §§ 23 Abs. 1 SG i.V.m. 7, 12 und 17 SG dar. Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 8. August 2023 Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung ein. Die Entlassung sei offensichtlich rechtswidrig, weil ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei. So habe der Schriftsatz vom 25. Juli 2023 (gemeint: 24 . Juli 2023) keine Berücksichtigung gefunden. Weiter rügte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass das BAPersBw aufgrund unvollständiger Akten entschieden habe. Die Entlassungsverfügung sei auf die Stellungnahme der Vertrauensperson vom 5. Juli 2023 gestützt, mit der sich diese für die Maßnahme ausgesprochen habe. Damit liege dem BAPersBw indes nur die vorletzte Stellungnahme des OStGefr C. vor. Dieser bewerte, nachdem er mit den beteiligten Kameraden gesprochen und auch deren Chat-Verläufe eingesehen habe, die Entlassung nunmehr als unverhältnismäßig und überzogen. Diese neuerliche Stellungnahme befinde sich nicht in den Akten. Zu Unrecht habe sich das BAPersBw auf die Vernehmungsprotokolle der disziplinarischen Anhörung gestützt. Diese Protokolle dürften bereits deshalb nicht verwertet werden, weil sie die Rechte des Klägers nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz nicht wahren würden. Betroffen sei insbesondere das Recht, bei Beweiserhebungen zugegen zu sein und selbst oder durch die Person des Verteidigers den Zeugen Fragen zu stellen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 wies das BAPersBw die Beschwerde des Klägers zurück. Der Kläger hat am 23. November 2023 Klage erhoben. Zunächst rügt er eine fehlerhafte Beteiligung der Vertrauensperson. Es sei fälschlich nicht der Personalrat als Gremium nach § 63 Abs. 1 SBG, sondern OStGefr C. als Vertrauensperson im Sinne des § 63 Abs. 2 SBG beteiligt worden. Diesem sei zudem keine Akteneinsicht gewährt worden und er habe keine Gelegenheit gehabt, sich im Gespräch mit den Zeugen und beteiligten Soldaten ein eigenes Bild vom Sachverhalt zu verschaffen. Seine zweite Stellungnahme, mit der er eine abweichende Bewertung vorgenommen habe, sei nicht zu den Akten gelangt. Ein weiterer Formfehler bestehe darin, dass die Anhörung des Klägers zum Antrag des Disziplinarvorgesetzten auf Entlassung, nicht aber zum beabsichtigen Erlass einer Entlassungsverfügung erfolgt sei. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen zur unzureichenden Sachverhaltsermittlung und zur Verletzung seiner Verfahrensrechte. Diese Mängel könne nicht mehr behoben werden. Tatsächlich verhalte es sich so, dass es während eines Dienstes zu einer einvernehmlichen Balgerei unter Soldaten gekommen sei, bei der ein Soldat einvernehmlich mit einer Pionierschnur gefesselt worden sei. Es habe sich bei der vermeintlichen Fesselung um einen „derben Ulk“ zwischen dem OGefr A. und den anderen Soldaten gehandelt, der mit dessen Einwilligung durchgeführt worden sei. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass das gegen ihn aus Anlass des Vorfalls geführte Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung nach § 153 StPO eingestellt worden ist. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft seien die Vorwürfe nicht hinreichend erhärtet für eine gerichtliche Verfolgung. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Juli 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Vorfall sei entgegen der Darstellung des Klägers nicht als einvernehmliche Balgerei unter Soldaten zu werten. So habe der Kläger selbst bei seiner Vernehmung eingeräumt, den auf dem Rücken liegenden OGefr A. an den Armen festgehalten zu haben, während diesem die Beine mit PI-Schnur verbunden worden seien. Auch liege keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, insbesondere seien die Vernehmungsunterlagen auch im Entlassungsverfahren verwertbar. Im Entlassungsverfahren sei der Kläger gesondert angehört worden, wobei er auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet habe. Zudem kenne das Verwaltungsverfahrensgesetz kein ausdrückliches Fragerecht. Mutmaßlich beziehe sich der Kläger auf das in Art. 6 Abs. 3 lit d) EMRK normierte Fragerecht einer angeklagten Person. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei allerdings vorliegend nicht eröffnet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogene Akte des Strafverfahrens (StA Bad Kreuznach 1043 Js 9540/23) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Juli 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 58h Abs. 1 Satz 2 SG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG. Nach letztgenannter Norm ist ein Soldat zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde. Diese Regelung gilt nach § 58h Abs. 1 Nr. 2 SG auch für Personen, die freiwilligen Wehrdienst leisten. Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit seinen Rügen zur Fehlerhaftigkeit der Beteiligung nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG soll die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte die Vertrauensperson bei der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses anhören, sofern ein Ermessensspielraum besteht, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt. Eine Maßnahme, nach der eine Beteiligung der Vertrauensperson vorzunehmen wäre, steht vorliegend aber nicht in Rede. Die gegen den Kläger verfügte Entlassung nach § 75 SG stellt keine Maßnahme dar, hinsichtlich derer ein Ermessensspielraum besteht. Vielmehr ist ein Soldat nach der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde. Nach Auffassung der Kammer bewirkt eine nicht erforderliche, aber gleichwohl durchgeführte Anhörung nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Maßnahme, da sie die Rechtsstellung des Klägers nicht verletzen kann. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger behaupteter Fehler im Beteiligungsverfahren, vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 23 L 1489/20 –, juris Rn. 11 ff., nachgehend bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 13. April 2021 – 1 B 1807/20 –, juris Rn. 11 ff. Aus diesem Grunde kommt es auf den umfangreichen Vortrag, wonach unklar bleibe, ob eine Beteiligung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 SBG oder § 28 SBG erfolgt sei, das unzuständige Organ (Vertrauensperson statt Gremium) beteiligt worden sei, der Vertrauensperson keine Akteneinsicht gewährt worden und ihr auch nicht die Möglichkeit der Befragung der Beteiligten eingeräumt worden sei, rechtlich nicht an. Gleiches gilt für den Vortrag, eine zweite, inhaltliche abweichende Stellungnahme des OStGefr C. sei nicht zur Akte genommen bzw. unterdrückt worden. Unbeschadet dessen weist die Kammer darauf hin, dass sich aus dem Beteiligungsprotokoll eindeutig ergibt, dass hier eine Beteiligung der Vertrauensperson auf der Grundlage des § 24 Abs. 5 SBG stattgefunden hat. Nicht haltbar dürfte zudem nach Auswertung der Strafakte (143 Js 9540/23) und des dort enthaltenen Protokolls über die Vernehmung von OStGefr C. vom 27. Februar 2024 der Vorwurf sein, ihm sei keine Akteneinsicht ermöglicht worden. OStGefr C. hat dort erklärt, der Disziplinarvorgesetzte im Bereich Versorgung habe ihm die Akte – die Ermittlungsakte – zur Verfügung gestellt. Es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Gespräch mit den betroffenen Soldaten verwehrt worden sei. Dem Vernehmungsprotokoll lässt sich vielmehr entnehmen, dass es persönliche Gespräche mit den drei Beschuldigten gegeben hat. Darüber hinaus ist der Vortrag widerlegt, wonach OStGefr C. eine weitere Stellungnahme abgegeben habe, die aber unterdrückt worden sei. Hierzu hat dieser bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft erklärt, der Kläger habe ihn mehrfach darum gebeten, eine zweite Stellungnahme zu schreiben. Dies habe er sich lange durch den Kopf gehen lassen und auch etwas aufgesetzt. Er habe einen Entwurf verfasst, diesen aber nie nach außen gegeben. Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, er sei fehlerhaft angehört worden, verhilft dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Rüge, seine Stellungnahme vom 24. Juli 2023 sei bei Erlass der Entlassungsverfügung nicht berücksichtigt worden. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass sich die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Erlass des Bescheides überschnitten haben. Insbesondere der handschriftliche Vermerk auf dem Schriftsatz „Eingang bei Fr. E.: 03.08“ lässt darauf schließen, dass die Stellungnahme erst vorlag, als der Bescheid schon erstellt und in den Geschäftsgang gegeben war. Zudem wäre ein eventueller Mangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die beantragte Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren erhalten und hatte dort auch eine umfassende Möglichkeit zur Stellungnahme, die er wahrgenommen hat. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger ferner, wenn er meint, es stelle einen durchgreifenden Mangel dar, dass er nicht zur behördlichen Maßnahme – der Entlassungsverfügung – angehört worden sei, sondern nur zum Entlassungsantrag des Disziplinarvorgesetzten. In Ermangelung spezieller Anhörungsvorschriften für die Entlassung von freiwilligen Wehrdienst Leistenden ist die allgemeine Vorschrift des § 28 VwVfG maßgeblich. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Blick auf diese Zielsetzung sind die Anhörung zum Entlassungsantrag und die Anhörung zum beabsichtigten Erlass einer Entlassungsverfügung deckungsgleich. In beiden Fällen geht es um die Beendigung des Dienstverhältnisses auf der Grundlage desselben Sachverhalts. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht aufgrund dieser Kongruenz nicht. Überdies folgt das Gericht dem Kläger nicht, soweit er eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung rügt. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Verwertung von Vernehmungsniederschriften aus dem Disziplinarverfahren. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Sachverhaltsprüfung den Sachverhalt nach § 24 VwVfG aufzuklären. Dieser Verpflichtung ist das BAPersBw nachgekommen, indem es unter dem 11. Juli 2023 „alle beweisführenden Unterlagen (Zeugenvernehmungen, Beschuldigtenvernehmungen etc.)“ angefordert hat. Diese Anforderung belegt, dass das BAPersBw eine eigene Sachprüfung vorgenommen und – anders als vom Kläger behauptet – nicht bloß den im Entlassungsantrag geschilderten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Auch ist nichts dagegen zu erinnern, dass das BAPersBw seiner Entscheidung die Vernehmungsprotokolle der Artillerieschule zugrunde gelegt hat, anstatt eigene Befragungen durchzuführen. Dies steht in Einklang mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 VwVfG. Danach darf die Behörde Auskünfte jeder Art einholen oder Urkunden und Akten beiziehen. Inwieweit es von Relevanz sein sollte, dass die Vernehmungsbögen nicht im Original, sondern in Kopie vorgelegt worden sind, erschließt sich nicht. Anders als der Kläger meint, sind durch die Beiziehung der Vernehmungsprotokolle auch keine Verfahrensrechte abgeschnitten oder verkürzt worden. Konkret berühmt sich der Kläger des Rechts, selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten den Zeugen Fragen zu stellen. Ein solches Fragerecht besteht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz indes nicht. Nach dem in § 24 Abs. 1 VwVfG verankerten Untersuchungsgrundsatz obliegt die Sachverhaltsermittlung der Behörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlung; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Soweit sich der Kläger mutmaßlich auf ein Fragerecht nach Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK bezieht, wonach jede angeklagte Person das Recht hat, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, verhilft dies dem Vorbringen nicht zum Erfolg. Diese Norm betrifft das Recht auf ein faires Verfahren im Zuge der Strafverfolgung. Für das hier streitgegenständliche Entlassungsverfahren ist die Regelung hingegen nicht anwendbar. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge zur Voreingenommenheit „der Beklagten“. Diese Rüge ist bereits unsubstantiiert erhoben, weil nicht aufgezeigt wird, welche Person befangen sein soll und auf welche Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit konkret fußt. Die angefochtene Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 58h, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG sind erfüllt. Danach ist ein Soldat – bzw. hier ein freiwilligen Wehrdienst Leistender – zu entlassen, wenn nach seinem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundewehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde. Dies ist hier der Fall. Das Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Soweit die Entlassungsverfügung darauf gestützt ist, dass der Kläger im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Kameraden StGefr L. und OGefr Z. den OGefr A. misshandelt habe, indem sie ihn am Boden fixiert und gefesselt hätten, liegt der Verfügung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde. Zwar wendet der Kläger ein, er sei an der Fesselung selbst nicht beteiligt gewesen, sondern habe OGefr A. nur festgehalten, ist dies unerheblich. Auf Grund des gemeinschaftlichen Vorgehens muss er sich die Beiträge der beiden anderen Kameraden zurechnen lassen. Das Fixieren und die Fesselung stehen in einem Zusammenhang, da ohne Fixieren das Fesseln nicht möglich gewesen wäre. Aus diesem Grunde reicht es aus, dass der Kläger einräumt, den Geschädigten festgehalten zu haben. Unerheblich ist in diesem Kontext, ob er auf dem Geschädigten gesessen oder neben diesem gekniet hat, als er ihn festgehalten hat. Die Kammer folgt auch nicht der Darstellung des Klägers, wonach es sich bloß um einen „derben Ulk“ gehandelt habe, der im Einvernehmen mit OGefr A. geschehen sei. Ob die Handlung einvernehmlich war, beurteilt sich nicht nach der Einschätzung des Klägers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten. Danach kommt dem Umstand, dass OGefr A. bei der Aktion gelacht habe, keine durchschlagende Bedeutung zu. Aus dessen Bekundungen wird vielmehr deutlich, dass das Verhältnis zu den drei anderen Kameraden bereits im Vorfeld nicht spannungsfrei gewesen ist, unter anderem, weil diese ihn wiederholt für seine langsame Arbeitsweise getadelt haben. Ebenso wird erkennbar, dass er bemüht war, möglichst nicht aufzufallen. Dies kommt zum Beispiel in seiner Äußerung zum Ausdruck, er wolle nicht das „schwarze Schaf“ der Einheit sein. Gegen einen bloßen Ulk und ein Einvernehmen des OGefr A. spricht bei objektiver Betrachtung zudem die Wahrnehmung von StUffz I., der berichtet hat, ein schmerzvolles Stöhnen des OGefr A. wahrgenommen zu haben. Von Belang sind auch die Bekundungen der beiden Kameradinnen, denen sich der Geschädigte anvertraut hat. In der Stellungnahme der OStGefr N. ist sinngemäß die Rede davon, dass der Vorfall ein Maß erreicht habe, mit dem der Geschädigte nicht mehr klarkomme bzw. dass er sich bei dem Vorfall „wie ein Tier“ vorgekommen sei. Auch deutet die Schilderung des Geschädigten zu den Entschuldigungen der drei Kameraden darauf hin, dass aus seiner Sicht die Situation nicht geklärt war. So hat er in Bezug auf StGefr L. ausgeführt, dieser habe ihm eher unpassende Sprüche gesteckt. Der Kläger habe ihm wortlos die Hand gegeben und sei dann gegangen und OGefr Z. habe den „Lösungsvorschlag“ getätigt, dass sie alle „es etwas ruhig machen“ sollten. Auch dies spricht gegen den spaßigen und einvernehmlichen Charakter der Aktion. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass im Nachgang ein scherzhafter Umgang gepflegt worden und das anschließende Weinen des Geschädigten jedenfalls auch auf familiäre Probleme zurückzuführen sein soll. Dieses Verhalten des Geschädigten erklärt sich ohne weiteres aus seinem Bestreben, die Angelegenheit klein zu halten, um nicht als „schwarzes Schaf“ aufzufallen. Dagegen, dass es sich bloß um einen derben Ulk gehandelt hat, spricht vor allem aber auch die vom Kläger selbst offen gelegte Motivation für sein Handeln. Wörtlich hat er erklärt: „Dadurch, dass ich die Stimmung als spaßig angesehen habe, bin ich zu der Situation hinzugekommen und wollte ihm für den dummen Spruch von vorher klarmachen, dass sein Verhalten respektlos war.“ Aus Sicht des Klägers war die Fesselung also auch eine Sanktionsmaßnahme für ein vorheriges Fehlverhalten des OGefr A.. Insoweit fehlt dem Kläger jegliche Legitimation für Sanktionierungen, erst Recht handelt es sich um ein vollkommen unangemessenes Mittel. Das im bewussten und gewollten Zusammenwirken erfolgte Fesseln des zuvor fixierten Kameraden stellt eine körperliche Misshandlung dar. Hiermit ist der Tatbestand der ernsten Gefährdung der militärischen Ordnung erfüllt, die nach § 58h Abs. 1 i.V.m § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG die Entlassung zwingend mit sich bringt. Unter „militärischer Ordnung" ist der Inbegriff aller rechtlichen und tatsächlichen Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Ob das Verbleiben eines freiwilligen Wehrdienst Leistenden, der seine Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, beurteilt sich dabei nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Demnach genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 – 8 C 180.67 –, juris Rn. 9 ff. Die Gefahr für die militärische Ordnung muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten – bzw. hier freiwilligen Wehrdienst Leistenden – drohen. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger hat mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen. Diese betreffen den Kernbereich der militärischen Ordnung. So hat der Kläger in erster Linie die Pflicht zur Kameradschaft aus § 12 SG verletzt. Die Pflicht zur Kameradschaft dient der Aufrechterhaltung der personellen Einsatzbereitschaft Bundeswehr. Es geht um das gegenseitige Vertrauen und die jederzeitige Bereitschaft füreinander einzustehen. Dieses Vertrauen wird durch die stattgehabte Misshandlung mit Fixierung und Fesselung grob verletzt. Ebenso wird diese Pflicht dadurch verletzt, dass sich der Kläger angemaßt hat, gegenüber dem Geschädigten eine Sanktion für ein als unpassend empfundenes Verhalten verhängen zu dürfen. Die Verletzung der Kameradschaftspflicht betrifft stets den Kernbereich der militärischen Ordnung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 B 858/20 –, juris Rn. 26. Verletzt ist des Weiteren auch die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG. Die Verpflichtung zum treuen Dienen gebietet jedem Soldaten, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal gegenüber seinem Dienstherrn zur erfüllen. Das schließt ein, innerhalb und außerhalb des Dienstes mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften dazu beizutragen, dass die Streitkräfte der Bundeswehr ihre durch die Verfassung festgelegten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, sowie alles zu unterlassen, was diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise schwächen könnte. Zu der in § 7 SG normierten Pflicht zum treuen Dienen gehört insbesondere die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem die Beachtung der Strafgesetze, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – 2 WD 6.07 –, juris Rn: 18. Ebenso verletzt ist die Pflicht aus § 8 SG, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und mit seinem ganzen Verhalten für sie einzutreten. Die Treuepflicht umfasst es, alles zu unterlassen, was die Wahrnehmung der in der Verfassung festgelegten Aufgabenstellung der Bundeswehr beeinträchtigen oder in Frage stellen könnte. Hierzu gehört unter anderem uneingeschränkte Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und der Rechtsordnung. Das Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung beinhaltet ein aktives Eintreten für die Werte des Grundgesetzes und den Schutz der Grundrechte und Menschenwürde. Die Fixierung und Fesselung stellt eine diesen herabwürdigende körperliche Misshandlung des OGefr A. dar und beeinträchtigt diesen in seiner Freiheit. Dem steht auch nicht entgegen, dass das zugehörige Strafverfahren wegen des Verdachtes der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung (StA Bad Kreuznach 1043 Js 9540/23) nach § 153 StPO eingestellt worden ist. Der Tatvorwurf ist damit gerade nicht widerlegt; vielmehr greift die Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip dann, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Schließlich verstößt das Handeln des Klägers auch gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Danach muss das Verhalten des Soldaten – bzw. hier des freiwilligen Wehrdienst Leistenden – dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst erfordert. Hierzu gehört auch das Vertrauen der unmittelbaren Vorgesetzten in den Soldaten, denn nur derjenige Soldat, der das Vertrauen seiner Vorgesetzten genießt, ist uneingeschränkt für alle erforderlichen Aufgaben einsetzbar und verwendbar. Die Einsatz- und Verwendungsbreite des Soldaten nimmt parallel zum Umfang des Vertrauensverlustes ab, so dass der Soldat im Extremfall nur noch unter ständiger Aufsicht Dritter seinen Dienst verrichten könnte, wodurch die Einsatzfähigkeit der Einheit leiden würde. Da die im Zusammenhang mit dem Dienst in einer Liegenschaft der Bundeswehr begangenen Pflichtverletzungen den Kernbereich der militärischen Ordnung betreffen, kommt es weder auf die Frage einer Wiederholungsgefahr noch auf eine mögliche Nachahmungsgefahr an. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.045,50 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.