Gerichtsbescheid
7 K 1897/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0812.7K1897.24.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1994 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“. Mit Urkunde vom 01.09.2016 erteilte ihm die Beklagte die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“. Er war sodann als Intensivpfleger tätig. Bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 23.01.2022 war er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sein Arbeitgeber sprach ihm zum 31.07.2022 die Kündigung aus. Mit Urteil vom 30.09.2022 verurteilte das Landgericht Koblenz den Kläger wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in fünf Fällen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB), davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und ordnete nach § 64 StGB die Unterbringung im Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt an. Seit 12.04.2023 ist der Kläger in der Klinik E. für forensische Psychiatrie an der M.-S.-Fachklinik T. untergebracht. Mit Schreiben vom 27.10.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung an. Mit Bescheid vom 14.03.2024 widerrief die Beklagte gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ und forderte den Kläger zugleich auf, die erhaltene Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Original abzugeben. Es sei infolge des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln davon auszugehen, dass er nicht mehr über die notwendige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes verfüge. Auf die Frage der gesundheitlichen Eignung komme es nicht an. Gleichwohl komme man auch im Rahmen des in § 2 Abs. 2 S. 3 KrPflG eingeräumten Ermessens zu dem Ergebnis, dass die Berufserlaubnis auch infolge der fehlenden gesundheitlichen Nichteignung zu widerrufen sei. Es sei davon auszugehen, dass die naheliegende Möglichkeit einer Patientengefährdung bestehe. Diese bestehe bereits jetzt, da der Kläger seine Tätigkeit wieder aufzunehmen beabsichtige. Dem Patientenschutz sei der Vorrang vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers einzuräumen. Am 05.04.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe als unzuständige Behörde gehandelt. Es sei sicher nicht zu verhehlen, dass er wegen fünf erheblicher Straftaten verurteilt worden sei. Zu berücksichtigen sei aber, dass diese in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden. Dienstliche Verfehlungen seien ihm - unstreitig - nicht vorgeworfen worden. Er habe seinen Beruf stets einwandfrei ausgeübt und sei fachlich weit überdurchschnittlich qualifiziert. Die Taten seien einer vorausgegangenen extremen seelischen und körperlichen Belastungssituation entsprungen. Schon im Strafurteil werde aber darauf hingewiesen, dass es hinreichend konkrete Aussichten gebe, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt erfolgreich im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB sein werde. Er nehme proaktiv und produktiv an der laufenden Behandlung teil. Er zeige eine günstige Prognose hinsichtlich seiner Genesung. Was die gesundheitliche Eignung § 2 Ziff. 3 PflBG anbelange, sei eine vorübergehende Erkrankung nicht geeignet, den Widerruf der Erlaubnis zu rechtfertigen. Insoweit stehe der Behörde bei der Entscheidung über den Widerruf Ermessen zu. Aus allen Unterlagen, die der Beklagten vorlägen, ergebe sich, dass er auf dem Weg zur Genesung gewesen sei. Es sei grob ermessenfehlerhaft, in dieser Situation die Berufserlaubnis wegen einer angeblichen gesundheitlichen Nichteignung zu widerrufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: In der Tat sei das KrPflG schon 2019 außer Kraft getreten. Sie sei aber dennoch für den Widerruf einer auf Grundlage des KrPflG erteilten Erlaubnis auch nach dem 01.01.2020 zuständig („actus contrarius“). Sie habe dem Kläger die Erlaubnis erteilt. Demnach sei er bei ihr aktenkundig und sie sei in der Lage, sachgerecht über den Widerruf der von ihr erteilten Erlaubnis zu entscheiden. Die Bezirksregierung Köln kenne den Kläger überhaupt nicht. Es sei kaum vorstellbar, dass es der Wille des Gesetzgebers sei, dass eine Behörde über den Widerruf einer Erlaubnis entscheiden müsse, die sie selber gar nicht erteilt habe. Die Verurteilung durch das Landgericht zeige, dass der Kläger eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe. Es handele sich nicht um ein Augenblicksversagen oder einen Ausrutscher, sondern um kriminelle Handlungen über einen fünfjährigen Zeitraum hinweg. Auch habe er die kriminelle Karriere nicht freiwillig aufgegeben. Es gehe auch nicht um Beschaffungskriminalität, sondern der Kläger habe die Einnahmen zu einem großen Teil zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes verwendet. Er habe auch mit verschreibungspflichtigen Medikamenten gehandelt, auf die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Zugriff gehabt habe. Seine Therapiebereitschaft und die daraus resultierende positive Prognose könne die vorhandenen belastenden Aspekte nicht ausgleichen. Seine Drogensucht sei nicht das alleinige Motiv für seine Tat. Insofern könne – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht davon ausgegangen werden, dass ein erfolgreicher Entzug, selbst wenn dieser dauerhaft sein sollte, weitere Handlungen des Klägers für die Zukunft völlig ausschließe. Der Kläger sei nicht gehindert, nach seiner Haftentlassung die einschlägige Ausbildung erneut zu absolvieren und wieder in seinem alten Beruf zu arbeiten. Ein Einkommen könne er im Übrigen auch durch eine anderweitige Berufstätigkeit erzielen. Sein jetziges Verhalten stehe der Annahme der Unzuverlässigkeit nicht entgegen; in erster Linie verhindere die Haft weitere Patientengefährdungen. Er müsse erst durch sein Handeln beweisen, dass er die verlorene Zuverlässigkeit wiedergewonnen habe. Was den Widerrufsgrund der gesundheitlichen Eignung betreffe, stehe keineswegs fest, dass es sich bei seiner Drogensucht nur um eine vorübergehende Erkrankung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im Wege des Gerichtsbescheides entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14.03.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, und ist bereits deshalb aufzuheben. Die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) ist mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist daher vielmehr § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG). Danach ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nr. 2 PflBG nicht erfüllt ist, wenn sich also der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Gemäß § 64 PflBG gilt die dem Kläger 2016 und somit im Geltungszeitraum des KrPflG erteilte Erlaubnis als Erlaubnis i.S. des § 1 Satz 1 PflBG und die hierauf bezogenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe – ZustVO HB) sind die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht in § 6 etwas anderes geregelt ist, zuständige Behörden für die Durchführung des Krankenpflegegesetzes in der zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307) geänderten Fassung nach Maßgabe des § 66 PflBG vom 17.07.2017. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ZustVO HB ist die Bezirksregierung die zuständige Behörde für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Ihre Aufgaben sind insbesondere auch die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, § 6 Abs. 2 Satz 2 ZustVO HB. Die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens der Berufserlaubnis nach den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen bestimmt sich nach dem Bezirk, in dem die Berufserlaubnis erteilt wurde. Da das Krankenpflegegesetz nach dem oben Gesagten außer Kraft getreten ist und kein Fall des § 66 PflBG (Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz) vorliegt, ist gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZustVO HB die Bezirksregierung Köln für den Widerruf zuständig. Vgl. auch bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2020– 7 L 1983/20, juris Rn. 17. Der Fehler ist auch nicht gemäß der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zunächst findet die Vorschrift Anwendung, da der Bescheid nicht nichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verwaltungsakt nur dann nichtig, wenn er an so schweren formellen oder materiellen Mängeln leidet, dass seine Rechtswidrigkeit offensichtlich ist (Evidenztheorie). Besonders schwerwiegend ist nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 – 1 C 10.14 – und Urteil vom 16. April 1971 – IV C 36.68 –, juris Rn. 15. Ein derart schwerer und offensichtlicher Fehler haftet dem Widerruf nicht an. Eine Zuständigkeit der Beklagten kommt zwar nach dem oben Gesagten und ausgehend von der in § 6 ZustVO HB vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration unter keinen Umständen in Betracht. Allerdings hatte die Beklagte seinerzeit zuständigkeitshalber die Erlaubnis erteilt und wäre bis zur Geltung des Pflegeberufegesetzes auch gemäß § 5 ZustVO HB für den Widerruf zuständig gewesen. Eine Heilung kommt aber nicht in Betracht, weil § 46 VwVfG NRW nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht die (fehlende) sachliche Zuständigkeit erfasst. Vgl. Kopp/Ramsauer/ Ramsauer , VwVfG, 26. Auflage 2025, § 46 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 – 7 C 7.21 –, BVerwGE 177, 13, juris Rn. 42 und Urteil vom 9. März 2005 – 6 C 3.04 –, juris Rn. 26. Auf die Frage der Ergebnisrelevanz des Zuständigkeitsverstoßes und darauf, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig ist, kommt es demnach nicht an. Dass die Beteiligten womöglich verkennen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also des Erlasses des angefochtenen Bescheides ist, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 – juris Rn. 9, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 B 6.11 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 3. Juli 2024 – 21 B 24.513 –, juris, mag daher von vornherein auf sich beruhen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.